Anwaltskosten-Rechner (RVG)
Gesetzliche Anwaltsgebühren nach Streitwert, außergerichtlich und im Prozess, mit Prozessrisiko.
Was kostet der Anwalt außergerichtlich?
Gegenstandswert und Gebührensatz.
Beispiel: 25.000 € Gegenstandswert, 1,3 Geschäftsgebühr, Einigung: 3.112,56 €
Was kostet ein Prozess in erster Instanz?
Streitwert, Termin, Vergleich, mit Prozessrisiko.
Beispiel: 50.000 € Streitwert mit Termin und Vergleich: 5.675,71 € eigener Anwalt
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So funktioniert der Anwaltskosten-Rechner (RVG)
Der Anwaltskosten-Rechner rechnet die gesetzlichen RVG-Gebühren aus dem Gegenstandswert, also dem Betrag, um den es geht. Der erste Rechner ist für die außergerichtliche Tätigkeit: Geschäftsgebühr mit dem Faktor 0,8 bis 2,5, Regelfall 1,3, dazu Einigungsgebühr 1,5, wenn eine Einigung zustande kommt, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Der zweite Rechner ist für den Prozess in erster Instanz: Verfahrensgebühr 1,3, Terminsgebühr 1,2, Einigungsgebühr 1,0 beim Vergleich, die Gerichtskosten nach der Tabelle des Gerichtskostengesetzes und das Prozessrisiko, wenn man verliert und auch den gegnerischen Anwalt zahlt.
Merksatz: Die Gebühr hängt vom Streitwert ab, nicht vom Aufwand, und sie steigt in Stufen, nicht linear. Die Eselsbrücke: Bei 5.000 Euro Streitwert kostet eine volle Gebühr 354,50 Euro, bei 10.000 Euro 652, bei 50.000 Euro 1.357, also nicht zehnmal so viel; und wer verliert, zahlt dreimal, eigenen Anwalt, fremden Anwalt und Gericht.
Drei Beispiele:
- 25.000 Euro Gegenstandswert, 1,3 Geschäftsgebühr, mit Einigung: volle Gebühr 927 Euro, Geschäftsgebühr 1.205,10, Einigungsgebühr 1.390,50, Pauschale 20, Umsatzsteuer 496,96, zusammen 3.112,56 Euro.
- 2.000 Euro, einfaches Schreiben mit 0,8: 140,80 Euro plus 20 Euro Pauschale plus Umsatzsteuer gleich 191,35 Euro.
- Prozess um 50.000 Euro mit Termin und Vergleich: eigener Anwalt 5.675,71 Euro, Gerichtskosten 638 Euro (eine Gebühr beim Vergleich), Prozessrisiko bei Niederlage 11.989,41 Euro; ohne Vergleich mit Urteil wären es 1.914 Euro Gerichtskosten und 10.035,75 Euro Risiko.
Formeln: Gebühr = Faktor × Tabellenwert nach Anlage 2 RVG, außergerichtlich = 1,3 Geschäftsgebühr (+ 1,5 Einigungsgebühr) + 20 Euro + 19 % USt, Prozess = 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr (+ 1,0 Einigungsgebühr) + 20 Euro + 19 % USt. Was im Kündigungsstreit auf dem Spiel steht, zeigt der Abfindungsrechner, die Fristen dazu der Kündigungsfrist-Rechner.
Wissenswertes zum Thema
So funktioniert das RVG: Tabelle, Faktor, Gebührenarten
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz legt für jeden Gegenstandswert eine volle Gebühr fest, in der Tabelle der Anlage 2 in Stufen: bis 500 Euro, bis 1.000, bis 1.500 und so weiter, bis 500.000 Euro, darüber je 50.000 Euro ein Zuschlag; seit der Erhöhung im Juni 2025 sind das 354,50 Euro bei 5.000 Euro Streitwert, 652 bei 10.000, 927 bei 25.000 und 1.357 bei 50.000. Was der Anwalt bekommt, ist ein Vielfaches davon, je nach Tätigkeit: Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 für außergerichtliche Vertretung liegt zwischen 0,5 und 2,5, im Regelfall 1,3, mehr als 1,3 nur bei umfangreichen oder schwierigen Sachen, und für ein einfaches Schreiben 0,8 oder weniger. Vor Gericht gibt es die Verfahrensgebühr Nr. 3100 mit 1,3 für das Betreiben des Verfahrens und die Terminsgebühr Nr. 3104 mit 1,2 für den Gerichtstermin, die auch anfällt, wenn ein schriftlicher Vergleich die Verhandlung ersetzt; wer vorher außergerichtlich tätig war, bekommt die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Die Einigungsgebühr belohnt den Vergleich, 1,5 außergerichtlich, 1,0 im Prozess, und ist der Grund, warum Anwälte Vergleiche mögen. Dazu kommen die Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro, Fahrtkosten, Kopien und 19 Prozent Umsatzsteuer. Für die Beratung ohne Vertretung gibt es keine Tabelle mehr, sondern seit 2006 freie Vereinbarung, bei Verbrauchern höchstens 250 Euro für die Erstberatung. Was ein Unterhaltsstreit wert ist, zeigt der Unterhaltsrechner: Der Streitwert ist dort der Jahresbetrag.
Der Streitwert und wer am Ende zahlt
Der Gegenstandswert ist bei Geldforderungen der Betrag selbst, bei Kündigungsschutzklagen drei Bruttomonatsgehälter, bei Mietstreitigkeiten die Jahresmiete oder die Differenz über ein Jahr, bei Unterhalt der Jahresbetrag, bei Scheidungen das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten plus Versorgungsausgleich, bei Nachbarstreit und Ehrverletzung ein vom Gericht geschätzter Wert, oft 5.000 Euro als Auffangwert. Im Zivilprozess zahlt der Verlierer alles, auch den Anwalt des Gegners und die Gerichtskosten, bei teilweisem Erfolg anteilig; das ist das Prozessrisiko im Rechner, im Beispiel mit 50.000 Euro und Vergleich 11.989,41 Euro, wenn man ganz verliert. Die Ausnahme ist das Arbeitsgericht: In erster Instanz trägt jede Seite ihren Anwalt selbst, auch wer gewinnt, und deshalb lohnt dort die Rechtsschutzversicherung oder die Gewerkschaft besonders. Die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz sind drei Gebühren nach eigener Tabelle, bei Vergleich nur eine, und müssen vom Kläger vorgeschossen werden; der Rechner nimmt dafür die Tabelle der Anlage 2 GKG in der Fassung 2025, Zeugen- und Sachverständigenkosten kommen dazu, ein Gutachten kann mehrere tausend Euro kosten. Wer das nicht zahlen kann, beantragt Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe, und der Anwalt bekommt dann reduzierte Gebühren vom Staat. Was ein Bußgeldverfahren kostet, bei dem feste Rahmengebühren gelten, zeigt der Bußgeldrechner.
Vereinbarung statt Tabelle: Stundensatz, Pauschale, Erfolgshonorar
Das RVG ist die Untergrenze, nicht die Regel: Anwälte dürfen schriftlich mehr vereinbaren, und in Wirtschaftssachen, bei Erbschaften und im Baurecht ist der Stundensatz üblich, 150 bis 350 Euro bei Einzelanwälten, 300 bis 600 in Großkanzleien, bei Partnern mehr; weniger als das RVG dürfen sie in gerichtlichen Verfahren nicht nehmen, außergerichtlich seit 2008 schon, und bei Inkasso und Massenverfahren gibt es Pauschalen. Das Erfolgshonorar ist seit 2008 in engen Grenzen erlaubt, wenn der Mandant sonst von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, und seit 2021 bei Forderungen bis 2.000 Euro und bei Inkasso allgemein. Für den Mandanten gilt: Bei kleinen Streitwerten ist das RVG günstig für den Anwalt und teuer für den Mandanten, 572 Euro für die Vertretung bei 5.000 Euro Streitwert sind 11 Prozent; bei großen Streitwerten ist es umgekehrt, 3.112 Euro bei 25.000 Euro sind 12 Prozent inklusive Einigung, und bei 500.000 Euro kostet die Geschäftsgebühr rund 5.500 Euro, gut 1 Prozent. Wer verliert, bekommt vom Gegner nur das RVG erstattet, nie den vereinbarten Stundensatz, und die Rechtsschutzversicherung zahlt ebenfalls nur RVG. Die Kostennote muss nach § 10 RVG die Gebührentatbestände einzeln nennen, mit Nummern aus dem Vergütungsverzeichnis, wie im Rechner, und ohne diese Aufstellung muss man nicht zahlen. Wie der Streitwert einer Mietsache zustande kommt, rechnet der Mietrechner.
Ein Stück Geschichte: Von der Gebührenordnung zum RVG
Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte von 1879 war das erste reichseinheitliche Tarifwerk, eingeführt mit den Reichsjustizgesetzen, und sie band wie heute die Gebühr an den Streitwert, mit einer Tabelle von 20 Mark bis 100.000 Mark; vorher hatten die Länder eigene Taxen, in Preußen seit 1851. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte löste sie 1957 ab, mit dem Zehntel-System, bei dem Gebühren als "10/10", "5/10" oder "7,5/10" einer vollen Gebühr ausgedrückt wurden, und mit festen Gebühren für die Beratung. 2004 kam das RVG mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz: Dezimalfaktoren statt Zehntel, ein Vergütungsverzeichnis mit Nummern, die Geschäftsgebühr als Rahmengebühr und der Wegfall der Beweisgebühr, dafür die Terminsgebühr. Die Tabellenwerte wurden 2013, 2021 und zuletzt im Juni 2025 um jeweils rund 10 Prozent angehoben, weil Anwälte ihre Gebühren nicht an die Inflation anpassen dürfen und zwischen den Reformen real verloren; der Deutsche Anwaltverein rechnet seit Jahren vor, dass die Gebühren seit 1994 nur halb so stark gestiegen sind wie die Preise. Das Verbot des Erfolgshonorars, das seit 1994 im Gesetz stand, kippte das Bundesverfassungsgericht 2006. Der Rechner nutzt die Tabelle von 2025.
Praktische Tipps
Fragen Sie vor dem ersten Termin, ob nach RVG oder Stundensatz abgerechnet wird, und lassen Sie sich die Erstberatung mit höchstens 250 Euro bestätigen. Nennen Sie dem Anwalt den Streitwert realistisch, er bestimmt die Kosten. Rechnen Sie das Prozessrisiko gegen die Erfolgschance, ein Prozess um 10.000 Euro mit 50 Prozent Chance und 5.687 Euro Risiko ist eine Wette. Prüfen Sie die Rechtsschutzversicherung und die Wartezeit von meist drei Monaten. Nehmen Sie Vergleichsangebote ernst, die Einigungsgebühr ist billiger als die Terminsgebühr plus Niederlage. Verlangen Sie eine Kostennote mit Gebührennummern. Und holen Sie Beratungshilfe beim Amtsgericht, wenn das Einkommen knapp ist. Wie viel Stundenlohn ein Stundensatz von 250 Euro für den Anwalt bedeutet, rechnet der Stundensatzrechner.
Häufige Fragen
Was kostet ein Anwalt außergerichtlich?
Nach RVG die 1,3-fache Geschäftsgebühr aus der Tabelle plus 20 Euro Pauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer. Bei 5.000 Euro Gegenstandswert sind das 572,21 Euro, bei 25.000 Euro mit Einigungsgebühr 3.112,56 Euro, für ein einfaches Schreiben mit Faktor 0,8 bei 2.000 Euro 191,35 Euro.
Was kostet ein Prozess in erster Instanz?
Für den eigenen Anwalt Verfahrensgebühr 1,3 und Terminsgebühr 1,2, bei 10.000 Euro Streitwert 1.963,50 Euro inklusive Umsatzsteuer, bei 50.000 Euro mit Vergleich 5.675,71 Euro. Dazu Gerichtskosten, bei 10.000 Euro etwa 1.760 Euro, und bei Niederlage der gegnerische Anwalt: Prozessrisiko rund 5.687 Euro.
Was ist der Gegenstandswert oder Streitwert?
Der Wert dessen, worum gestritten wird: bei Geldforderungen der Betrag, bei Kündigungen drei Monatsgehälter, bei Miete die Jahresmiete oder Jahresdifferenz, bei Unterhalt der Jahresbetrag. Er bestimmt die Gebühr über die Tabelle, nicht der Aufwand des Anwalts.
Wer zahlt die Anwaltskosten, wenn ich gewinne?
Im Zivilprozess der Verlierer: eigenen und gegnerischen Anwalt nach RVG und die Gerichtskosten, bei Teilerfolg anteilig. Ausnahme Arbeitsgericht: In erster Instanz zahlt jeder seinen Anwalt selbst. Ein vereinbarter Stundensatz über dem RVG wird nie erstattet.
Was ist die Einigungsgebühr?
Eine Zusatzgebühr für den Anwalt, wenn eine Einigung zustande kommt: 1,5 außergerichtlich, 1,0 im Prozess. Bei 25.000 Euro sind das 1.390,50 Euro, bei 50.000 Euro im Prozess 1.357 Euro. Sie ist meist günstiger als Terminsgebühr plus das Risiko, den Prozess zu verlieren.
Darf ein Anwalt mehr als die RVG-Gebühren verlangen?
Ja, mit schriftlicher Vergütungsvereinbarung, üblich sind Stundensätze von 150 bis 350 Euro, in Großkanzleien mehr. Weniger als RVG darf er in gerichtlichen Verfahren nicht nehmen. Die Erstberatung für Verbraucher kostet höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer.
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Höchstens 250 Euro netto für Verbraucher, oft weniger oder im Rahmen einer späteren Vertretung angerechnet. Wer wenig verdient, bekommt beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein und zahlt 15 Euro. Für die Vertretung gelten dann die reduzierten Beratungshilfegebühren.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung alle Kosten?
Sie zahlt die gesetzlichen RVG-Gebühren, Gerichtskosten, Zeugen und Sachverständige sowie bei Niederlage die Gegenseite, abzüglich Selbstbeteiligung von meist 150 bis 300 Euro. Nicht gedeckt sind Stundensatzvereinbarungen, Baurecht meist und Streitigkeiten in der Wartezeit von drei Monaten.