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Erbschaftsteuer-Rechner

Wie viel Erbschaftsteuer fällt an? Freibetrag und Steuerklasse hängen vom Verwandtschaftsgrad ab, der Steuersatz von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.

Wie viel Erbschaftsteuer muss ich zahlen?

Wert des Erbes und Verhältnis zum Verstorbenen.

Beispiel: Enkel erbt 850.000 €: 115.000 € Steuer (Klasse I, 19 %)

So funktioniert der Erbschaftsteuer-Rechner

Ob auf ein Erbe Steuer anfällt, entscheidet weniger die Summe als die Verwandtschaft. Das Kind erbt 400.000 Euro steuerfrei, der Lebensgefährte ohne Trauschein nur 20.000, und darüber zahlt er 30 Prozent. Der Erbschaftsteuer-Rechner ordnet Ihr Verhältnis zum Verstorbenen der richtigen Steuerklasse und dem richtigen Freibetrag zu, findet den Steuersatz in der Tabelle und rechnet die Steuer aus, mit dem Härteausgleich an den Stufengrenzen.

Merksatz: Erst Freibetrag, dann Klasse, dann Stufe. Die Eselsbrücke für die Freibeträge: „Fünf, vier, zwei, eins, Nullkommazwei“, nämlich 500.000 Euro für Ehepartner, 400.000 für Kinder, 200.000 für Enkel, 100.000 für Eltern beim Erben und 20.000 für alle anderen. Was darüber liegt, wird in Klasse I mit 7 bis 30 Prozent besteuert, in Klasse II mit 15 bis 43, in Klasse III mit 30 oder 50 Prozent.

Drei Beispiele für den Erbschaftsteuer berechnen:

  • Kind erbt 650.000 Euro: Nach 400.000 Euro Freibetrag sind 250.000 Euro steuerpflichtig, in Klasse I mit 11 Prozent: 27.500 Euro Steuer, 4,2 Prozent des Erbes.
  • Enkel erbt 850.000 Euro: Freibetrag 200.000 Euro, steuerpflichtig 650.000 Euro, Satz 19 Prozent: 115.000 Euro Steuer. Wäre das Kind des Erblassers schon verstorben, hätte der Enkel 400.000 Euro Freibetrag.
  • Partner ohne Trauschein erbt 500.000 Euro: Freibetrag 20.000 Euro, Klasse III, 30 Prozent auf 480.000 Euro: 144.000 Euro Steuer. Ein Ehepartner hätte für dasselbe Erbe keinen Cent gezahlt.

Die Formel: Steuer = (Wert des Erbes - Freibetrag) × Steuersatz der Stufe, der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro abgerundet. Der Satz gilt für den ganzen Betrag, nicht nur für den Teil über der Stufengrenze; damit ein Euro mehr nicht Tausende kostet, begrenzt der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG die Mehrsteuer auf die Hälfte des Betrags über der Grenze. Als Wert zählt der Verkehrswert nach Abzug von Schulden und Bestattungskosten; Hausrat bis 41.000 Euro und das selbst bewohnte Familienheim sind unter Bedingungen zusätzlich frei. Wer zu Lebzeiten überträgt, nutzt den Freibetrag alle zehn Jahre neu, das rechnet der Schenkungsteuer-Rechner.

Wissenswertes zum Thema

Die drei Steuerklassen und ihre Freibeträge

Die Erbschaftsteuer kennt drei Steuerklassen, die nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun haben. Klasse I umfasst Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mit 500.000 Euro Freibetrag, Kinder und Stiefkinder mit 400.000 Euro, Enkel mit 200.000 Euro, Urenkel mit 100.000 Euro und beim Erben auch Eltern und Großeltern mit 100.000 Euro. Klasse II mit 20.000 Euro Freibetrag gilt für Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern und geschiedene Ehepartner. Klasse III mit ebenfalls 20.000 Euro für alle anderen, also Freunde, Nachbarn, Lebensgefährten und entfernte Verwandte. Die Steuersätze steigen in sieben Stufen des steuerpflichtigen Erwerbs: bis 75.000 Euro 7, 15 oder 30 Prozent, bis 300.000 Euro 11, 20 oder 30, bis 600.000 Euro 15, 25 oder 30, bis 6 Millionen 19, 30 oder 30, darüber 23, 35 und 50, dann 27, 40 und 50, ab 26 Millionen 30, 43 und 50 Prozent. Dazu kommen Versorgungsfreibeträge: 256.000 Euro für Ehepartner und je nach Alter 10.300 bis 52.000 Euro für Kinder, gekürzt um steuerfreie Renten. Die Beträge sind seit 2010 unverändert, während die Immobilienpreise sich seither fast verdoppelt haben; deshalb rutschen immer mehr Erbschaften von Einfamilienhäusern in die Steuer.

Immobilien, Familienheim und Betriebsvermögen

Seit 2009 werden Immobilien mit dem Verkehrswert angesetzt, den das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz schätzt, meist über Vergleichspreise oder das Ertragswertverfahren; ein Gutachten kann einen niedrigeren Wert belegen. Vermietete Wohnimmobilien bekommen 10 Prozent Abschlag. Das selbst genutzte Familienheim ist ganz steuerfrei, wenn der Ehepartner oder ein Kind es erbt und zehn Jahre lang selbst bewohnt, beim Kind bis 200 Quadratmeter Wohnfläche; wer vorher auszieht oder verkauft, verliert die Befreiung rückwirkend, außer er kann nicht anders, etwa wegen Pflegebedürftigkeit. Betriebsvermögen wird zu 85 oder sogar 100 Prozent verschont, wenn der Betrieb fünf bis sieben Jahre fortgeführt und die Lohnsumme gehalten wird, eine Regel, die regelmäßig vor dem Bundesverfassungsgericht landet. Lebensversicherungen zählen zum Nachlass, wenn der Erbe Bezugsberechtigter ist. Und Schulden, Bestattung, Grabmal und Nachlassregelung mindern den Wert, pauschal mit 15.000 Euro ohne Nachweis. Was ein Haus nach Abzug der Steuer an Miete bringt, zeigt der Mietrendite-Rechner, was der Verkauf nach Nebenkosten einbringt, der Kaufnebenkosten-Rechner aus Käufersicht.

Fristen und Pflichten der Erben

Jeder Erwerb muss innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt angezeigt werden, auch wenn am Ende keine Steuer anfällt; Banken, Notare und Gerichte melden ohnehin. Das Finanzamt fordert dann eine Erbschaftsteuererklärung an, die Frist beträgt mindestens einen Monat, in der Praxis mehrere. Die Steuer wird mit dem Bescheid fällig, kann aber bei Immobilien und Betrieben bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn sie sonst nur durch Verkauf zu bezahlen wäre. Wer das Erbe ausschlägt, zahlt nichts, und wer das Erbe nicht will, aber die Steuer der anderen senken möchte, kann es gegen Abfindung ausschlagen. Für Ehepartner lohnt der Blick auf die Zugewinngemeinschaft: Der Zugewinnausgleich, den der überlebende Partner hätte verlangen können, bleibt steuerfrei, zusätzlich zum Freibetrag. Mehrere Erbfälle derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet, deshalb gehören frühere Schenkungen in die Erklärung.

Ein Stück Geschichte: Vom „Besten Haupt“ zur Reichserbschaftsteuer

Eine Abgabe beim Tod gab es schon im Mittelalter: Das „Besthaupt“ war das beste Stück Vieh, das der Grundherr beim Tod eines Hörigen bekam, und die Kirche nahm den „Seelgerät“ genannten Anteil für das Totengedenken. Die Römer kannten unter Augustus eine Erbschaftsteuer von 5 Prozent für entfernte Verwandte, die den Sold der Veteranen finanzierte. In Deutschland führten die Länder im 19. Jahrhundert eigene Erbschaftsteuern ein, Preußen 1873 mit Sätzen von 1 bis 8 Prozent und völliger Freiheit für Ehepartner und Kinder, was Bismarck später vergeblich zu ändern versuchte; der Reichstag lehnte eine Besteuerung von Kindern 1909 ab und stürzte darüber den Kanzler Bülow. Erst Erzbergers Reichserbschaftsteuergesetz von 1919 besteuerte auch Kinder und Ehepartner, mit Spitzensätzen bis 70 Prozent. Seit 1974 gilt das heutige System mit drei Klassen, die letzte große Reform 2009 brachte die Verkehrswerte und die aktuellen Freibeträge. Das Aufkommen liegt heute bei gut 10 Milliarden Euro im Jahr, während jährlich schätzungsweise 400 Milliarden vererbt werden; die meisten Erbschaften bleiben also dank Freibeträgen steuerfrei, und darüber streiten Politik und Wissenschaft, seit es die Steuer gibt.

Praktische Tipps

Nutzen Sie die Freibeträge mehrfach: Jedes Kind hat 400.000 Euro gegenüber jedem Elternteil, ein Ehepaar kann zwei Kindern also 1,6 Millionen Euro steuerfrei hinterlassen, mit Schenkungen alle zehn Jahre noch mehr. Lassen Sie Vermögen über den ersten Erbfall nicht beim Ehepartner „parken“, wenn es ohnehin an die Kinder soll; das Berliner Testament verschenkt die Kinderfreibeträge des ersten Todesfalls. Prüfen Sie bei Immobilien, ob ein Gutachten einen niedrigeren Wert belegt. Verwandeln Sie bei nicht verheirateten Paaren die Steuerklasse III durch Heirat in Klasse I, das ist der größte Hebel von allen. Und bedenken Sie, was ein geerbter Betrag angelegt bringt: Der Zinseszins-Rechner und der Entnahmeplan-Rechner helfen bei der Entscheidung, ob ein Erbe aufgebraucht oder bewahrt wird.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?

500.000 Euro für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder, 200.000 Euro für Enkel, 100.000 Euro für Urenkel, Eltern und Großeltern, 20.000 Euro für Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und alle Nichtverwandten.

Wie viel Erbschaftsteuer zahlt ein Kind auf 650.000 Euro?

27.500 Euro. Nach 400.000 Euro Freibetrag sind 250.000 Euro steuerpflichtig, in Steuerklasse I mit 11 Prozent. Es bleiben 622.500 Euro, die effektive Belastung liegt bei 4,2 Prozent.

Welche Steuerklasse habe ich bei der Erbschaftsteuer?

Klasse I: Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel, beim Erben auch Eltern und Großeltern. Klasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, Geschiedene. Klasse III: alle anderen, auch Lebensgefährten ohne Trauschein.

Wie hoch ist der Steuersatz bei der Erbschaftsteuer?

Klasse I 7 bis 30 Prozent, Klasse II 15 bis 43 Prozent, Klasse III 30 oder 50 Prozent, je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs in sieben Stufen. Bis 75.000 Euro gelten 7, 15 und 30 Prozent, über 26 Millionen 30, 43 und 50 Prozent.

Ist das geerbte Haus steuerfrei?

Das selbst genutzte Familienheim ja, wenn Ehepartner oder Kinder es erben und zehn Jahre selbst bewohnen, bei Kindern bis 200 Quadratmeter. Andere Immobilien werden mit dem Verkehrswert angesetzt, vermietete Wohnungen mit 10 Prozent Abschlag.

Zahlt ein Lebensgefährte ohne Trauschein Erbschaftsteuer?

Ja, in Steuerklasse III mit nur 20.000 Euro Freibetrag und 30 Prozent Steuersatz, über 6 Millionen 50 Prozent. Auf 500.000 Euro fallen 144.000 Euro Steuer an. Eine Heirat würde den Freibetrag auf 500.000 Euro heben und die Steuer auf null senken.

Was ist der Härteausgleich?

Eine Regel in § 19 Abs. 3 ErbStG, die verhindert, dass ein Euro mehr Erbe tausende Euro mehr Steuer kostet. Die Mehrsteuer durch den Sprung in die nächste Stufe wird auf die Hälfte des Betrags über der Grenze begrenzt, bei Sätzen über 30 Prozent auf drei Viertel.

Muss ich das Erbe dem Finanzamt melden?

Ja, innerhalb von drei Monaten, auch wenn keine Steuer anfällt. Das Finanzamt fordert bei Bedarf eine Erbschaftsteuererklärung an. Banken, Versicherungen, Notare und Gerichte melden ohnehin.

Stand: Oktober 2026Geprüft von: Redaktion rechner24.net Quellen: §§ 13, 13a, 15, 16, 17, 19, 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Bewertungsgesetz §§ 176 bis 198 (Grundbesitzbewertung), BVerfG, Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12 (Betriebsvermögen), Statistisches Bundesamt: Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik