Erwerbsminderungsrenten-Rechner
Entgeltpunkte aus der Renteninformation, Versicherungsjahre und Alter eintragen: Der Rechner ergänzt die Zurechnungszeit, zieht den Abschlag ab und zeigt die Rente brutto und nach Kranken- und Pflegeversicherung.
Wie hoch ist meine Erwerbsminderungsrente?
Zurechnungszeit bis 66 Jahre und 3 Monate (Rentenbeginn 2026), Abschlag 0,3 % je Monat vor 65, höchstens 10,8 %.
Beispiel: 28 Punkte aus 27 Jahren, Beginn mit 52, volle EM: 1.622 € brutto, 1.422 € nach KV/PV
So funktioniert der Erwerbsminderungsrenten-Rechner
Der Erwerbsminderungsrenten-Rechner zeigt, mit welcher Rente zu rechnen ist, wenn Krankheit oder Unfall das Arbeiten dauerhaft einschränken. Sie tragen die bisher erreichten Entgeltpunkte aus der Renteninformation ein, die Zahl der Jahre mit Beiträgen und das Alter beim Rentenbeginn, wählen zwischen voller Erwerbsminderungsrente (unter drei Stunden täglich arbeitsfähig) und teilweiser Erwerbsminderungsrente (drei bis unter sechs Stunden) und geben an, ob 40 Jahre Pflichtbeiträge erreicht sind. Der Rechner ergänzt die Zurechnungszeit bis 66 Jahre und 3 Monate, berechnet den Abschlag von 0,3 Prozent je Monat bis höchstens 10,8 Prozent, multipliziert mit dem Rentenwert und zeigt die EM-Rente brutto, den Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung, die Rente danach, den Vergleichswert ohne Abschlag und die Hinzuverdienstgrenze 2026.
Merksatz: Die Rentenversicherung tut so, als hätten Sie bis 66 Jahre und 3 Monate weitergearbeitet, und zwar so gut wie im Durchschnitt Ihrer bisherigen Jahre. Das ist die Zurechnungszeit, und sie macht die Rente bei jungen Betroffenen überhaupt erst tragfähig. Eselsbrücke für den Abschlag: Drei Jahre vor 65 sind 36 Monate mal 0,3 Prozent, mehr als diese 10,8 Prozent werden nie abgezogen.
Drei Beispiele:
- 28 Punkte aus 27 Jahren, Rentenbeginn mit 52, volle Erwerbsminderung: Durchschnitt 1,037 Punkte je Jahr, Zurechnungszeit 14,25 Jahre = 14,78 Punkte, zusammen 42,78. Abschlag 10,8 %, Rente 1.622,47 € brutto, nach Kranken- und Pflegeversicherung 1.422,09 €. Die halbe Rente bei teilweiser Erwerbsminderung wären 811,23 €.
- 15 Punkte aus 20 Jahren, Beginn mit 45, teilweise Erwerbsminderung, kinderlos: Zurechnung 15,94 Punkte, gesamt 30,94, halbe Rente mit Abschlag 586,70 € brutto, 510,72 € nach Abzügen.
- Derselbe Versicherte wie im ersten Beispiel, aber Beginn mit 63: Zurechnung nur noch 3,37 Punkte, Abschlag 24 Monate × 0,3 % = 7,2 %, Rente 1.237,83 €. Die längere Zurechnungszeit macht die Rente mit 52 höher als mit 63.
Formeln: Zurechnungspunkte = Punkte bisher / Jahre × (66,25 - Alter), Rente = (Punkte + Zurechnung) × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × Rentenwert mit Rentenartfaktor 1,0 (voll) oder 0,5 (teilweise) und Rentenwert 42,52 € ab Juli 2026. Die Punkte selbst erklärt der Rentenpunkte-Rechner, was von der Rente nach Steuern bleibt der Rente-Netto-Rechner.
Wissenswertes zum Thema
Wer eine Erwerbsminderungsrente bekommt
Die Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI setzt zweierlei voraus: medizinisch, dass das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also in irgendeiner Tätigkeit und nicht nur im erlernten Beruf, dauerhaft unter sechs Stunden täglich liegt, und versicherungsrechtlich, dass die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist und in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge liegen. Wer unter drei Stunden arbeiten kann, erhält die volle Rente; wer drei bis unter sechs Stunden schafft, die halbe, es sei denn, der Teilzeitarbeitsmarkt ist für ihn verschlossen, dann gibt es auch hier die volle Rente, die sogenannte Arbeitsmarktrente. Ab sechs Stunden gibt es nichts, egal wie krank jemand im bisherigen Beruf ist; einen Berufsschutz haben nur noch vor 1961 Geborene. Die Rente wird in der Regel auf drei Jahre befristet und auf Antrag verlängert, nach neun Jahren oder bei absehbar dauerhafter Minderung unbefristet gewährt. Vor dem Antrag steht meist die Rehabilitation, "Reha vor Rente", und das Gutachten des Rentenversicherungsträgers; abgelehnt werden rund vier von zehn Erstanträgen, oft aus versicherungsrechtlichen Gründen oder weil das Gutachten mehr als sechs Stunden feststellt. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht sind kostenfrei und häufig erfolgreich, wenn ärztliche Befunde nachgereicht werden.
Zurechnungszeit und Abschlag: Die beiden großen Stellschrauben
Die Zurechnungszeit ist der Grund, warum eine Erwerbsminderungsrente mit 45 nicht winzig ist: Die Zeit vom Rentenbeginn bis zu einem gesetzlichen Endalter wird so bewertet, als wäre weiter Beitrag gezahlt worden, und zwar mit dem Durchschnittswert der bisherigen Versicherungsjahre. Dieses Endalter wurde mehrfach angehoben, von 60 Jahren bis 2014 über 62 und 65 Jahre und 8 Monate im Jahr 2019 auf stufenweise 67 im Jahr 2031; für Rentenbeginne im Jahr 2026 liegt es bei 66 Jahren und 3 Monaten. Die Rentenversicherung rechnet dabei mit der Gesamtleistungsbewertung, einem gewichteten Durchschnitt aus allen belegten Monaten, in den auch Kindererziehung, Schule und Krankheitszeiten eingehen; der Rechner nutzt den einfachen Durchschnitt aus Punkten und Jahren, was im Normalfall nahe dran liegt. Die zweite Stellschraube ist der Abschlag: Beginnt die Rente vor dem 65. Geburtstag, werden je Monat 0,3 Prozent abgezogen, höchstens aber 10,8 Prozent, so dass jeder Rentenbeginn vor 62 denselben Abschlag trägt. Wer 40 Jahre Pflichtbeiträge nachweist, hat die Grenze bei 63. Der Abschlag bleibt auch in der späteren Altersrente bestehen. Für Bestandsrentner, deren Rente zwischen 2001 und 2018 begann und die von den Verlängerungen der Zurechnungszeit nichts hatten, gibt es seit Juli 2024 einen Zuschlag von 7,5 beziehungsweise 4,5 Prozent, der seit Dezember 2025 in die Entgeltpunkte eingerechnet wird.
Was netto bleibt: Abzüge, Steuer, Hinzuverdienst
Von der Bruttorente gehen für pflichtversicherte Rentner der halbe allgemeine Krankenkassenbeitrag plus halber Zusatzbeitrag und der volle Pflegebeitrag ab, 2026 zusammen 12,35 Prozent, kinderlos über 23 Jahre 12,95 Prozent; der Rechner weist das aus. Dazu kommt die Steuer: Erwerbsminderungsrenten werden wie Altersrenten nachgelagert besteuert, bei Rentenbeginn 2026 mit einem Besteuerungsanteil von 84 Prozent, wobei eine alleinstehende Person ohne weitere Einkünfte bis rund 1.450 Euro Monatsrente meist keine Einkommensteuer zahlt. Der Hinzuverdienst ist seit 2023 großzügig geregelt: Bei voller Erwerbsminderung dürfen 2026 bis zu 20.763,75 Euro im Jahr dazuverdient werden, bei teilweiser mindestens 41.527,50 Euro, berechnet aus drei Achteln beziehungsweise sechs Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro; darüber werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet. Das Entscheidende bleibt allerdings die Stundengrenze, wer regelmäßig mehr arbeitet, als das Gutachten zutraut, riskiert die Rente selbst. Reicht die Rente nicht zum Leben, besteht Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, bei befristeten Renten auf Bürgergeld; neue Erwerbsminderungsrenten lagen zuletzt im Schnitt bei rund 1.000 Euro im Monat, bei Frauen darunter.
Ein Stück Geschichte
Die Erwerbsminderungsrente ist älter als die Altersrente in ihrer heutigen Bedeutung. Das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz von 1889, in Kraft seit 1891, zahlte vor allem Invalidenrenten; die Altersrente ab 70 erreichten damals die wenigsten, die Invalidenrente dagegen Hunderttausende Arbeiter, deren Körper vor dem Alter verschlissen war. Noch 1957, bei der großen Rentenreform mit der dynamischen Rente, war fast jede zweite neue Rente eine wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die Unterscheidung zwischen Berufsunfähigkeit, die den erlernten Beruf schützte, und Erwerbsunfähigkeit galt bis zum 31. Dezember 2000; das Reformgesetz von 2001 ersetzte beides durch die heutige zweistufige Erwerbsminderungsrente nach Stunden, strich den Berufsschutz für nach 1960 Geborene und führte den Abschlag von bis zu 10,8 Prozent ein. Weil die Renten danach deutlich sanken, folgten die Korrekturen: 2014 die Zurechnungszeit bis 62, 2018 bis 65 Jahre und 8 Monate, seit 2019 die stufenweise Anhebung auf 67, seit 2023 die hohen Hinzuverdienstgrenzen und seit 2024 der Zuschlag für Bestandsrenten. Heute beziehen in Deutschland rund 1,8 Millionen Menschen eine Erwerbsminderungsrente, die häufigste Ursache sind seit Jahren psychische Erkrankungen vor Erkrankungen des Bewegungsapparats; das Durchschnittsalter beim Zugang liegt bei etwa 53 Jahren.
Praktische Tipps
Holen Sie die Zahl der Entgeltpunkte aus der jährlichen Renteninformation oder, genauer, aus einem Versicherungsverlauf, den Sie bei der Rentenversicherung anfordern; klären Sie Lücken vor dem Antrag, denn jedes fehlende Jahr senkt den Durchschnitt für die Zurechnungszeit. Prüfen Sie, ob die 40 Pflichtbeitragsjahre für die 63er-Grenze erreichbar sind, Kindererziehung und Pflege zählen mit. Stellen Sie den Antrag nicht zu spät, die Rente beginnt frühestens mit dem Antragsmonat, rückwirkend höchstens drei Monate. Legen Sie gegen Ablehnungen fristgerecht Widerspruch ein und lassen Sie sich von Sozialverbänden wie VdK oder SoVD beraten. Vergleichen Sie bei Beginn ab 63 die Erwerbsminderungsrente mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die oft günstiger ist; die Termine dazu liefert der Rentenbeginn-Rechner. Wer zunächst Krankengeld bezieht, kann die Übergangszeit mit dem Krankengeld-Rechner planen, und ob zur kleinen Rente Grundsicherung dazukommt, zeigt der Grundsicherungs-Rechner. Für Abschläge und Zuschläge beim späteren Wechsel in die Altersrente steht der Frührente-Rechner bereit.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?
Entgeltpunkte plus Zurechnungszeit, mal Zugangsfaktor, mal Rentenwert 42,52 €. Mit 28 Punkten aus 27 Jahren und Rentenbeginn mit 52 sind das 42,78 Punkte, nach 10,8 % Abschlag 1.622 € brutto bei voller und 811 € bei teilweiser Erwerbsminderung. Neue EM-Renten liegen im Schnitt bei rund 1.000 €.
Was ist die Zurechnungszeit?
Die Zeit vom Rentenbeginn bis zu einem gesetzlichen Endalter, die so bewertet wird, als wäre weiter Beitrag im bisherigen Durchschnitt gezahlt worden. Für Rentenbeginne 2026 endet sie mit 66 Jahren und 3 Monaten, bis 2031 steigt sie auf 67. Bei Beginn mit 52 bringt sie 14,25 Jahre Punkte dazu.
Wie hoch ist der Abschlag bei der Erwerbsminderungsrente?
0,3 % je Monat, den die Rente vor dem 65. Geburtstag beginnt, höchstens 10,8 % (36 Monate). Wer 40 Jahre Pflichtbeiträge hat, zählt ab 63. Bei Beginn mit 63 ohne 40 Jahre sind es 7,2 %. Der Abschlag bleibt auch in der späteren Altersrente.
Was ist der Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung?
Voll: weniger als 3 Stunden täglich arbeitsfähig, Rentenartfaktor 1,0. Teilweise: 3 bis unter 6 Stunden, Faktor 0,5, also die halbe Rente. Ab 6 Stunden gibt es keine Rente. Ist für Teilweise-Erwerbsgeminderte kein Teilzeitjob zu finden, wird die volle Rente gezahlt.
Wie viel darf ich zur Erwerbsminderungsrente dazuverdienen?
2026 bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 € im Jahr, bei teilweiser mindestens 41.527,50 €, ohne Kürzung. Darüber werden 40 % des Mehrbetrags angerechnet. Die Stundengrenze aus dem Gutachten gilt unabhängig davon.
Welche Voraussetzungen gelten für die EM-Rente?
Fünf Jahre Wartezeit, davon drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, und ein ärztlich festgestelltes Leistungsvermögen unter sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Berufsschutz haben nur vor 1961 Geborene.
Was wird von der Erwerbsminderungsrente abgezogen?
Kranken- und Pflegeversicherung, 2026 zusammen 12,35 %, kinderlos 12,95 %: von 1.622 € brutto bleiben 1.422 €. Dazu kann Einkommensteuer kommen, bei Rentenbeginn 2026 sind 84 % der Rente steuerpflichtig; Alleinstehende ohne weitere Einkünfte zahlen bis rund 1.450 € Monatsrente meist keine.
Ist die Erwerbsminderungsrente befristet?
Meist ja, auf drei Jahre, mit Verlängerung auf Antrag. Unbefristet wird sie, wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist oder nach neun Jahren Bezug. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze geht sie in die Altersrente über, der Abschlag bleibt.