Mutterschutz-Rechner
Beginn und Ende des Mutterschutzes aus dem errechneten Termin und die Verschiebung, wenn das Kind früher oder später kommt.
Wann beginnt und endet mein Mutterschutz?
Aus dem errechneten Geburtstermin im Mutterpass.
Beispiel: Errechneter Termin 15.03.2027 mit 12 Wochen danach: Mutterschutz vom 01.02.2027 bis 07.06.2027
Wann endet der Mutterschutz nach der tatsächlichen Geburt?
Verpasste Tage vor der Geburt werden hinten angehängt.
Beispiel: Termin 20.06.2027, Geburt am 28.06.2027: Mutterschutz endet am 23.08.2027
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So funktioniert der Mutterschutz-Rechner
Der Mutterschutz hat zwei Hälften: sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, in denen Sie nicht arbeiten müssen, und acht Wochen nach der Geburt, in denen Sie nicht arbeiten dürfen. Der Mutterschutz-Rechner ermittelt beide Daten aus dem Termin im Mutterpass, berücksichtigt die zwölf Wochen bei Frühgeburt, Mehrlingen oder Behinderung des Kindes, und rechnet im zweiten Kasten aus, wie sich das Ende verschiebt, wenn das Kind früher oder später kommt als errechnet.
Merksatz: Sechs Wochen davor, acht danach, zwölf in besonderen Fällen. Die Eselsbrücke für die Verschiebung: Kommt das Kind früher, werden die verpassten Tage hinten angehängt, kommt es später, bleiben die acht Wochen danach trotzdem voll. Die Schutzfrist wird also nie kürzer als 14 Wochen, nur länger.
Drei Beispiele für den Mutterschutz berechnen:
- Normalfall: Errechneter Termin 15. März 2027: Mutterschutz vom 1. Februar bis 10. Mai 2027, 14 Wochen. Mit zwölf Wochen nach der Geburt, etwa bei Zwillingen, bis zum 7. Juni 2027, 18 Wochen.
- Kind kommt später: Termin 20. Juni 2027, Geburt am 28. Juni: Die Zeit vor der Geburt verlängert sich um acht Tage, die acht Wochen danach bleiben, der Mutterschutz endet am 23. August 2027 nach 106 Tagen.
- Kind kommt früher: Termin 20. Juni, Geburt am 10. Juni: Die zehn verpassten Tage vor der Geburt werden angehängt, nach der Geburt sind es 66 statt 56 Tage, Ende am 15. August 2027, insgesamt wieder 98 Tage.
Die Formeln nach § 3 Mutterschutzgesetz: Beginn = errechneter Termin - 42 Tage, Ende = Geburt + 56 Tage (84 bei Früh- und Mehrlingsgeburt oder Behinderung), bei früherer Geburt + die nicht genutzten Tage vor der Geburt. Der Rechner zeigt dazu, bis wann das Elterngeld beantragt werden sollte. Den errechneten Termin aus der letzten Periode liefert der Entbindungstermin-Rechner; was die Krankenkasse und der Arbeitgeber in der Schutzfrist zahlen, der Mutterschaftsgeld-Rechner.
Wissenswertes zum Thema
Vor der Geburt: Dürfen, nicht müssen
Die sechs Wochen vor dem errechneten Termin sind ein Beschäftigungsverbot, auf das Sie verzichten können: Wer sich fit fühlt, darf bis zur Geburt weiterarbeiten, muss das aber ausdrücklich erklären und kann die Erklärung jederzeit widerrufen. Das Gehalt läuft als Mutterschutzlohn weiter, in der Schutzfrist als Mutterschaftsgeld plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe des bisherigen Nettos, Sie verlieren also nichts, egal ob Sie arbeiten oder nicht. Schon vor der Schutzfrist gelten Einschränkungen: keine Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, keine Sonn- und Feiertagsarbeit ohne Zustimmung, keine Mehrarbeit über 8,5 Stunden am Tag, kein Heben über 5 Kilogramm regelmäßig, keine Akkordarbeit, kein Umgang mit Gefahrstoffen oder Infektionsrisiken. Der Arbeitgeber muss die Gefährdung beurteilen und den Arbeitsplatz anpassen; geht das nicht, spricht er ein individuelles Beschäftigungsverbot aus, bei dem das Gehalt vollständig weiterläuft. Ärztinnen können zusätzlich ein Beschäftigungsverbot aus gesundheitlichen Gründen aussprechen, das ebenfalls voll bezahlt wird und nichts mit Krankschreibung zu tun hat.
Nach der Geburt: Acht oder zwölf Wochen, absolut
Die Zeit nach der Geburt ist ein absolutes Beschäftigungsverbot: Auch wer will, darf nicht arbeiten, und der Arbeitgeber darf es nicht zulassen, mit Ausnahme der Ausübung eines Ehrenamts und seit 2018 der Teilnahme an Prüfungen in Schule oder Studium auf eigenen Wunsch. Die Frist beträgt acht Wochen, bei Frühgeburten im medizinischen Sinn, also unter 2.500 Gramm oder nicht ausgereift, automatisch zwölf Wochen; bei Mehrlingen und seit 2018 bei einer Behinderung des Kindes, die innerhalb von acht Wochen festgestellt wird, auf Antrag zwölf Wochen. Kommt das Kind vor dem Termin, werden die Tage, die von den sechs Wochen davor nicht genutzt wurden, an die Frist nach der Geburt angehängt, sodass die Gesamtdauer von 14 Wochen gewahrt bleibt; kommt es später, verlängert sich die Zeit vor der Geburt automatisch, und die acht Wochen danach bleiben voll. Bei einer Fehlgeburt gibt es keine Schutzfrist, aber seit Juni 2025 eine gestaffelte Schutzfrist ab der 13. Schwangerschaftswoche von zwei bis acht Wochen, auf die verzichtet werden kann. Nach der Schutzfrist beginnt in der Regel die Elternzeit, die sieben Wochen vorher angemeldet sein muss; der Elternzeit-Rechner liefert die Fristen.
Kündigungsschutz, Urlaub, Selbstständige
Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt besteht Kündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft wusste oder innerhalb von zwei Wochen danach erfährt; nach einer Fehlgeburt ab der zwölften Woche ebenfalls vier Monate. Eine Kündigung in dieser Zeit ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich und praktisch kaum. Der Urlaubsanspruch läuft in der Schutzfrist weiter, die Zeit zählt als Beschäftigungszeit, und Urlaub, der wegen des Mutterschutzes nicht genommen werden konnte, wird ins Folgejahr übertragen; in der Elternzeit darf der Arbeitgeber ihn dagegen um ein Zwölftel je vollem Monat kürzen. Selbstständige haben keinen Mutterschutz und keine Schutzfrist; sie bekommen Mutterschaftsgeld nur, wenn sie freiwillig gesetzlich mit Krankengeldanspruch versichert sind, und müssen die Zeit selbst organisieren, was seit Jahren als Lücke diskutiert wird. Für Beamtinnen gelten eigene Mutterschutzverordnungen mit denselben Fristen. Was in der Schutzfrist auf dem Konto ankommt, rechnet der Mutterschaftsgeld-Rechner; was danach als Elterngeld kommt, der Elterngeld-Rechner.
Ein Stück Geschichte: Drei Wochen Wöchnerinnenschutz
Der Mutterschutz ist älter als das Frauenwahlrecht. Die Gewerbeordnung von 1878 verbot Fabrikarbeiterinnen die Arbeit in den ersten drei Wochen nach der Entbindung, ohne Lohn, was bedeutete, dass viele Frauen die Geburt verschwiegen und am nächsten Tag wieder an der Maschine standen. 1883 brachte Bismarcks Krankenversicherung ein Wochengeld in Höhe des halben Krankengelds, 1927 kam das erste eigene Mutterschutzgesetz der Weimarer Republik mit sechs Wochen nach und auf Wunsch sechs Wochen vor der Geburt und einem Kündigungsverbot. Das heutige Mutterschutzgesetz stammt von 1952, als die Bundesrepublik den Schutz auf alle Arbeitnehmerinnen ausdehnte und den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld einführte; die Frist nach der Geburt wurde 1965 auf acht Wochen verlängert, 1968 kamen die zwölf Wochen für Früh- und Mehrlingsgeburten. Die große Reform 2018 öffnete das Gesetz für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen, verlangte vom Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz und erlaubte Nachtarbeit bis 22 Uhr mit Zustimmung. Seit 2025 gilt die Schutzfrist auch nach Fehlgeburten. Die Grundregel, sechs vor und acht nach, hat sich seit 1965 nicht geändert; der Rechner rechnet mit ihr.
Praktische Tipps
Nehmen Sie den errechneten Termin aus dem Mutterpass, nicht aus dem eigenen Rechner, denn der Ultraschall korrigiert oft um Tage. Teilen Sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mit, sobald Sie möchten; eine Pflicht gibt es nicht, aber Kündigungsschutz und Schutzmaßnahmen gelten erst ab Kenntnis. Beantragen Sie das Mutterschaftsgeld ab sieben Wochen vor dem Termin bei der Krankenkasse mit der ärztlichen Bescheinigung. Tragen Sie nach der Geburt das tatsächliche Datum in den zweiten Kasten ein, dann wissen Sie, wann die Elternzeit beginnt und bis wann sie angemeldet sein muss; bei Müttern direkt nach dem Mutterschutz sind das sieben Wochen vor dem Ende der Schutzfrist. Und planen Sie den Elterngeldantrag innerhalb von drei Monaten nach der Geburt, rückwirkend gibt es nur drei Monate. Wie lange es noch bis zum Termin ist, zählt der Countdown-Rechner.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Mutterschutz?
Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Bei Termin am 15. März 2027 also am 1. Februar 2027. In dieser Zeit dürfen Sie auf eigenen Wunsch weiterarbeiten, müssen es aber nicht.
Wie lange dauert der Mutterschutz nach der Geburt?
Acht Wochen, bei Frühgeburten, Mehrlingen oder einer Behinderung des Kindes zwölf Wochen. In dieser Zeit gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Termin 15. März 2027 endet der Mutterschutz am 10. Mai 2027, mit zwölf Wochen am 7. Juni.
Was passiert, wenn das Kind früher kommt?
Die Tage, die von den sechs Wochen vor der Geburt nicht genutzt wurden, werden an die Frist nach der Geburt angehängt. Kommt das Kind zehn Tage zu früh, dauert der Mutterschutz nach der Geburt 66 statt 56 Tage, insgesamt bleiben es 14 Wochen.
Was passiert, wenn das Kind später kommt?
Die Schutzfrist vor der Geburt verlängert sich automatisch bis zur Geburt, die acht Wochen danach bleiben voll erhalten. Bei Termin 20. Juni und Geburt am 28. Juni endet der Mutterschutz am 23. August 2027, der Mutterschutz dauert dann 106 Tage.
Darf ich im Mutterschutz arbeiten?
Vor der Geburt ja, wenn Sie es ausdrücklich erklären, mit jederzeitigem Widerruf. Nach der Geburt nein, das Beschäftigungsverbot ist absolut, nur Ehrenamt und Prüfungen sind auf eigenen Wunsch erlaubt.
Wie lange gilt der Kündigungsschutz?
Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung erfährt. Danach schützt die angemeldete Elternzeit weiter.
Was ist ein Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfrist?
Ein Verbot bestimmter Tätigkeiten oder der Arbeit insgesamt, wenn Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist, ausgesprochen vom Arbeitgeber nach Gefährdungsbeurteilung oder von der Ärztin. Das Gehalt läuft als Mutterschutzlohn voll weiter, es ist keine Krankschreibung.
Gibt es Mutterschutz nach einer Fehlgeburt?
Seit Juni 2025 ja, gestaffelt: ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen, ab der 17. sechs Wochen, ab der 20. acht Wochen, mit der Möglichkeit, darauf zu verzichten. Kündigungsschutz besteht nach einer Fehlgeburt ab der zwölften Woche für vier Monate.