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Fristenrechner

Datum, Dauer und Bundesland eintragen: Der Rechner bestimmt das Fristende nach §§ 187 bis 193 BGB, verschiebt es bei Samstag, Sonntag und Feiertag auf den nächsten Werktag und rechnet Verjährungsfristen und die Widerrufsfrist aus.

Wann endet meine Frist?

Datum, Ereignis- oder Beginnfrist, Dauer, Einheit, Bundesland.

Beispiel: Ereignis 31. Januar 2027, 1 Monat: rechnerisch 28. Februar (Sonntag), Fristende Montag, 1. März 2027

Wann verjährt mein Anspruch?

Entstehung, Kenntnis, Art der Frist, Bundesland.

Beispiel: Anspruch vom 15. März 2024: Regelverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2027

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Bis wann kann ich widerrufen?

Datum, Vertragsart, Belehrung erhalten, Bundesland.

Beispiel: Ware am 20. Dezember 2026 erhalten: Widerruf bis 4. Januar 2027 (3. Januar ist Sonntag)

So funktioniert der Fristenrechner

Der Fristenrechner rechnet so, wie Gerichte und Anwälte rechnen. Der erste Kasten bestimmt das Fristende nach BGB: Bei einer Ereignisfrist (Zugang eines Schreibens, Zustellung, Lieferung) zählt der Tag des Ereignisses nicht mit, bei einer Beginnfrist (Vertragsbeginn, Geburtstag) schon; Wochen-, Monats- und Jahresfristen enden mit dem Tag, der dem Ereignistag entspricht, und fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag des gewählten Bundeslandes, gilt nach § 193 BGB der nächste Werktag. Der zweite Kasten berechnet die Verjährung: die Regelfrist von drei Jahren ab Jahresende, die kurzen Fristen für Mietkaution und Kaufmängel, die langen für Bauwerke und titulierte Forderungen. Der dritte Kasten nennt das Ende der Widerrufsfrist von 14 Tagen bei Online-Käufen und Verträgen, auch für den Fall fehlender Belehrung.

Drei Beispiele:

  • Ereignis am 31. Januar 2027, Frist ein Monat, Bayern: Rechnerisches Ende ist der 28. Februar 2027 (der Februar hat keinen 31., also der letzte Tag des Monats), ein Sonntag; Fristende Montag, 1. März 2027, 24:00 Uhr. Eine Zweitagesfrist ab 23. Dezember 2026 in NRW endet rechnerisch am 25. Dezember, wegen der Weihnachtsfeiertage und des Sonntags aber erst am Montag, 28. Dezember.
  • Anspruch entstanden am 15. März 2024, Regelverjährung: Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres 2024 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2027; spätestens zehn Jahre nach Entstehung, am 15. März 2034, ist auch ohne Kenntnis Schluss. Ansprüche des Vermieters aus einer am 30. Juni 2026 zurückgegebenen Wohnung verjähren schon am 30. Dezember 2026.
  • Ware am 20. Dezember 2026 erhalten: Die Widerrufsfrist von 14 Tagen endet rechnerisch am 3. Januar 2027, einem Sonntag, also am Montag, 4. Januar 2027. Ohne ordnungsgemäße Belehrung läuft sie nicht an und erlischt erst zwölf Monate und 14 Tage später, am 3. Januar 2028.

Die Regeln: § 187 Abs. 1 BGB (Ereignisfrist, Tag zählt nicht mit), § 187 Abs. 2 (Beginnfrist, Tag zählt mit), § 188 (Ende von Tages-, Wochen- und Monatsfristen), § 193 (Verschiebung auf den nächsten Werktag). Dieselben Regeln gelten über § 222 ZPO, § 31 VwVfG und § 57 VwGO für Gerichts- und Behördenfristen. Die Feiertage je Land liefert der Feiertage-Rechner, die Kündigungsfrist zum Monatsende oder 15. der Kündigungsfrist-Rechner, Verzugszinsen und Mahnkosten ab Fälligkeit der Verzugszinsen-Rechner, die Abgabefrist der Steuererklärung der Steuererstattung-Rechner und die Tage zwischen zwei Daten der Tage-Rechner.

Wissenswertes zum Thema

Fristbeginn und Fristende nach BGB: Die vier Regeln

Die §§ 186 bis 193 BGB gelten für fast jede Frist im deutschen Recht, von der Kündigung über die Mängelrüge bis zur Klagefrist. Erste Regel: Bei einer Ereignisfrist wird der Tag des Ereignisses nicht mitgezählt; wer am Montag ein Schreiben erhält, dessen Zweiwochenfrist beginnt am Dienstag. Zweite Regel: Bei einer Beginnfrist, die mit dem Anfang eines Tages startet (Vertragsbeginn am 1., Geburtstag, Lebensalter), zählt dieser Tag mit; deshalb wird man rechtlich mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag ein Jahr älter, und die Volljährigkeit tritt um Mitternacht vor dem 18. Geburtstag ein. Dritte Regel: Tagesfristen enden mit Ablauf des letzten Tages, Wochen- und Monatsfristen mit dem Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, der dem Ereignistag entspricht; fehlt der Tag, wie der 31. im Februar, endet die Frist mit dem letzten Tag des Monats. Vierte Regel, § 193: Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder einen am Erklärungsort anerkannten Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Das gilt nur für das Ende, nicht den Beginn, und nur, wenn eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist; Verjährungsfristen und Zinsläufe verschieben sich ebenfalls, der Tod oder eine Schwangerschaftswoche natürlich nicht. Maßgeblich sind die Feiertage am Ort, an dem die Handlung vorzunehmen ist, bei Schreiben also beim Empfänger.

Verjährung: Drei Jahre ab Jahresende, und die Ausnahmen

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit der Schuldrechtsreform 2002 drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt aber nicht mit dem Anspruch, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen und der Person des Schuldners wusste oder grob fahrlässig nicht wusste (§ 199). Eine Rechnung vom März 2024 verjährt deshalb erst am 31. Dezember 2027, eine vom Dezember 2024 ebenfalls; faktisch sind es drei bis vier Jahre. Ohne Kenntnis endet die Verjährung spätestens zehn Jahre nach Entstehung, bei Schadensersatz wegen Verletzung von Leben, Körper oder Freiheit nach 30 Jahren. Daneben gibt es Sonderfristen: sechs Monate für Ersatzansprüche des Vermieters nach Rückgabe der Wohnung (§ 548), zwei Jahre für Mängel beim Kauf ab Ablieferung (§ 438), fünf Jahre bei Bauwerken (§ 634a), 30 Jahre für rechtskräftig festgestellte Ansprüche und Rechte an Grundstücken (§ 197). Verjährung heißt nicht, dass der Anspruch erlischt: Der Schuldner muss die Einrede der Verjährung erheben, und wer verjährte Schulden freiwillig zahlt, bekommt das Geld nicht zurück. Gehemmt wird die Verjährung durch Klage, Mahnbescheid, Verhandlungen oder ein Schlichtungsverfahren, neu beginnt sie bei Anerkenntnis, Teilzahlung oder Zwangsvollstreckung; eine Mahnung ändert nichts.

Widerrufsfrist: 14 Tage, aber ab wann?

Bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften haben Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§ 355 BGB). Beim Warenkauf beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein Beauftragter die Ware erhält, bei Teillieferungen mit der letzten Teilsendung, bei Abonnements mit der ersten Lieferung, bei Dienstleistungen und Verträgen mit dem Vertragsschluss; der Tag selbst zählt nach § 187 nicht mit. Zur Fristwahrung genügt das rechtzeitige Absenden der Widerrufserklärung, per E-Mail, Formular oder Brief, ohne Begründung; die Ware muss binnen weiterer 14 Tage zurück, der Händler erstattet binnen 14 Tagen den Kaufpreis samt Standardversandkosten. Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch, beginnt die Frist nicht, und das Widerrufsrecht erlischt bei Fernabsatzverträgen erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem eigentlichen Fristbeginn; bei Verbraucherkrediten und Versicherungen lief früher das "ewige Widerrufsrecht", das der Gesetzgeber inzwischen eingeschränkt hat. Kein Widerrufsrecht besteht bei Maßanfertigungen, entsiegelten Hygieneartikeln, verderblichen Waren, Reisen mit festem Termin, Zeitungen (außer Abos) und Käufen im Laden.

Ein Stück Geschichte

Die Fristenregeln des BGB stammen aus dem Jahr 1900 und sind seither fast unverändert; sie lösten die Vielfalt der Partikularrechte ab, in denen Fristen teils nach dem Mondkalender, teils "von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang" liefen. Das römische Recht kannte bereits den Grundsatz, dass der Tag des Ereignisses nicht zählt, die kanonische Praxis fügte die Verschiebung von Festtagen hinzu. Der Samstag kam erst 1965 in § 193: Bis dahin war er ein normaler Werktag, und wer am Samstag eine Frist versäumte, hatte Pech; mit der Fünftagewoche in Behörden und Gerichten wurde er dem Sonntag gleichgestellt. Die Verjährung war bis 2001 ein Flickenteppich mit 30 Jahren als Regelfrist und zwei oder vier Jahren für Alltagsgeschäfte; die Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 führte die drei Jahre mit Jahresendbeginn ein. Das Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft gibt es seit 1986, beim Fernabsatz seit 2000, die einheitlichen 14 Tage seit der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2014.

Praktische Tipps

Notieren Sie bei jedem fristauslösenden Schreiben das Zugangsdatum, nicht das Datum des Briefkopfs, und heben Sie den Umschlag auf. Rechnen Sie Fristen mit dem Bundesland des Empfängers, wenn Sie etwas abgeben müssen, denn dessen Feiertage zählen. Reichen Sie nie am letzten Tag ein: Der Briefkasten des Gerichts gilt bis 24:00 Uhr, aber die Post braucht Tage, und E-Mails sind bei Gericht nur über beA oder beBPo wirksam. Nutzen Sie bei Verjährung den Mahnbescheid als günstige Hemmung, wenn Verhandlungen stocken. Und erklären Sie Widerrufe schriftlich mit Datum, auch wenn ein Anruf reichen würde, dann lässt sich die Fristwahrung belegen.

Häufige Fragen

Zählt der Tag des Ereignisses bei der Fristberechnung mit?

Nein (§ 187 Abs. 1 BGB). Eine Zweiwochenfrist ab Zugang am Montag beginnt am Dienstag und endet am Montag in zwei Wochen um 24:00 Uhr. Nur bei Fristen, die mit dem Beginn eines Tages anfangen (Vertragsbeginn, Geburtstag), zählt der erste Tag mit.

Was passiert, wenn die Frist auf ein Wochenende fällt?

Nach § 193 BGB verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag, ebenso bei gesetzlichen Feiertagen am Ort der Handlung. Fällt der 28. Februar 2027 auf einen Sonntag, endet die Frist am Montag, 1. März. Für den Fristbeginn gilt das nicht.

Wann endet eine Monatsfrist, die am 31. beginnt?

Mit dem Tag des Folgemonats, der dem Ereignistag entspricht; gibt es den nicht, mit dem letzten Tag des Monats (§ 188 Abs. 3). Ereignis am 31. Januar, ein Monat: Fristende 28. Februar (bzw. 29. im Schaltjahr), bei Wochenende der nächste Werktag.

Wann verjährt eine Rechnung?

Nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie fällig wurde: Rechnungen aus 2024 verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Danach kann der Schuldner die Zahlung verweigern; eine Mahnung stoppt die Verjährung nicht, ein Mahnbescheid schon.

Welche Ansprüche verjähren schneller oder langsamer?

Schneller: Ersatzansprüche des Vermieters sechs Monate nach Rückgabe, Kaufmängel zwei Jahre ab Lieferung. Langsamer: Baumängel fünf Jahre ab Abnahme, titulierte Forderungen und Grundstücksrechte 30 Jahre, Schadensersatz bei Körperverletzung 30 Jahre ohne Kenntnis.

Wie lange ist die Widerrufsfrist?

14 Tage ab Erhalt der Ware beziehungsweise ab Vertragsschluss, bei Lebensversicherungen 30 Tage. Das Absenden des Widerrufs am letzten Tag genügt. Ohne korrekte Belehrung läuft die Frist nicht an und endet bei Fernabsatzverträgen spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen.

Bis wann muss ein Schreiben am letzten Tag zugehen?

Bis 24:00 Uhr beim Gericht (Nachtbriefkasten), bei Privatpersonen und Firmen aber nur, wenn mit Kenntnisnahme zu rechnen ist: Ein Brief im Hausbriefkasten um 22 Uhr gilt erst am nächsten Tag als zugegangen, ein Fax oder eine E-Mail im Geschäftsverkehr bis zum Ende der üblichen Geschäftszeit.

Gelten die BGB-Regeln auch für Behörden- und Gerichtsfristen?

Ja, über § 222 ZPO, § 31 VwVfG, § 57 VwGO und § 108 AO verweisen die Verfahrensordnungen auf die §§ 187 bis 193 BGB. Unterschiede gibt es bei der Zustellung (Zustellungsfiktion am dritten Tag nach Aufgabe zur Post) und bei Ausschlussfristen in Tarifverträgen.

Stand: Oktober 2026Geprüft von: Redaktion rechner24.net Quellen: §§ 186 bis 193 BGB (Fristen und Termine), §§ 194 bis 218 BGB (Verjährung), insbesondere §§ 195, 197, 199, 203, 204, 212, 438, 548, 634a, §§ 312g, 355, 356 BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen), § 8 VVG, § 222 ZPO, § 31 VwVfG, § 57 VwGO (Verweisung auf die BGB-Fristenregeln), Feiertagsgesetze der Bundesländer