Start›Steuern & Selbstständige›Gewerbesteuer-Rechner

Gewerbesteuer-Rechner

Gewerbesteuer in drei Schritten: Freibetrag abziehen, Messbetrag mit 3,5 % bilden, mit dem Hebesatz der Gemeinde multiplizieren. Und was davon auf die Einkommensteuer angerechnet wird.

Wie viel Gewerbesteuer zahle ich?

Gewinn, Hebesatz und Rechtsform.

Beispiel: GmbH mit 150.000 € Gewinn bei 470 % Hebesatz: 24.675 € Gewerbesteuer

So funktioniert der Gewerbesteuer-Rechner

Die Gewerbesteuer ist die Steuer, die Selbstständige am häufigsten falsch einschätzen: Einzelunternehmer zahlen sie oft nur auf dem Papier, GmbHs dafür in voller Höhe. Der Gewerbesteuer-Rechner rechnet aus Gewinn, Hebesatz und Rechtsform die Steuer aus, zeigt den Messbetrag und bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften, wie viel davon auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Für die GmbH kommt die Körperschaftsteuer als Gesamtbelastung dazu.

Merksatz: Gewinn minus Freibetrag, mal 3,5 Prozent, mal Hebesatz. Die Eselsbrücke: „Dreieinhalb mal vier ist vierzehn“, denn bei einem Hebesatz von 400 Prozent beträgt die Gewerbesteuer 14 Prozent des Gewinns über dem Freibetrag, und genau diese 14 Prozent werden bei Einzelunternehmern wieder auf die Einkommensteuer angerechnet. Bis 400 Prozent zahlt der Einzelunternehmer unter dem Strich nichts.

Drei Beispiele für den Gewerbesteuer berechnen:

  • Einzelunternehmer bei 400 Prozent: 80.000 Euro Gewinn minus 24.500 Euro Freibetrag, Messbetrag 1.942,50 Euro, Gewerbesteuer 7.770 Euro. Angerechnet werden 7.770 Euro, die tatsächliche Mehrbelastung ist null.
  • Einzelunternehmer bei 450 Prozent: 50.000 Euro Gewinn ergeben 4.016,25 Euro Gewerbesteuer, angerechnet werden 3.570 Euro, es bleiben 446,25 Euro echte Belastung.
  • GmbH bei 470 Prozent: 150.000 Euro Gewinn ohne Freibetrag: Messbetrag 5.250 Euro, Gewerbesteuer 24.675 Euro (16,5 Prozent). Dazu 23.737,50 Euro Körperschaftsteuer mit Soli, Gesamtbelastung 32,3 Prozent.

Die Formel: Gewerbesteuer = (Gewerbeertrag - Freibetrag) × 3,5 % × Hebesatz ÷ 100, der Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro abgerundet. Der Freibetrag von 24.500 Euro gilt nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, nicht für GmbH und UG. Die Anrechnung nach § 35 EStG beträgt das Vierfache des Messbetrags, höchstens die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Hinzurechnungen und Kürzungen, etwa für Mieten, Zinsen oder Grundbesitz, lässt der Rechner weg. Was auf den Gewinn an Einkommensteuer anfällt, zeigt der Einkommensteuer-Rechner, ob die Kleinunternehmerregelung greift, der Kleinunternehmer-Rechner.

Wissenswertes zum Thema

Wer Gewerbesteuer zahlt und wer nicht

Gewerbesteuer zahlt jeder Gewerbebetrieb, also Handel, Handwerk, Industrie, Gastronomie, Online-Shops und Dienstleister, sobald der Gewinn über dem Freibetrag liegt. Nicht gewerbesteuerpflichtig sind die Freiberufler nach § 18 EStG: Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Journalisten, Künstler, Heilpraktiker, Übersetzer und ähnliche Berufe, dazu Land- und Forstwirte. Die Abgrenzung ist im Einzelfall heikel: Ein IT-Berater kann Freiberufler sein, ein IT-Händler nicht; ein Fotograf ist Künstler, ein Fotostudio mit Passbildern gewerblich. Und wer als Freiberufler gewerbliche Einkünfte beimischt, etwa der Arzt, der Nahrungsergänzungsmittel verkauft, riskiert, dass die ganze Praxis gewerblich wird, die sogenannte Abfärbung. Kapitalgesellschaften sind immer Gewerbebetriebe, selbst eine GmbH aus lauter Anwälten zahlt Gewerbesteuer. Die Steuer geht an die Gemeinde, ist mit rund 70 Milliarden Euro im Jahr deren wichtigste eigene Einnahme und erklärt, warum Städte um Unternehmensansiedlungen konkurrieren.

Der Hebesatz: Zwischen 200 und 900 Prozent

Der Gewerbesteuerhebesatz ist Sache der Gemeinde, das Gesetz schreibt nur ein Minimum von 200 Prozent vor. Die Spanne ist enorm: Einige Gemeinden im Umland großer Städte locken mit 250 bis 300 Prozent, die Großstädte liegen bei 400 bis 520 Prozent, München bei 490, Frankfurt bei 460, Berlin bei 410, und Oberhausen hält mit 580 Prozent einen Rekord; der Bundesdurchschnitt liegt bei etwa 400. Für den Einzelunternehmer ist die 400 die magische Grenze, denn bis dahin neutralisiert die Anrechnung auf die Einkommensteuer die Gewerbesteuer vollständig; was die Gemeinde darüber verlangt, bleibt echte Belastung. Bei 470 Prozent und 100.000 Euro Gewinn sind das rund 1.850 Euro im Jahr. Für GmbHs gibt es keine Anrechnung, deshalb macht der Standort für sie einen echten Unterschied: Zwischen 300 und 500 Prozent liegen 7 Prozentpunkte Gesamtbelastung. Die Steuer wird vierteljährlich als Vorauszahlung erhoben, am 15. Februar, Mai, August und November, festgesetzt von der Gemeinde auf Basis des Messbescheids vom Finanzamt.

Hinzurechnungen: Was den Gewerbeertrag erhöht

Der Gewerbeertrag ist nicht einfach der Gewinn. Nach § 8 GewStG werden Finanzierungsaufwendungen anteilig hinzugerechnet: ein Viertel der Summe aus Zinsen, einem Fünftel der Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter, der Hälfte der Mieten für Immobilien und einem Viertel der Lizenzgebühren, soweit diese Summe 200.000 Euro übersteigt. Für die meisten kleinen Betriebe spielt das keine Rolle, für ein Ladengeschäft mit hoher Miete oder einen Betrieb mit vielen Leasingfahrzeugen schon. Umgekehrt wird gekürzt: 1,2 Prozent des Einheitswerts eigener Grundstücke, Gewinnanteile aus Beteiligungen, und reine Wohnungsunternehmen können ihre Grundstückserträge ganz herausrechnen. Verluste aus Vorjahren lassen sich vortragen, bis eine Million Euro voll, darüber zu 60 Prozent. Der Rechner lässt all das weg und rechnet mit dem Gewinn, was für die Planung reicht; die Steuererklärung macht der Steuerberater. Wer die Einkommensteuer und Gewerbesteuer zusammen sehen will, findet im Stundensatz-Rechner die Gesamtsicht für den eigenen Preis.

Ein Stück Geschichte: Die Steuer, die Bismarck den Gemeinden ließ

Gewerbesteuern gab es schon im Mittelalter als Abgaben der Zünfte, die moderne Form entstand mit der preußischen Gewerbesteuer von 1810, die Stein und Hardenberg zusammen mit der Gewerbefreiheit einführten: Wer ein Gewerbe betreiben durfte, zahlte dafür. 1891 überließ Preußen die Steuer in der Miquelschen Finanzreform ganz den Gemeinden, und seitdem ist sie deren Rückgrat. Das Reichsgewerbesteuergesetz von 1936 schuf die bis heute gültige Struktur mit Messbetrag und Hebesatz. Lange bestand sie aus drei Teilen: Steuer auf den Ertrag, auf das Kapital und auf die Lohnsumme. Die Lohnsummensteuer fiel 1980, die Gewerbekapitalsteuer 1998, und seit der Unternehmensteuerreform 2008 ist sie bei Kapitalgesellschaften nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar, dafür sank die Messzahl von 5 auf 3,5 Prozent und die Anrechnung bei Personenunternehmen stieg auf das 3,8-fache, 2020 auf das Vierfache. Die Debatte, die Gewerbesteuer durch einen Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu ersetzen, ist so alt wie die Bundesrepublik; die Gemeinden haben sie bislang jedes Mal gewonnen.

Praktische Tipps

Prüfen Sie bei der Standortwahl den Hebesatz, vor allem als GmbH; das Gewerbe lässt sich oft dort anmelden, wo die Geschäftsleitung tatsächlich sitzt, nicht nur, wo es am billigsten ist, und Briefkastenlösungen fallen bei Betriebsprüfungen auf. Als Einzelunternehmer mit Gewinn unter 24.500 Euro zahlen Sie gar nichts, müssen aber trotzdem eine Gewerbesteuererklärung abgeben, sobald das Finanzamt sie anfordert. Beantragen Sie bei schwankenden Gewinnen die Anpassung der Vorauszahlungen, damit nicht ein gutes Jahr das schlechte finanziert. Klären Sie die Frage Freiberufler oder Gewerbe früh und schriftlich mit dem Finanzamt, denn eine Umqualifizierung Jahre später kostet Nachzahlungen samt Zinsen. Und wer über eine GmbH nachdenkt, sollte die Gesamtbelastung von rund 30 Prozent gegen den persönlichen Einkommensteuersatz rechnen; was eine Entnahme als Gehalt netto bringt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.

Häufige Fragen

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Gewinn minus 24.500 Euro Freibetrag (nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften), abgerundet auf volle 100 Euro, mal 3,5 Prozent ergibt den Messbetrag. Messbetrag mal Hebesatz der Gemeinde ergibt die Steuer. 80.000 Euro Gewinn bei 400 Prozent kosten 7.770 Euro.

Wie hoch ist der Gewerbesteuerfreibetrag?

24.500 Euro im Jahr für Einzelunternehmer und Personengesellschaften wie GbR, OHG und KG. Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG haben keinen Freibetrag und zahlen ab dem ersten Euro Gewinn.

Wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet?

Ja, bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften das Vierfache des Messbetrags, höchstens die gezahlte Gewerbesteuer. Bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent ist die Belastung damit praktisch null, darüber bleibt ein Rest: bei 450 Prozent und 50.000 Euro Gewinn 446,25 Euro.

Wie viel Gewerbesteuer zahlt eine GmbH?

Bei 470 Prozent Hebesatz 16,45 Prozent des Gewinns, bei 150.000 Euro also 24.675 Euro. Dazu kommen 15 Prozent Körperschaftsteuer plus Soli, zusammen 15,825 Prozent, die Gesamtbelastung liegt bei etwa 32 Prozent. Eine Anrechnung gibt es nicht.

Müssen Freiberufler Gewerbesteuer zahlen?

Nein. Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Journalisten, Künstler und andere Katalogberufe nach § 18 EStG sind befreit, ebenso Land- und Forstwirte. Wer freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten mischt, sollte sie trennen, sonst wird alles gewerblich.

Was ist der Gewerbesteuerhebesatz?

Der Prozentsatz, mit dem die Gemeinde den Messbetrag multipliziert. Gesetzliches Minimum sind 200 Prozent, Großstädte liegen bei 400 bis 520 Prozent, der Durchschnitt bei etwa 400. Er steht auf der Website der Gemeinde oder beim Statistischen Landesamt.

Wann ist die Gewerbesteuer fällig?

Als Vorauszahlung vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November, festgesetzt von der Gemeinde. Nach der Gewerbesteuererklärung folgt die Abrechnung mit Nachzahlung oder Erstattung.

Ist die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehbar?

Nein, seit 2008 nicht mehr. Als Ausgleich wurde die Messzahl von 5 auf 3,5 Prozent gesenkt und die Anrechnung bei Personenunternehmen auf das Vierfache des Messbetrags erhöht.

Stand: Oktober 2026Geprüft von: Redaktion rechner24.net Quellen: §§ 2, 8, 9, 11, 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 35 EStG (Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb), § 18 EStG (freie Berufe), Statistisches Bundesamt: Realsteuervergleich, Hebesätze der Gemeinden