Kurzzeitpflege-Rechner
Kurzzeitpflege im Heim: Budget, Eigenanteil, halbes Pflegegeld und Entlastungsbetrag.
Wie viel Budget habe ich für Kurzzeit- und Verhinderungspflege?
Tagessatz, geplante Tage und bereits genutzten Betrag eintragen.
Beispiel: 21 Tage à 150 €, 800 € des Jahresbetrags bereits genutzt: Kasse zahlt 2.739 €, 411 € bleiben beim Pflegebedürftigen
So funktioniert der Kurzzeitpflege-Rechner
Der Kurzzeitpflege-Rechner rechnet, was die Pflegekasse zahlt, wenn ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 bis 5 vorübergehend in ein Pflegeheim geht, nach dem Krankenhaus, in einer Krise oder weil die Pflegeperson ausfällt: Sie geben Pflegegrad, Tage, den Tagessatz des Heims für Pflege und Betreuung und den Betrag ein, der aus dem gemeinsamen Jahresbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege schon verbraucht ist, und bekommen die Kassenleistung, den Eigenanteil und das halbierte Pflegegeld, das während der Kurzzeitpflege weiterläuft. Seit Juli 2025 ist das Budget ein gemeinsamer Topf von 3.539 Euro im Jahr, aus dem beide Leistungen bezahlt werden, und bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege im Jahr sind möglich.
Merksatz: Die Kasse zahlt nur die Pflegekosten des Heims, nicht Unterkunft und Verpflegung, und das nur bis zum Rest des Jahresbudgets; Unterkunft, Essen und Investitionskosten bleiben Eigenanteil, zahlbar aus dem Entlastungsbetrag. Die Eselsbrücke: Ein Topf, zwei Leistungen, acht Wochen, halbes Pflegegeld.
Drei Beispiele:
- Pflegegrad 2, 21 Tage, 150 € Pflegesatz, 800 € bereits verbraucht: 3.150 € Pflegekosten, die Kasse zahlt die restlichen 2.739 €, 411 € bleiben eigen, das halbe Pflegegeld von 173,50 € im Monat läuft weiter.
- Pflegegrad 3, 14 Tage nach dem Krankenhaus, 120 €: 1.680 € zahlt die Kasse komplett, halbes Pflegegeld 299,50 €.
- Pflegegrad 4, 28 Tage, 180 €: 5.040 € Pflegekosten, die Kasse zahlt 3.539 €, das ganze Budget, 1.501 € bleiben eigen, halbes Pflegegeld 400 €.
Formeln: Pflegekosten = Tage × Pflegesatz, Kasse = min(Pflegekosten, 3.539 € - verbraucht), Eigenanteil Pflege = Pflegekosten - Kasse, plus Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, Pflegegeld während der Kurzzeitpflege = 50 %, bis 8 Wochen. Wer stattdessen eine Vertretung zu Hause organisiert, rechnet mit dem Verhinderungspflege-Rechner aus demselben Topf, und ob der Pflegegrad passt, zeigt der Pflegegrad-Rechner.
Wissenswertes zum Thema
Wann Kurzzeitpflege: Nach dem Krankenhaus, in der Krise, als Übergang
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist die vorübergehende vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Einrichtung für bis zu acht Wochen im Jahr, und der häufigste Anlass ist die Entlassung aus dem Krankenhaus, wenn der Patient noch nicht wieder allein zurechtkommt, die Wohnung noch nicht umgebaut ist oder der Pflegedienst noch nicht steht; der Sozialdienst der Klinik organisiert dann einen Platz, und das Krankenhaus darf niemanden entlassen, ohne dass die Versorgung gesichert ist, Entlassmanagement nach § 39 SGB V. Der zweite Anlass ist der Ausfall der Pflegeperson, Krankheit, Kur, Urlaub, und hier konkurriert die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege zu Hause, beide aus demselben Topf. Der dritte ist die Krise, eine plötzliche Verschlechterung, Demenz mit Weglauftendenz, Sturz, die zu Hause nicht mehr aufgefangen wird, und oft wird aus der Kurzzeitpflege der Übergang ins Heim, weil Pflegebedürftiger und Familie merken, dass es dort besser geht. Voraussetzung ist Pflegegrad 2 bis 5; mit Pflegegrad 1 gibt es keine Kurzzeitpflege aus der Pflegekasse, aber den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat, der dafür eingesetzt werden darf, und ohne Pflegegrad nach einer Operation zahlt die Krankenkasse bis zu acht Wochen Übergangspflege nach § 39e SGB V. Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt, bis zu acht Wochen im Jahr, bei Pflegegrad 2 also 173,50 statt 347 Euro, und für den ersten und letzten Tag voll; wer zugleich Pflegesachleistungen bezieht, bekommt diese anteilig. Was die Pflegekasse zu Hause an Pflegegeld und Sachleistungen zahlt, zeigt der Pflegegrad-Rechner nach Pflegegrad.
Was die Kasse zahlt und was Eigenanteil bleibt
Der Heimpreis für Kurzzeitpflege besteht aus drei Teilen, und die Pflegekasse übernimmt nur den ersten: die Pflegekosten einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, je nach Heim und Pflegegrad 80 bis 200 Euro am Tag, bis zum Rest des Jahresbudgets von 3.539 Euro; die Unterkunft und Verpflegung, 25 bis 45 Euro am Tag, und die Investitionskosten des Heims, 10 bis 30 Euro am Tag, sind immer Eigenanteil, in manchen Ländern mit Pflegewohngeld bezuschusst. Beim Beispiel mit Pflegegrad 2, 21 Tagen und 150 Euro Pflegesatz kostet die Pflege 3.150 Euro, und weil 800 Euro aus dem Topf schon für Verhinderungspflege ausgegeben waren, zahlt die Kasse 2.739 Euro und 411 Euro bleiben eigen, dazu Unterkunft und Investitionskosten von vielleicht 50 Euro am Tag, 1.050 Euro; bei Pflegegrad 4, 28 Tagen und 180 Euro ist das Budget nach 20 Tagen erschöpft, 1.501 Euro Pflegekosten bleiben eigen. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat, der bei Nichtnutzung bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden kann, darf für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Kurzzeitpflege verwendet werden, bis zu 1.572 Euro im Jahr, und das ist der wichtigste Hebel für den Eigenanteil. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Heim ab, der Antrag ist formlos, meist vom Heim oder Sozialdienst gestellt, und rückwirkend möglich. Wer den Eigenanteil nicht aufbringen kann, beantragt Hilfe zur Pflege beim Sozialamt, das das Einkommen und Vermögen prüft, bei Kindern erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen. Wie sich der Eigenanteil unter Geschwistern aufteilt, wenn jeder schon etwas vorgestreckt hat, rechnet der Kosten-pro-Person-Rechner.
Platz finden, Antrag stellen, Fehler vermeiden
Kurzzeitpflegeplätze sind knapp, die Heime halten wenige vor, weil die Belegung schwankt, und in Ferienzeiten sind sie Monate vorher gebucht; wer die Pflegeperson entlasten will, plant die Kurzzeitpflege wie den Urlaub, drei bis sechs Monate vorher, über die Pflegestützpunkte, die Pflegeplatzbörsen der Länder und die Kasse selbst, die eine Liste zugelassener Einrichtungen hat. Nach dem Krankenhaus hilft der Sozialdienst, und wenn die Pflegeperson selbst zur Reha geht, darf die Kurzzeitpflege in derselben Reha-Einrichtung stattfinden. Der erste Fehler ist die Verwechslung mit der Verhinderungspflege: Beide kommen aus demselben Topf, und wer im Frühjahr 1.500 Euro für eine Vertretung zu Hause ausgibt, hat im Herbst nur noch 2.039 für das Heim. Der zweite ist das vergessene halbe Pflegegeld, das automatisch gekürzt wird, aber nur für acht Wochen, bei längerem Aufenthalt wird daraus vollstationäre Pflege nach § 43 mit ganz anderen Beträgen. Der dritte ist der ungenutzte Entlastungsbetrag, der nach dem 30. Juni des Folgejahres verfällt, und der vierte die fehlende Prüfung des Heimvertrags, der die drei Preisbestandteile getrennt ausweisen muss. Für pflegende Angehörige, die berufstätig sind, gibt es die Pflegezeit bis sechs Monate und die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zehn Tage mit Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse, das sich wie Kinderkrankengeld bemisst. Was der Eigenanteil anteilig je Tag und Woche ausmacht, überschlägt der Dreisatz-Rechner.
Ein Stück Geschichte: Von der Sozialhilfe zum gemeinsamen Jahresbetrag
Bis 1995 war Kurzzeitpflege Sache der Sozialhilfe oder des eigenen Geldbeutels, und wer nach dem Krankenhaus nicht nach Hause konnte, blieb als "Pflegefall" auf der Krankenhausstation, bis das Gesundheitsstrukturgesetz 1993 die Fallpauschalen vorbereitete und das Verweilen unbezahlbar machte. Das Pflegeversicherungsgesetz von 1994, das Norbert Blüm gegen den Widerstand der Arbeitgeber durchsetzte, führte zum 1. April 1995 mit den häuslichen Leistungen auch die Kurzzeitpflege ein, für vier Wochen im Jahr und 2.800 D-Mark, und die Verhinderungspflege als zweite Leistung mit eigenem Budget. Beide Beträge blieben fast zwanzig Jahre unverändert, 1.432 Euro nach der Euro-Umstellung, bis das Pflegestärkungsgesetz I 2015 die Übertragung zwischen beiden Töpfen erlaubte, den Betrag auf 1.612 Euro und die Dauer auf acht Wochen hob und 2017 die Pflegegrade die Pflegestufen ablösten. 2022 kamen 1.774 Euro, und das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz von 2023 schuf zum 1. Juli 2025 den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro, der die alten Übertragungsregeln ersetzt und die Verwaltung vereinfacht, nachdem für Kinder mit Pflegegrad 4 und 5 das Budget schon 2024 galt. Die Übergangspflege nach Krankenhausaufenthalt ohne Pflegegrad kam 2021 mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz, weil die Krankenhäuser Patienten nicht mehr halten durften und die Kurzzeitpflegeplätze fehlten. Der Rechner rechnet den Topf, den Blüm 1995 mit 2.800 D-Mark füllte.
Praktische Tipps
Buchen Sie Kurzzeitpflege für geplante Auszeiten Monate vorher. Lassen Sie sich im Heimvertrag Pflegekosten, Unterkunft und Investitionskosten getrennt ausweisen. Prüfen Sie vor dem Antrag, was aus dem Jahresbudget schon für Verhinderungspflege weg ist. Setzen Sie den angesparten Entlastungsbetrag für Unterkunft und Verpflegung ein. Rechnen Sie mit halbem Pflegegeld für die Zeit im Heim. Nutzen Sie nach dem Krankenhaus den Sozialdienst, er kennt freie Plätze. Beantragen Sie bei knappem Einkommen Hilfe zur Pflege. Und prüfen Sie, ob Verhinderungspflege zu Hause die günstigere Lösung ist, mit dem Verhinderungspflege-Rechner.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt die Pflegekasse für Kurzzeitpflege?
Bis zu 3.539 € im Jahr aus dem gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege, seit Juli 2025, für maximal acht Wochen. Bezahlt werden nur die Pflegekosten des Heims. Bei 21 Tagen à 150 € und 800 € bereits verbrauchtem Budget zahlt die Kasse 2.739 €, 411 € bleiben eigen.
Was muss ich bei Kurzzeitpflege selbst zahlen?
Unterkunft und Verpflegung, meist 25 bis 45 € am Tag, und die Investitionskosten des Heims, 10 bis 30 € am Tag, immer. Dazu die Pflegekosten, die über das Restbudget hinausgehen. Für Unterkunft und Verpflegung darf der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat eingesetzt werden, angespart bis 1.572 € im Jahr.
Bekomme ich während der Kurzzeitpflege Pflegegeld?
Ja, die Hälfte, bis zu acht Wochen im Jahr, bei Pflegegrad 2 also 173,50 € statt 347 €, bei Pflegegrad 3 299,50 €, bei Pflegegrad 4 400 €. Der erste und der letzte Tag werden voll gezahlt. Danach gilt der Aufenthalt als vollstationäre Pflege mit anderen Beträgen.
Wie lange kann ich Kurzzeitpflege nutzen?
Bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, am Stück oder verteilt. Das Geld ist meist vorher alle: Bei Pflegegrad 4 und 180 € am Tag reicht das Budget von 3.539 € für knapp 20 Tage, bei 28 Tagen bleiben 1.501 € Pflegekosten eigen.
Gibt es Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 1?
Nicht aus der Pflegekasse, die Leistung gilt ab Pflegegrad 2. Mit Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat dafür verwendet werden. Ohne Pflegegrad nach einer Operation zahlt die Krankenkasse bis zu acht Wochen Übergangspflege nach § 39e SGB V.
Was ist der Unterschied zur Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege ist die Vertretung zu Hause durch Dienst, Nachbarn oder Verwandte, Kurzzeitpflege der vorübergehende Aufenthalt im Heim. Seit Juli 2025 kommen beide aus demselben Topf von 3.539 € im Jahr. Was für die eine ausgegeben ist, fehlt für die andere.
Wer beantragt die Kurzzeitpflege?
Der Pflegebedürftige oder die Angehörigen bei der Pflegekasse, formlos, oft übernimmt das Heim oder der Sozialdienst des Krankenhauses. Die Kasse rechnet direkt mit dem Heim ab. Ein Antrag ist auch rückwirkend möglich, besser aber vor dem Einzug.
Was ist, wenn ich den Eigenanteil nicht zahlen kann?
Dann hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege nach SGB XII, das Einkommen und Vermögen prüft, Schonvermögen 10.000 € je Person. Kinder werden erst ab 100.000 € Jahreseinkommen herangezogen. Einige Länder zahlen Pflegewohngeld für die Investitionskosten.