Mutterschaftsgeld-Rechner
Tagessatz, Anteil der Krankenkasse, Arbeitgeberzuschuss und die Summe für die ganze Schutzfrist aus dem Nettogehalt.
Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich?
Netto der letzten 3 Monate und Versicherungsart.
Beispiel: 3.100 € netto, gesetzlich versichert: 10.126,67 € in 14 Wochen
So funktioniert der Mutterschaftsgeld-Rechner
Das Mutterschaftsgeld ersetzt in der Schutzfrist das Gehalt, und zwar vollständig: Die Krankenkasse zahlt höchstens 13 Euro am Tag, der Arbeitgeber stockt mit dem Arbeitgeberzuschuss auf das bisherige Netto auf. Der Mutterschaftsgeld-Rechner teilt Ihr Nettogehalt der letzten drei Monate durch 30 Tage, zieht die 13 Euro der Kasse ab und rechnet den Zuschuss und die Summe für die 98 Tage einer normalen Schutzfrist aus, wahlweise für gesetzlich Versicherte, privat Versicherte und Minijobberinnen.
Merksatz: Netto durch 30 ist der Tagessatz, davon zahlt die Kasse 13 Euro, den Rest der Arbeitgeber. Die Eselsbrücke: Unterm Strich ändert sich auf dem Konto nichts, nur der Absender. Was bei Krankengeld 70 Prozent sind, sind beim Mutterschaftsgeld berechnen 100 Prozent.
Drei Beispiele:
- Gesetzlich versichert, 2.400 Euro netto: Tagessatz 80 Euro, davon 13 Euro Krankenkasse und 67 Euro Arbeitgeberzuschuss, für 98 Tage 7.840 Euro.
- Gesetzlich, 3.100 Euro netto: Tagessatz 103,33 Euro, Zuschuss 90,33 Euro, für die Schutzfrist 10.126,67 Euro.
- Privat versichert, 3.100 Euro netto: Einmalig 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung, der Arbeitgeber zahlt trotzdem 90,33 Euro am Tag, zusammen 9.062,67 Euro.
Die Formeln nach § 24i SGB V und § 20 Mutterschutzgesetz: Tagessatz = Nettogehalt der letzten drei Monate / 90 (beim Rechner Monatsnetto / 30), Krankenkasse = min(Tagessatz, 13 Euro), Arbeitgeberzuschuss = Tagessatz - 13 Euro, Summe = Tagessatz x Tage der Schutzfrist. Die Tage der Schutzfrist liefert der Mutterschutz-Rechner, das Netto aus dem Brutto der Brutto-Netto-Rechner.
Wissenswertes zum Thema
Wer bekommt was: Gesetzlich, privat, Minijob
Gesetzlich mit Krankengeldanspruch versicherte Arbeitnehmerinnen bekommen das volle Paket: 13 Euro am Tag von der Krankenkasse und den Zuschuss vom Arbeitgeber. Privat versicherte und familienversicherte Arbeitnehmerinnen bekommen von der Kasse nichts, dafür einmalig höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung, und den Arbeitgeberzuschuss trotzdem in voller Höhe, so als hätten sie die 13 Euro erhalten; das macht in der Rechnung oben den Unterschied von etwa 1.060 Euro. Minijobberinnen sind meist familienversichert oder gesetzlich ohne Krankengeldanspruch und bekommen daher die 210 Euro einmalig plus den Zuschuss aus ihrem Nettogehalt, der bei 603 Euro etwa 7 Euro am Tag ausmacht. Selbstständige mit freiwilliger gesetzlicher Versicherung und Krankengeldwahl erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds, 70 Prozent des Einkommens, ohne Arbeitgeberzuschuss; privat versicherte Selbstständige bekommen gar nichts, es sei denn, ihr Tarif enthält eine Krankentagegeldleistung bei Mutterschaft. Arbeitslose mit Arbeitslosengeld erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengelds von der Kasse, Bürgergeldbeziehende behalten ihr Bürgergeld.
Das Netto der letzten drei Monate und die Fallen
Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche kalendertägliche Netto der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist, bei Wochenlohn der letzten 13 Wochen. Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zählen nicht mit, Überstunden und Zuschläge dagegen schon. Eine Gehaltserhöhung, die in diese drei Monate fällt, zählt voll; eine, die erst während der Schutzfrist wirksam wird, muss der Arbeitgeber beim Zuschuss berücksichtigen, die Kasse nicht. Wer in den drei Monaten krank war und Krankengeld bezogen hat, bekommt den Zeitraum auf Monate mit regulärem Gehalt verschoben. Wer kurz vor der Schutzfrist die Steuerklasse wechselt, etwa von V auf III, erhöht das Netto und damit den Zuschuss, was seit 2009 bei der Elterngeldreform mit einer Frist belegt wurde: Für das Elterngeld zählt die Steuerklasse nur, wenn sie in mindestens sieben der zwölf Monate vor dem Mutterschutz galt, für das Mutterschaftsgeld gibt es keine solche Frist. Das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Die Steuerklasse im Vorfeld prüft der Steuerklassenrechner.
Mutterschaftsgeld und Elterngeld: Die Anrechnung
Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet, und zwar tagesgenau: Für die acht Wochen nach der Geburt, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld bekommt, erhält sie kein zusätzliches Elterngeld, die Monate gelten aber als verbrauchte Elterngeldmonate. Das ist der Grund, warum Mütter praktisch immer die ersten beiden Lebensmonate des Kindes als Elterngeldmonate nehmen müssen, sie sind sowieso weg. Der Vater kann seine Monate frei legen. Da das Mutterschaftsgeld das volle Netto ersetzt und das Elterngeld nur 65 Prozent, verliert die Mutter dabei nichts, im Gegenteil. Der Arbeitgeberzuschuss wird dem Arbeitgeber vollständig von der Krankenkasse erstattet, über die Umlage U2, die alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße zahlen; für den Arbeitgeber ist eine schwangere Mitarbeiterin also finanziell neutral, was 2006 mit dem Aufwendungsausgleichsgesetz eingeführt wurde, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2003 die alte Belastung kleiner Betriebe als Einstellungshindernis für Frauen beanstandet hatte. Was nach der Schutzfrist kommt, rechnet der Elterngeld-Rechner.
Ein Stück Geschichte: 25 Mark am Tag und das Urteil von 2003
Das Wochengeld von 1883 betrug die Hälfte des Krankengelds, für drei Wochen. Das Mutterschutzgesetz von 1952 führte das Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettolohns ein, bis zu einer Grenze, und darüber den Arbeitgeberzuschuss; die Grenze lag 1965 bei 25 Mark am Tag, wurde 1968 auf 25 Mark festgeschrieben und seitdem nur einmal angepasst, 2002 bei der Euroumstellung auf 13 Euro, was dem alten Wert entspricht. Die 13 Euro sind also seit fast 60 Jahren nominal gleich geblieben, was dazu geführt hat, dass die Kasse heute bei fast allen Müttern nur einen kleinen Teil zahlt und der Arbeitgeber den Rest; 1968 deckten 25 Mark noch den Nettolohn einer Verkäuferin. Die 210 Euro für privat Versicherte, damals 400 Mark, stammen aus derselben Zeit. 2003 kippte das Bundesverfassungsgericht die Regelung, dass kleine Betriebe den Zuschuss selbst tragen mussten, weil sie Frauen im gebärfähigen Alter benachteiligte, und 2006 kam die Umlage U2 für alle. Die Berechnung nach den letzten drei Monaten Netto und die Idee, dass die Mutter in der Schutzfrist keinen Cent verliert, haben sich seit 1952 nicht geändert; der Rechner setzt sie um.
Praktische Tipps
Beantragen Sie das Mutterschaftsgeld etwa sieben Wochen vor dem errechneten Termin bei der Krankenkasse; die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag stellt die Frauenärztin ab der siebten Woche vor dem Termin aus, und die meisten Kassen haben Online-Formulare. Der Arbeitgeber bekommt von der Kasse eine Bescheinigung über das gezahlte Mutterschaftsgeld und zahlt den Zuschuss mit dem normalen Gehaltslauf aus; prüfen Sie die Abrechnung, ob das Netto stimmt, besonders wenn Zuschläge oder eine Gehaltserhöhung im Spiel sind. Privat Versicherte beantragen die 210 Euro beim Bundesamt für Soziale Sicherung in Bonn, online, und reichen dem Arbeitgeber den Bescheid ein. Wer vor der Schutzfrist Krankengeld bezogen hat, erhält Mutterschaftsgeld aus dem Krankengeld, nicht aus dem Netto. Und heben Sie die Bescheinigungen auf, denn die Elterngeldstelle verlangt sie zur Anrechnung. Wie viel vom Brutto als Netto bleibt, falls Sie es noch nicht wissen, rechnet der Netto-Brutto-Rechner in beide Richtungen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
Höchstens 13 Euro am Tag von der Krankenkasse, der Arbeitgeber zahlt den Rest bis zum bisherigen Nettogehalt. Bei 2.400 Euro netto sind das 80 Euro am Tag, davon 13 Euro Kasse und 67 Euro Arbeitgeber, für 98 Tage 7.840 Euro.
Wie wird das Mutterschaftsgeld berechnet?
Aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen Netto der letzten drei abgerechneten Monate vor der Schutzfrist, ohne Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld. Der Rechner teilt dafür das Monatsnetto durch 30. Bei 3.100 Euro netto ergibt das 103,33 Euro am Tag.
Wie lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt?
Für die gesamte Schutzfrist: sechs Wochen vor dem errechneten Termin und acht Wochen danach, zusammen 98 Tage, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zu 126 Tage. Kommt das Kind später, verlängert sich die Zahlung entsprechend.
Was bekommen privat Versicherte?
Einmalig höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung statt der 13 Euro am Tag, aber den vollen Arbeitgeberzuschuss. Bei 3.100 Euro netto sind das 210 Euro plus 90,33 Euro am Tag, für 98 Tage 9.062,67 Euro.
Bekommen Minijobberinnen Mutterschaftsgeld?
Ja, meist die 210 Euro einmalig, weil sie familienversichert oder ohne Krankengeldanspruch sind, plus den Arbeitgeberzuschuss aus dem Nettolohn. Bei 603 Euro im Monat sind das etwa 7 Euro am Tag vom Arbeitgeber.
Ist das Mutterschaftsgeld steuerfrei?
Ja, Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und beitragsfrei. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt, erhöhen also den Steuersatz auf das übrige Einkommen des Jahres, und müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
Wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?
Ja, tagesgenau. In den acht Wochen nach der Geburt gibt es kein zusätzliches Elterngeld, die ersten beiden Lebensmonate gelten aber als verbrauchte Elterngeldmonate der Mutter. Weil das Mutterschaftsgeld das volle Netto ersetzt, ist das kein Nachteil.
Wer zahlt den Arbeitgeberzuschuss?
Der Arbeitgeber zahlt ihn aus, bekommt ihn aber über die Umlage U2 vollständig von der Krankenkasse erstattet. Für den Betrieb ist der Mutterschutz dadurch finanziell neutral, egal wie groß er ist.