Pflichtteil-Rechner
Familienstand, Güterstand, Kinder und Nachlasswert eintragen: Der Rechner zeigt die gesetzlichen Erbquoten, den Pflichtteil in Euro, die Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen der letzten zehn Jahre und die Kosten des Erbscheins.
Wer erbt wie viel ohne Testament?
Ehegatte, Güterstand, Zahl der Kinder, Eltern, Nachlasswert.
Beispiel: Ehegatte (Zugewinn) und 2 Kinder, 400.000 €: Ehegatte 1/2, je Kind 1/4
Wie hoch ist mein Pflichtteil?
Wer Sie sind, übrige Erben, Nachlass.
Beispiel: Eines von 2 Kindern neben dem Ehegatten, 400.000 €: 1/8 = 50.000 €
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Wie wirkt sich eine Schenkung auf den Pflichtteil aus?
Schenkung, Jahre seit der Schenkung, Beschenkter, Pflichtteilsquote, Nachlass.
Beispiel: 150.000 € vor 4 Jahren verschenkt, Quote 1/4: 22.500 € Ergänzung
Was kostet der Erbschein?
Nachlass, Schulden, Gericht oder Notar.
Beispiel: 280.000 € Nachlass: 1.170 € beim Nachlassgericht, 1.281,15 € mit Notar
So funktioniert der Pflichtteil-Rechner
Der Pflichtteil-Rechner rechnet das Erbrecht des BGB in vier Schritten durch. Der erste Kasten zeigt die gesetzliche Erbfolge ohne Testament: Wie viel erben Ehegatte, Kinder und Eltern je nach Güterstand, in Bruchteilen und in Euro. Der zweite Kasten ermittelt den Pflichtteil eines enterbten Angehörigen, immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch gegen die Erben. Der dritte Kasten berechnet die Pflichtteilsergänzung, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren etwas verschenkt hat: Die Schenkung wird nach dem Abschmelzungsmodell anteilig dem Nachlass hinzugerechnet, Schenkungen an den Ehegatten immer voll. Der vierte Kasten zeigt die Erbschein-Kosten nach Tabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes.
Drei Beispiele:
- Ehegatte (Zugewinngemeinschaft) und zwei Kinder, 400.000 Euro Nachlass: Der Ehegatte erbt 1/2 (ein Viertel gesetzlicher Erbteil plus ein Viertel pauschaler Zugewinnausgleich), jedes Kind 1/4, also 200.000 und je 100.000 Euro. Bei drei Kindern erbt jedes 1/6, ohne Kinder neben den Eltern bekommt der Ehegatte 3/4 und jeder Elternteil 1/8.
- Pflichtteil eines enterbten Kindes in dieser Familie: Erbquote 1/4, Pflichtteil 1/8 = 50.000 Euro, sofort fällig und drei Jahre nach Kenntnis verjährt. Wurde 150.000 Euro vor vier Jahren an ein Geschwisterkind verschenkt, zählen davon noch 60 Prozent: 90.000 Euro werden hinzugerechnet, die Ergänzung beträgt 22.500 Euro, zusammen 72.500 Euro. Nach neun Jahren zählt eine Schenkung nur noch zu 10 Prozent.
- Erbschein bei 300.000 Euro Nachlass und 20.000 Euro Schulden: Geschäftswert 280.000 Euro, eine Gebühr von 585 Euro für den Erbschein und noch einmal 585 Euro für die eidesstattliche Versicherung, 1.170 Euro beim Nachlassgericht, mit Notar 1.281,15 Euro. Bei 100.000 Euro sind es 546 Euro.
Die Grundregeln: Erben erster Ordnung sind Kinder und Enkel, zweiter Ordnung Eltern und Geschwister; der Ehegatte erbt neben der ersten Ordnung 1/4, neben der zweiten 1/2, bei Zugewinngemeinschaft jeweils ein Viertel mehr (§ 1931, § 1371 BGB). Der Pflichtteil ist die Hälfte der gesetzlichen Quote (§ 2303 BGB). Die Steuer auf das Erbe rechnet der Erbschaftsteuer-Rechner, die auf Schenkungen zu Lebzeiten der Schenkungsteuer-Rechner, die Notargebühren für Testament und Überlassungsvertrag der Notarkosten-Rechner, und was eine Witwe oder ein Witwer aus der gesetzlichen Rente bekommt, der Witwenrente-Rechner.
Wissenswertes zum Thema
Gesetzliche Erbfolge: Ordnungen, Stämme, Ehegatte
Ohne Testament oder Erbvertrag verteilt das BGB den Nachlass nach Ordnungen: Zuerst erben die Abkömmlinge (Kinder, an deren Stelle verstorbene Kinder ihre eigenen Kinder, das Stammesprinzip), dann Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister und Nichten, dann Großeltern und ihre Nachkommen. Solange ein Erbe einer näheren Ordnung lebt, bekommt die fernere nichts. Der Ehegatte steht daneben mit einer festen Quote: ein Viertel neben Kindern, die Hälfte neben Eltern oder Geschwistern, alles, wenn weder erste noch zweite Ordnung noch Großeltern vorhanden sind. Bei Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand fast aller Ehen, erhöht sich die Quote pauschal um ein Viertel als Ausgleich für den Zugewinn (§ 1371 BGB); neben zwei Kindern erbt die Witwe also die Hälfte. Bei Gütertrennung gilt eine Sonderregel: Neben einem Kind erbt der Ehegatte die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, neben mehr ein Viertel. Nicht verheiratete Partner erben gar nichts, egal wie lange sie zusammengelebt haben; für sie braucht es ein Testament. Stiefkinder erben ebenfalls nicht, Adoptivkinder wie leibliche.
Der Pflichtteil: Hälfte der Quote, immer in Geld
Wer durch Testament enterbt wird, verliert nicht alles: Kinder, Ehegatte und, wenn keine Kinder leben, die Eltern haben Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Geschwister, Nichten, Enkel bei lebenden Kindern und unverheiratete Partner sind nicht pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben, kein Anteil am Haus oder an Sachen; er ist mit dem Erbfall fällig, kann bei Härte gestundet werden und verjährt drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall und Enterbung erfahren hat. Um ihn zu beziffern, hat der Berechtigte Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis, bei Bedarf notariell und mit Wertgutachten. Entziehen lässt sich der Pflichtteil nur in den engen Fällen des § 2333 BGB, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser; ein Verzicht ist möglich, aber nur durch notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu Lebzeiten, oft gegen Abfindung. Beim Berliner Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig einsetzen, sind die Kinder beim ersten Todesfall enterbt und können ihren Pflichtteil sofort verlangen; viele Testamente bremsen das mit einer Strafklausel, die das Kind beim zweiten Erbfall ebenfalls auf den Pflichtteil setzt.
Schenkungen und Pflichtteilsergänzung
Wer sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, um den Pflichtteil zu drücken, hat nur bedingt Erfolg: Nach § 2325 BGB werden Schenkungen der letzten zehn Jahre dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, und der Berechtigte bekommt auf den Mehrbetrag seinen Pflichtteilsanteil als Pflichtteilsergänzung. Seit der Erbrechtsreform 2010 gilt das Abschmelzungsmodell: Im ersten Jahr nach der Schenkung zählt sie voll, danach jedes Jahr 10 Prozent weniger, nach zehn Jahren gar nicht mehr. Die Frist beginnt aber nicht zu laufen, solange der Schenker die Sache weiter nutzt, etwa bei einer Immobilie mit vorbehaltenem Nießbrauch oder Wohnrecht, und bei Schenkungen an den Ehegatten erst mit der Auflösung der Ehe. Reicht der Nachlass für die Ergänzung nicht, haftet der Beschenkte selbst (§ 2329 BGB). Eigene Geschenke, die der Berechtigte vom Erblasser erhalten hat, werden angerechnet, wenn das bei der Schenkung bestimmt wurde. Für den Wert gilt bei verbrauchbaren Sachen der Wert zur Zeit der Schenkung, bei Immobilien der niedrigere von Schenkungs- und Todeszeitpunkt (Niederstwertprinzip).
Ein Stück Geschichte
Der Pflichtteil ist römisches Erbe: Die "querela inofficiosi testamenti" erlaubte schon im alten Rom enterbten Kindern, ein Testament als pflichtwidrig anzufechten, und Justinian legte den Anteil im 6. Jahrhundert auf ein Drittel bis die Hälfte des Erbteils fest. Das germanische Recht kannte dagegen kaum Testierfreiheit, das Vermögen blieb in der Familie. Das BGB von 1900 entschied sich für den Mittelweg: volle Testierfreiheit, aber ein Geldanspruch der nächsten Angehörigen auf die halbe Quote. Das Bundesverfassungsgericht hat 2005 bestätigt, dass der Pflichtteil der Kinder durch die Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes geschützt ist und nicht abgeschafft werden darf. Die Erbrechtsreform 2010 brachte das Abschmelzungsmodell, erweiterte die Stundungsmöglichkeit und modernisierte die Entziehungsgründe; die pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils bei Zugewinngemeinschaft stammt aus dem Gleichberechtigungsgesetz von 1957. Der Erbschein wurde mit dem BGB eingeführt und ersetzte die verschiedenen Nachweise der Landesrechte; seine Gebühr nach dem Nachlasswert gibt es seit der Kostenordnung von 1935, die 2013 vom Gerichts- und Notarkostengesetz abgelöst wurde.
Praktische Tipps
Verlangen Sie als Pflichtteilsberechtigter zuerst Auskunft und ein Nachlassverzeichnis, bevor Sie eine Zahl nennen; die Frist von drei Jahren läuft trotzdem, also mahnen Sie rechtzeitig. Als Erblasser prüfen Sie, ob ein notarielles Testament sinnvoll ist: Es erspart den Erben den Erbschein, der bei 300.000 Euro über 1.000 Euro kostet, und ist mit rund 750 Euro meist günstiger. Wer Pflichtteile reduzieren will, hat legale Wege: Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung, frühe Schenkungen ohne Nutzungsvorbehalt, Wechsel des Güterstands oder die Adoption des Lebenspartners. Erben sollten vor der Annahme die Schulden prüfen; die Ausschlagung ist binnen sechs Wochen beim Nachlassgericht möglich. Alle Angaben hier beschreiben die gesetzliche Grundregel und ersetzen keine Beratung durch Fachanwalt oder Notar.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, als Geldanspruch gegen die Erben. Ein Kind neben Ehegatte (Zugewinn) und einem Geschwister hätte 1/4 geerbt, der Pflichtteil ist 1/8; bei 400.000 Euro Nachlass 50.000 Euro.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Kinder und Enkel (wenn das Kind verstorben ist), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und, wenn keine Abkömmlinge leben, die Eltern. Geschwister, Nichten und Neffen sowie unverheiratete Partner nie.
Wie viel erbt der Ehegatte ohne Testament?
Neben Kindern ein Viertel, neben Eltern oder Geschwistern die Hälfte, bei Zugewinngemeinschaft jeweils ein Viertel mehr: also die Hälfte neben Kindern und drei Viertel neben Eltern. Ohne Verwandte bis zu den Großeltern erbt er alles.
Was passiert mit Schenkungen vor dem Tod?
Schenkungen der letzten zehn Jahre werden für den Pflichtteil anteilig hinzugerechnet: im ersten Jahr voll, dann jährlich 10 Prozent weniger. Bei Nießbrauch oder Wohnrecht beginnt die Frist nicht, bei Schenkungen an den Ehegatten erst mit dem Ende der Ehe.
Wann verjährt der Pflichtteil?
Drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von der Enterbung erfahren hat, spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Eine Mahnung hemmt die Verjährung nicht, nur Klage oder Anerkenntnis.
Was kostet ein Erbschein?
Zwei Gebühren nach Tabelle B des GNotKG auf den Nachlasswert nach Abzug der Schulden: eine für den Erbschein, eine für die eidesstattliche Versicherung. Bei 100.000 Euro 546 Euro, bei 280.000 Euro 1.170 Euro, beim Notar kommt Umsatzsteuer auf die Versicherung.
Brauche ich immer einen Erbschein?
Nein. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll reicht für Grundbuch und Banken in der Regel aus. Nur bei handschriftlichem Testament oder gesetzlicher Erbfolge verlangen Grundbuchamt und viele Banken den Erbschein.
Kann der Pflichtteil ausgeschlossen werden?
Nur durch notariellen Pflichtteilsverzicht des Berechtigten zu Lebzeiten, meist gegen Abfindung, oder in den seltenen Fällen der Entziehung nach § 2333 BGB (schwere Verfehlungen). Ein Testament allein kann den Pflichtteil nicht nehmen.