Witwenrente-Rechner
Große Witwen- oder Witwerrente mit 55 oder 60 Prozent, Freibetrag und Einkommensanrechnung, dazu Sterbevierteljahr und kleine Witwenrente.
Wie hoch ist meine Witwenrente?
Rente des Verstorbenen, eigenes Einkommen, Rechtslage.
Beispiel: 2.100 € Rente des Verstorbenen, 600 € eigenes Einkommen: 1.155 €
So funktioniert der Witwenrente-Rechner
Nach dem Tod des Partners kommt zur Trauer die Frage, wovon man lebt. Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt eine Witwenrente oder Witwerrente, und ihre Höhe hängt von drei Dingen ab: der Rente des Verstorbenen, dem Datum der Eheschließung und dem eigenen Einkommen. Der Witwenrente-Rechner ermittelt die große Witwenrente mit 55 oder 60 Prozent, zieht den Freibetrag ab, rechnet das übrige Einkommen zu 40 Prozent an und zeigt daneben das Sterbevierteljahr und die kleine Witwenrente.
Merksatz: Gut die Hälfte der Rente des Partners, abzüglich 40 Prozent dessen, was man selbst über dem Freibetrag verdient. Die Eselsbrücke für den Freibetrag: 26,2 Rentenwerte, 2026 also 1.114,02 Euro netto im Monat. Wer weniger hat, bekommt die Witwenrente ungekürzt.
Drei Beispiele für den Witwenrente berechnen:
- Ohne Anrechnung: Der Verstorbene hatte 2.100 Euro Rente, die Witwe 600 Euro eigenes Einkommen: 55 Prozent sind 1.155 Euro, das Einkommen liegt unter dem Freibetrag, es bleiben 1.155 Euro.
- Mit Anrechnung: 1.600 Euro Rente des Verstorbenen, 1.200 Euro eigene Rente: 880 Euro Witwenrente, vom Einkommen über dem Freibetrag (85,98 Euro) werden 40 Prozent angerechnet, also 34,39 Euro. Es bleiben 845,61 Euro.
- Altes Recht, hohes Einkommen: Ehe vor 2002, ein Partner vor 1962 geboren: 60 Prozent von 1.500 Euro sind 900 Euro. Bei 2.000 Euro eigenem Einkommen werden 354,39 Euro angerechnet, es bleiben 545,61 Euro.
Die Formel: Große Witwenrente = Rente des Verstorbenen × 55 % (altes Recht 60 %) - 40 % × (eigenes Nettoeinkommen - Freibetrag). Der Freibetrag beträgt das 26,2-Fache des aktuellen Rentenwerts und erhöht sich je waisenrentenberechtigtem Kind um das 5,6-Fache, also 238,11 Euro. Das eigene Nettoeinkommen wird von der Rentenversicherung pauschal aus dem Brutto ermittelt, bei Gehalt mit 40 Prozent Abzug, bei Renten mit 14 Prozent. Die Rente des Verstorbenen bei Tod vor Rentenbeginn steht in seiner Renteninformation, der Rentenrechner rechnet sie aus Entgeltpunkten nach.
Wissenswertes zum Thema
Große und kleine Witwenrente, Sterbevierteljahr
Die Rentenversicherung kennt zwei Hinterbliebenenrenten. Die große Witwenrente mit 55 Prozent gibt es, wenn der überlebende Partner mindestens 47 Jahre alt ist, erwerbsgemindert ist oder ein minderjähriges Kind erzieht; sie wird unbefristet gezahlt. Wer keine dieser Bedingungen erfüllt, bekommt die kleine Witwenrente mit 25 Prozent, und zwar nur zwei Jahre lang; nach altem Recht unbefristet. In den ersten drei Monaten nach dem Tod, dem Sterbevierteljahr, wird die volle Rente des Verstorbenen ohne Anrechnung gezahlt, damit Beerdigung und Umstellung finanziert sind; der Rechner weist den Betrag aus. Voraussetzung für jede Witwenrente ist, dass der Verstorbene die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte oder schon Rente bezog, und dass die Ehe mindestens ein Jahr bestand, es sei denn, der Tod kam durch Unfall oder die Heirat hatte erkennbar nicht die Versorgung zum Ziel. Eingetragene Lebenspartner sind gleichgestellt, unverheiratete Paare bekommen nichts, egal wie lange sie zusammenlebten. Mit einer neuen Heirat endet die Witwenrente, dafür gibt es eine Abfindung von 24 Monatsrenten.
Altes und neues Recht: 55 oder 60 Prozent
Seit 2002 gilt das neue Hinterbliebenenrecht mit 55 Prozent und einem Zuschlag für Kindererziehung: Für jedes Kind, das der Verstorbene oder der Hinterbliebene erzogen hat, gibt es Entgeltpunkte dazu, für das erste Kind etwa zwei, für jedes weitere etwa einen, was die Kürzung von 60 auf 55 Prozent bei Müttern und Vätern oft ausgleicht. Das alte Recht mit 60 Prozent gilt weiter, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; dann gibt es die 60 Prozent ohne Kinderzuschlag, die kleine Witwenrente unbefristet und die Anrechnung nur auf Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, nicht auf Zinsen, Mieten oder Betriebsrenten. Im neuen Recht wird fast jedes Einkommen angerechnet, auch private Renten, Mieten und Kapitalerträge, nicht aber die Grundrente und Einkommen aus einem Minijob bis zur Geringfügigkeitsgrenze. Welche Variante gilt, wählen Sie im Rechner; der Unterschied kann über die Jahre fünfstellig werden. Was eine Rente aus Entgeltpunkten wert ist, zeigt der Rentenpunkte-Rechner.
Die Einkommensanrechnung: Freibetrag und 40 Prozent
Die Einkommensanrechnung ist der Teil, an dem die meisten Witwenrenten schrumpfen. Vom eigenen Nettoeinkommen bleibt der Freibetrag von 26,2 Rentenwerten frei, 2026 sind das 1.114,02 Euro, plus 238,11 Euro je Kind mit Waisenrente. Was darüber liegt, wird zu 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen. Das Netto wird pauschal berechnet: Vom Bruttogehalt zieht die Rentenversicherung 40 Prozent ab, von einer gesetzlichen Rente 14 Prozent, von Betriebsrenten und privaten Renten je nach Art 15 bis 23 Prozent. Eine Witwe mit 2.500 Euro Bruttogehalt hat damit ein anrechenbares Netto von 1.500 Euro, davon liegen 386 Euro über dem Freibetrag, angerechnet werden 154 Euro. Die Anrechnung kann die Witwenrente auf null drücken, bei 1.600 Euro Rente des Verstorbenen ab etwa 3.300 Euro eigenem Netto. Das Einkommen wird jedes Jahr zum 1. Juli neu geprüft, Änderungen müssen gemeldet werden. Wer vor der Rente steht, kann mit dem Rechner durchspielen, was die eigene Rente aus der Witwenrente macht; häufig lohnt sich der Blick auf den Rentenbeginn, den der Rentenbeginn-Rechner zeigt.
Ein Stück Geschichte: Von der Witwenkasse zur Hinterbliebenenrente
Die Versorgung von Witwen war über Jahrhunderte Sache der Zünfte, Kirchen und Witwenkassen, bei denen Pfarrer, Lehrer und Beamte für ihre Frauen einzahlten; die Allgemeine Witwenverpflegungsanstalt in Preußen von 1775 war eine der ersten staatlichen, und sie ging an schlechter Mathematik fast bankrott. Bismarcks Rentenversicherung von 1889 kannte keine Witwenrente, erst 1911 kam sie mit der Reichsversicherungsordnung, und auch nur für Witwen, die selbst invalide waren. Die Rentenreform 1957 brachte die Witwenrente mit 60 Prozent der Versichertenrente, bedingungslos für Frauen, während Witwer nur bei Bedürftigkeit etwas bekamen. Das Bundesverfassungsgericht kippte diese Ungleichbehandlung 1975, und seit 1986 gilt die Gleichstellung mit der Einkommensanrechnung für beide Geschlechter, denn ohne sie hätten plötzlich Millionen Witwer Rente bekommen. 2002 senkte die Rentenreform den Satz auf 55 Prozent, führte den Kinderzuschlag und die Befristung der kleinen Witwenrente ein und erfand das Rentensplitting als Alternative, bei dem Ehepaare ihre Anwartschaften teilen, statt auf die Witwenrente zu setzen. Die Idee, dass Ehepartner füreinander vorsorgen, ist geblieben; was sich ändert, ist die Rolle des eigenen Einkommens.
Praktische Tipps
Beantragen Sie die Witwenrente sofort, am besten mit der Sterbeurkunde beim Versicherungsamt oder der Rentenversicherung; sie wird rückwirkend höchstens zwölf Monate gezahlt. Reichen Sie den Antrag auf das Sterbevierteljahr als Vorschuss ein, er wird innerhalb weniger Tage ausgezahlt. Tragen Sie im Rechner als Rente des Verstorbenen die Zahl aus seiner Renteninformation ein, wenn er noch nicht in Rente war; bei Tod vor 63 wird daraus noch eine Zurechnungszeit hinzugerechnet, was die Rente erhöht. Prüfen Sie, ob altes Recht gilt, das ist oft günstiger. Melden Sie Einkommensänderungen, sonst drohen Rückforderungen. Und rechnen Sie die eigene Altersvorsorge gegen: Die Witwenrente wird durch eigenes Einkommen gekürzt, ein eigenes Depot oder eine Immobilie nicht, wenn sie nicht als Einkommen zählen. Was Hinterbliebene an Erbschaftsteuer erwartet, steht im Rechner dazu; was der Verstorbene an Rente erreicht hatte, zeigt der Rentenrechner.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Witwenrente?
55 Prozent der Rente des Verstorbenen, bei Ehe vor 2002 und einem Partner mit Geburt vor 1962 60 Prozent. Von 2.100 Euro Rente sind das 1.155 Euro. Eigenes Einkommen über dem Freibetrag von 1.114,02 Euro wird zu 40 Prozent abgezogen.
Wie viel eigenes Einkommen darf ich neben der Witwenrente haben?
Netto bis 1.114,02 Euro im Monat (26,2 Rentenwerte, Stand Juli 2026) ohne Kürzung, je Kind mit Waisenrente 238,11 Euro mehr. Vom Betrag darüber werden 40 Prozent angerechnet. Das Netto wird pauschal aus dem Brutto berechnet, bei Gehalt minus 40 Prozent.
Was ist das Sterbevierteljahr?
In den drei Monaten nach dem Todesmonat wird die volle Rente des Verstorbenen ohne Einkommensanrechnung gezahlt. Bei 2.100 Euro Rente sind das 6.300 Euro. Der Vorschuss wird über die Rentenversicherung oder das Versicherungsamt beantragt.
Was ist der Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente?
Die große Witwenrente mit 55 Prozent gibt es ab 47 Jahren, bei Erwerbsminderung oder mit minderjährigem Kind, unbefristet. Die kleine Witwenrente mit 25 Prozent gibt es sonst, nach neuem Recht nur zwei Jahre lang.
Wann gilt das alte Recht mit 60 Prozent?
Wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Dann gibt es 60 Prozent ohne Kinderzuschlag, und angerechnet wird nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, nicht Mieten oder Zinsen.
Bekomme ich Witwenrente, wenn mein Partner noch nicht in Rente war?
Ja. Grundlage ist die Rente, die er bis zum Tod erreicht hatte, bei Tod vor dem 63. Geburtstag mit einer Zurechnungszeit erhöht. Die Zahl steht in seiner letzten Renteninformation. Die Wartezeit von fünf Jahren muss erfüllt sein.
Was passiert mit der Witwenrente bei erneuter Heirat?
Sie endet. Als Ausgleich gibt es eine Abfindung von 24 Monatsrenten der großen beziehungsweise zwei Jahresbeträgen der kleinen Witwenrente. Bei Scheidung der neuen Ehe kann die alte Witwenrente wieder aufleben.
Muss ich die Witwenrente versteuern?
Ja, mit dem Besteuerungsanteil des Jahres, in dem die Rente des Verstorbenen begann, nicht die Witwenrente. Lag der Rentenbeginn 2015, sind 70 Prozent steuerpflichtig. Ob Steuer anfällt, hängt vom Gesamteinkommen ab.