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Scheidungskosten-Rechner

Beide Nettoeinkommen, Kinder und Rentenanrechte eintragen: Der Rechner bestimmt den Verfahrenswert und daraus Gerichts- und Anwaltskosten, für die einvernehmliche und die streitige Scheidung.

Was kostet die Scheidung?

Verfahrenswert nach §§ 43, 50 FamGKG, Gebühren nach KostRÄG 2025.

Beispiel: 3.200 € und 2.100 € netto, 1 Kind, 2 Anrechte: Verfahrenswert 18.180 €, einvernehmlich 3.203,38 €

So funktioniert der Scheidungskosten-Rechner

Der Scheidungskosten-Rechner macht die Rechnung nach, die das Familiengericht und die Anwälte am Ende aufstellen. Alles hängt am Verfahrenswert: Für die Scheidung selbst ist das das dreifache gemeinsame Nettoeinkommen beider Ehegatten, bei den meisten Gerichten um 250 Euro je unterhaltsberechtigtem Kind gekürzt, bei größerem Vermögen um fünf Prozent davon erhöht; für den Versorgungsausgleich kommen je Rentenanrecht zehn Prozent des dreifachen Nettoeinkommens dazu, mindestens 1.000 Euro. Aus dem Gesamtwert ergeben sich die Gerichtskosten mit zwei Gebühren nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen und die Anwaltskosten mit Verfahrensgebühr 1,3 und Terminsgebühr 1,2 nach RVG, plus Auslagen und Umsatzsteuer. Sie wählen, ob die Scheidung einvernehmlich mit einem Anwalt oder streitig mit zwei Anwälten läuft, und sehen beide Varianten im Vergleich, mit dem Betrag je Ehepartner.

Merksatz: Verfahrenswert ist dreimal das gemeinsame Monatsnetto plus zehn Prozent davon je Rentenanrecht; die Kosten sind dann Gericht mal zwei Gebühren plus Anwalt mal zweieinhalb Gebühren. Eselsbrücke: Eine einvernehmliche Scheidung bei durchschnittlichem Einkommen kostet rund 3.000 Euro, die streitige mit zwei Anwälten etwa das Doppelte.

Drei Beispiele:

  • 3.200 und 2.100 Euro netto, ein Kind, zwei Rentenanrechte, einvernehmlich: Verfahrenswert 15.150 plus 3.030 Euro = 18.180 Euro, Gerichtskosten 749 Euro, ein Anwalt 2.454,38 Euro, zusammen 3.203,38 Euro, bei Teilung 1.601,69 Euro je Person. Streitig mit zwei Anwälten wären es 5.657,75 Euro.
  • 4.500 und 1.200 Euro netto, zwei Kinder, drei Anrechte, 80.000 Euro Vermögen, streitig: Verfahrenswert 24.280 Euro, Gericht 871 Euro, je Anwalt 2.781,63 Euro, 6.434,25 Euro; einvernehmlich 3.652,63 Euro.
  • Alleinverdiener mit 2.000 Euro netto, keine Kinder, zwei Anrechte, einvernehmlich: Verfahrenswert 8.000 Euro, 2.085,48 Euro gesamt. Zwei Gutverdiener mit 5.000 und 4.000 Euro und vier Anrechten streitig: 37.800 Euro Verfahrenswert, 8.212,35 Euro.

Formeln: Verfahrenswert Scheidung = 3 × (Netto A + Netto B - 250 Euro je Kind) + 5 % des Vermögens über dem Freibetrag, Versorgungsausgleich = Anrechte × max(1.000 Euro, 10 % des dreifachen Nettos), Gericht = 2 × Wertgebühr FamGKG, Anwalt = (1,3 + 1,2) × Wertgebühr RVG + 20 Euro, × 1,19. Den Unterhalt nach der Scheidung rechnet der Unterhaltsrechner, die Anwaltskosten für einzelne Streitpunkte der Anwaltskosten-Rechner.

Wissenswertes zum Thema

Der Verfahrenswert: Wie das Gericht die Scheidung bewertet

Gerichte und Anwälte rechnen in Familiensachen nicht nach Stunden, sondern nach dem Verfahrenswert aus dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Für die Ehesache selbst schreibt § 43 FamGKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten vor, mindestens 3.000 Euro, höchstens eine Million, und erlaubt dem Gericht, Vermögen und Umfang der Sache zu berücksichtigen. Daraus hat sich eine Praxis entwickelt, die sich von Oberlandesgericht zu Oberlandesgericht unterscheidet: Die meisten ziehen je unterhaltsberechtigtem Kind 250 Euro vom monatlichen Netto ab, viele rechnen fünf Prozent des Vermögens hinzu, nachdem je Ehegatte ein Freibetrag zwischen 15.000 und 60.000 Euro und je Kind ein weiterer abgezogen wurde; selbstgenutzte Immobilien zählen bei manchen Gerichten gar nicht. Der Versorgungsausgleich, also die Teilung der Rentenanrechte, wird fast immer von Amts wegen mitentschieden und nach § 50 FamGKG mit zehn Prozent des dreifachen Nettoeinkommens je Anrecht bewertet, mindestens 1.000 Euro; bei zwei Ehegatten mit je gesetzlicher Rente sind das zwei Anrechte, kommen Betriebsrente, Riester oder Beamtenversorgung dazu, entsprechend mehr. Nur bei Ehen unter drei Jahren oder notariellem Verzicht entfällt er. Weitere Folgesachen wie Zugewinnausgleich, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht oder Hausrat erhöhen den Verfahrenswert erheblich, und zwar jeweils mit eigenem Wert, etwa dem Jahresbetrag beim Unterhalt oder dem geforderten Betrag beim Zugewinn.

Gericht, Anwalt, einvernehmlich oder streitig

Aus dem Verfahrenswert liest das Gericht die Wertgebühr aus der Tabelle des FamGKG ab, die mit der Tabelle des Gerichtskostengesetzes identisch ist, und berechnet für die Scheidung mit Versorgungsausgleich zwei Gebühren, bei 18.180 Euro also 749 Euro. Der Antragsteller zahlt sie als Vorschuss, am Ende werden sie meist je zur Hälfte verteilt. Beim Anwalt fallen die Verfahrensgebühr von 1,3 und die Terminsgebühr von 1,2 an, denn im Scheidungstermin müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen; dazu 20 Euro Auslagenpauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer, bei einer Einigung über Folgesachen zusätzlich eine Einigungsgebühr. Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang, aber nur für den, der den Antrag stellt. Bei der einvernehmlichen Scheidung beauftragt deshalb ein Ehegatte den Anwalt, der andere stimmt dem Antrag ohne eigenen Anwalt zu, und beide teilen sich die Kosten intern; das ist die günstigste Variante, im Beispiel 3.203 Euro statt 5.658 Euro mit zwei Anwälten. Der Anwalt darf dabei nur seinen Mandanten beraten; wer eigene Interessen bei Unterhalt oder Vermögen hat, sollte zumindest eine Erstberatung beim zweiten Anwalt nehmen. Vereinbaren lassen sich Scheidungsfolgen am besten vorher in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, die nach GNotKG mit einer 2,0-Gebühr aus dem Wert der geregelten Gegenstände bezahlt wird und streitige Folgesachen vor Gericht erspart.

Was die Scheidung sonst noch kostet und wer hilft

Die Kosten aus dem Rechner sind die Pflichtposten; dazu kommen je nach Fall weitere. Das Trennungsjahr ist Voraussetzung und kostet nichts, aber die zweite Wohnung. Der Versorgungsausgleich braucht Auskünfte aller Versorgungsträger, was das Verfahren auf sechs bis zwölf Monate streckt. Ein streitiger Zugewinnausgleich erfordert Vermögensaufstellungen zum Stichtag und oft Wertgutachten für Immobilien, die 1.500 bis 3.000 Euro kosten. Beim Umgangs- und Sorgerecht können Sachverständigengutachten hinzukommen. Wer die Kosten nicht tragen kann, beantragt Verfahrenskostenhilfe, das Gegenstück zur Prozesskostenhilfe: Sie deckt Gericht und eigenen Anwalt, je nach Einkommen als Zuschuss oder als Ratenzahlung über bis zu 48 Monate, und sie ist bei Scheidungen häufig, weil nach der Trennung oft ein Haushalt mit einem Einkommen auskommen muss. Ein Ehegatte mit deutlich höherem Einkommen muss dem anderen außerdem einen Verfahrenskostenvorschuss zahlen, das ist Teil der Unterhaltspflicht. Rechtsschutzversicherungen zahlen Scheidungen in der Regel nicht, bestenfalls eine Erstberatung. Steuerlich sind Scheidungskosten seit 2013 nicht mehr absetzbar; der Bundesfinanzhof hat 2017 bestätigt, dass sie keine außergewöhnliche Belastung sind.

Ein Stück Geschichte

Bis 1977 galt in Westdeutschland das Schuldprinzip: Geschieden wurde, wer dem anderen Ehebruch oder "schwere Eheverfehlungen" nachweisen konnte, und der Schuldige trug Unterhalt und Kosten. Die Eherechtsreform von 1976 ersetzte es zum 1. Juli 1977 durch das Zerrüttungsprinzip mit dem Trennungsjahr, führte den Versorgungsausgleich ein, der Hausfrauen erstmals eigene Rentenansprüche aus der Ehezeit sicherte, und machte die Scheidung zu dem Verfahren, das der Rechner heute abbildet. Die Kosten richteten sich bis 2009 nach der Kostenordnung und dem Gerichtskostengesetz; das FamGKG entstand 2009 mit der großen Familienverfahrensreform, die auch das "Große Familiengericht" für alle Familiensachen schuf. Die DDR hatte das Zerrüttungsprinzip schon 1955 eingeführt und Scheidungen vor allem bei kinderlosen Paaren einfach und billig gemacht. In Deutschland werden heute rund 130.000 Ehen im Jahr geschieden, nach etwa 15 Jahren Ehedauer im Schnitt; etwa jede dritte Ehe endet vor dem Familiengericht, in den 2000er Jahren war es noch fast jede zweite. Die Mindestverfahrenswerte von 3.000 Euro für die Ehesache und 1.000 Euro je Anrecht gelten seit der Anpassung 2013.

Praktische Tipps

Sprechen Sie vor dem Anwaltstermin mit dem Partner, ob die Scheidung einvernehmlich laufen kann; schon die Einigung auf einen gemeinsamen Anwalt für den Antrag spart Tausende. Sammeln Sie die Nettoeinkommen der letzten drei Monate und die Rentenauskünfte, damit der Verfahrenswert nicht zu hoch angesetzt wird, und prüfen Sie, ob das Gericht den Kinderabzug macht. Regeln Sie Unterhalt, Zugewinn und Hausrat in einer notariellen Vereinbarung, bevor Sie sie als Folgesache vor Gericht tragen. Beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe gleich mit dem Scheidungsantrag, nicht erst am Ende. Stellen Sie den Antrag erst nach dem Trennungsjahr, sonst wird er abgewiesen und kostet trotzdem. Was nach der Scheidung an Unterhalt für Kinder und Ehegatten fließt, rechnet der Unterhaltsrechner, wie sich die Steuerklasse ändert, der Steuerklassen-Rechner, und wer eine gemeinsame Immobilie übernimmt, sieht die Nebenkosten im Notarkosten-Rechner.

Häufige Fragen

Was kostet eine Scheidung?

Bei 3.200 und 2.100 Euro netto, einem Kind und zwei Rentenanrechten: Verfahrenswert 18.180 Euro, 749 Euro Gerichtskosten und 2.454,38 Euro Anwaltskosten, einvernehmlich mit einem Anwalt also 3.203,38 Euro, streitig mit zwei Anwälten 5.657,75 Euro. Je höher das Einkommen, desto teurer.

Wie wird der Verfahrenswert berechnet?

Dreifaches monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten, meist minus 250 Euro je Kind, mindestens 3.000 Euro, plus je Rentenanrecht zehn Prozent davon (mindestens 1.000 Euro) für den Versorgungsausgleich, bei größerem Vermögen plus fünf Prozent davon. 3.200 plus 2.100 Euro netto mit einem Kind und zwei Anrechten ergeben 18.180 Euro.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Gerichtskosten plus ein Anwalt. Bei 2.000 Euro netto eines Alleinverdieners ohne Kinder 2.085,48 Euro, bei durchschnittlichen Doppelverdienern rund 3.200 Euro. Wer die Kosten teilt, zahlt die Hälfte. Der zweite Ehegatte braucht keinen Anwalt, wenn er dem Antrag nur zustimmt.

Braucht jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt?

Nein. Anwaltszwang gilt nur für den Antragsteller. Der andere kann ohne Anwalt zustimmen. Sobald er eigene Anträge stellt, etwa zum Unterhalt oder Zugewinn, braucht er einen eigenen Anwalt, dann verdoppeln sich die Anwaltskosten.

Wer zahlt die Scheidungskosten?

Die Gerichtskosten werden in der Regel je zur Hälfte geteilt, jeder zahlt seinen Anwalt. Bei einem gemeinsamen Anwalt vereinbaren die Ehegatten die Teilung intern. Verdient ein Ehegatte deutlich mehr, muss er dem anderen einen Verfahrenskostenvorschuss leisten.

Gibt es Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung?

Ja, bei geringem Einkommen und Vermögen deckt sie Gericht und eigenen Anwalt, je nach Einkommen ohne oder mit Rückzahlung in bis zu 48 Raten. Der Antrag wird mit dem Scheidungsantrag gestellt und braucht eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Was kostet der Versorgungsausgleich?

Er erhöht den Verfahrenswert je Rentenanrecht um zehn Prozent des dreifachen Nettoeinkommens, mindestens 1.000 Euro. Bei 15.150 Euro Ehesachenwert und zwei Anrechten sind das 3.030 Euro mehr, was Gerichts- und Anwaltskosten um einige hundert Euro anhebt. Bei Ehen unter drei Jahren findet er nur auf Antrag statt.

Sind Scheidungskosten steuerlich absetzbar?

Nein, seit 2013 nicht mehr. Der Bundesfinanzhof hat 2017 entschieden, dass Scheidungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner können dagegen als Sonderausgaben (Realsplitting) absetzbar sein.

Stand: Oktober 2026Geprüft von: Redaktion rechner24.net Quellen: §§ 43, 50 FamGKG (Verfahrenswert Ehesachen und Versorgungsausgleich), Kostenverzeichnis Nr. 1110 FamGKG, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung des KostRÄG 2025, Vergütungsverzeichnis Nr. 3100, 3104, §§ 76 ff. FamFG (Verfahrenskostenhilfe), § 1361 Abs. 4 BGB (Verfahrenskostenvorschuss), Statistisches Bundesamt: Ehescheidungen in Deutschland, Fachserie 1 Reihe 1.4