Splitting-Rechner
Beide Einkommen eintragen: Der Rechner zeigt den Splittingvorteil 2026 gegenüber der Einzelveranlagung, vergleicht die Steuerklassen III/V, IV/IV und das Faktorverfahren im Monat und zeigt, wie der Vorteil mit der Einkommensverteilung wächst.
Wie viel spart das Ehegattensplitting?
Zu versteuerndes Einkommen beider Partner.
Beispiel: 60.000 und 20.000 € zu versteuerndes Einkommen: 1.385 € Vorteil im Jahr
Welche Steuerklassen bringen das meiste Netto im Monat?
Monatsbrutto beider Partner.
Beispiel: 5.000 und 2.000 € brutto: III/V 4.747,50 € netto, IV/IV 4.613,42 €, Faktor 0,931
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Wie hängt der Vorteil von der Einkommensverteilung ab?
Gemeinsames Einkommen und Anteil des Hauptverdieners.
Beispiel: 80.000 € gemeinsam, 70/30: 886 € Vorteil, bei 100/0 wären es 8.046 €
So funktioniert der Splitting-Rechner
Der Splitting-Rechner rechnet das Ehegattensplitting nach dem Einkommensteuertarif 2026 durch. Der erste Kasten vergleicht die Einzelveranlagung (jeder zahlt Steuer auf sein Einkommen) mit der Zusammenveranlagung, bei der das gemeinsame Einkommen halbiert, die Steuer auf die Hälfte berechnet und verdoppelt wird; die Differenz ist der Splittingvorteil. Der zweite Kasten zeigt, was im Monat ankommt: Lohnsteuer und Netto für die Steuerklassen III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktor, dazu die zu erwartende Nachzahlung oder Erstattung mit der Steuererklärung. Der dritte Kasten zeigt, wie der Vorteil von der Aufteilung der Einkommen abhängt, von 50/50 (kein Vorteil) bis 100/0 (höchster Vorteil).
Drei Beispiele:
- 60.000 und 20.000 Euro zu versteuerndes Einkommen: Einzeln 14.233 plus 1.570 Euro Einkommensteuer, zusammen 15.803 Euro; mit Splitting 2 × Steuer auf 40.000 Euro = 14.418 Euro. Splittingvorteil 1.385 Euro im Jahr, 115,42 Euro im Monat. Bei 90.000 und 0 Euro sind es 8.994 Euro plus 751,37 Euro weniger Soli, bei 100.000 und 30.000 Euro 2.671 Euro, bei 40.000 Euro Alleinverdienst 4.069 Euro.
- 5.000 und 2.000 Euro brutto im Monat: Jahressteuer 9.658 Euro bei jeder Steuerklassenwahl. Mit III/V zahlen beide zusammen 730 Euro Lohnsteuer und haben 4.747,50 Euro netto, mit IV/IV 864,08 Euro Lohnsteuer und 4.613,42 Euro netto. III/V bringt 134 Euro mehr im Monat, dafür droht eine Nachzahlung von rund 898 Euro; IV/IV führt zu 710,96 Euro Erstattung. Der Faktor 0,931 verteilt die Jahressteuer fast genau.
- 80.000 Euro gemeinsames Einkommen: Bei 70/30 beträgt der Vorteil 886 Euro, bei 90/10 4.686 Euro, bei 100/0 8.046 Euro, bei 50/50 null.
Formel: Steuer mit Splitting = 2 × Tarif(gemeinsames zu versteuerndes Einkommen / 2). Der Rechner nutzt den Tarif 2026 mit Grundfreibetrag 12.348 Euro, ohne Soli, Kirchensteuer und Kinderfreibeträge im ersten Kasten; im zweiten Kasten rechnet er die Lohnsteuer je Klasse mit dem Programmablaufplan 2026. Die Einkommensteuer für ein einzelnes Einkommen zeigt der Einkommensteuer-Rechner, die Lohnsteuer je Klasse im Detail der Steuerklassen-Rechner, das Monatsnetto mit allen Abzügen der Brutto-Netto-Rechner, und ob Sie mit der Erklärung Geld zurückbekommen, der Steuererstattung-Rechner.
Wissenswertes zum Thema
Wie das Ehegattensplitting funktioniert
Das Ehegattensplitting nach § 32a Abs. 5 EStG behandelt ein Ehepaar steuerlich so, als hätte jeder genau die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verdient. Weil der Einkommensteuertarif progressiv ist, der Steuersatz also mit dem Einkommen steigt, zahlt ein Paar mit 60.000 und 20.000 Euro bei Zusammenveranlagung weniger als die Summe zweier Einzelsteuern: Die 60.000 Euro würden einzeln in der Spitze mit knapp 39 Prozent belastet, nach dem Splitting liegt der Grenzsteuersatz des Paares bei knapp 32 Prozent auf jeden Euro. Der Splittingvorteil ist deshalb umso größer, je ungleicher die Einkommen verteilt sind, und er ist null, wenn beide gleich viel verdienen. Den Höchstwert erreicht er beim Alleinverdiener mit hohem Einkommen: Bei 120.000 Euro sind es 10.798 Euro im Jahr, darüber wächst der Vorteil nur noch langsam, weil beide Hälften im Spitzensteuersatz von 42 Prozent liegen; die Obergrenze liegt rechnerisch bei rund 19.000 Euro, wenn die Reichensteuer greift. Das Splitting steht Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern zu, die nicht dauernd getrennt leben; im Jahr der Heirat gilt es rückwirkend für das ganze Jahr, im Jahr der Trennung ein letztes Mal.
Steuerklassen III/V, IV/IV oder Faktor: Nur die Verteilung ändert sich
Die Steuerklassen ändern die Jahressteuer nicht, sie bestimmen nur, wie viel Lohnsteuer unterjährig einbehalten wird. Bei III/V bekommt der Besserverdiener in Klasse III den doppelten Grundfreibetrag, der Partner in Klasse V gar keinen; das maximiert das gemeinsame Monatsnetto, führt aber fast immer zu einer Nachzahlung und zur Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Bei IV/IV wird jeder wie ein Lediger besteuert, das Paar zahlt zu viel voraus und bekommt es mit der Erklärung zurück. Das Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor) verteilt den Splittingvorteil schon im Monat anteilig auf beide; der Faktor ist das Verhältnis der gemeinsamen Jahressteuer zur Summe der Lohnsteuer in IV/IV, im Beispiel 0,931, und muss jedes Jahr beim Finanzamt beantragt werden. Nach dem Jahressteuergesetz 2024 soll die Kombination III/V ab 2030 abgeschafft und durch das Faktorverfahren ersetzt werden. Ein oft übersehener Nachteil der Klasse V: Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld richten sich nach dem Netto, und das ist in Klasse V deutlich niedriger. Wer ein Kind plant, sollte deshalb rechtzeitig in Klasse III oder IV wechseln; für das Elterngeld zählt die Steuerklasse, die in den zwölf Monaten vor der Geburt überwiegend galt.
Was das Splitting nicht ist
Das Ehegattensplitting ist keine Förderung von Kindern, es gibt sie kinderlosen Paaren genauso wie Familien; für Kinder gibt es Kindergeld und Kinderfreibeträge. Es ist auch keine Subvention des Alleinverdieners, sondern folgt dem Gedanken, dass Eheleute eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden und das Einkommen beiden zur Hälfte gehört, so wie es beim Unterhalt und beim Zugewinnausgleich auch gilt. Kritiker sehen darin dennoch einen Anreiz für den Zweitverdiener, weniger zu arbeiten, weil jeder zusätzliche Euro mit dem hohen Grenzsteuersatz des Paares belastet wird; Befürworter verweisen auf das Bundesverfassungsgericht, das 1957 die Zusammenrechnung ohne Splitting als Benachteiligung der Ehe verworfen hat. Unverheiratete Paare bekommen kein Splitting, auch nicht mit Kindern; Alleinerziehende bekommen stattdessen den Entlastungsbetrag von 4.260 Euro in Steuerklasse II. Verwitwete dürfen das Splitting im Jahr nach dem Tod des Partners ein letztes Mal nutzen (Gnadensplitting).
Ein Stück Geschichte
Das Splitting kam 1958 nach Deutschland, als Antwort auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 1957: Bis dahin wurden die Einkommen der Eheleute einfach addiert und als eines besteuert, was bei zwei Verdienern zu einer höheren Steuer führte als ohne Trauschein, die sogenannte Ehestrafe. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen den Schutz von Ehe und Familie. Der Gesetzgeber übernahm daraufhin das Modell der USA, die das "income splitting" 1948 eingeführt hatten, nachdem Bundesstaaten mit Gütergemeinschaft wie Kalifornien ihren Ehepaaren schon vorher die Halbierung gestattet hatten. Seit 1958 ist die Mechanik unverändert; verändert haben sich die Tarife und damit der Wert des Vorteils, der in den 1970er-Jahren mit dem Spitzensteuersatz von 56 Prozent deutlich höher war als heute. Eingetragene Lebenspartner bekamen das Splitting 2013 nach einem weiteren Urteil aus Karlsruhe rückwirkend ab 2001. Die Debatte um eine Abschaffung zugunsten eines Familiensplittings nach französischem Vorbild, bei dem auch Kinder als Teiler zählen, begleitet jede Bundestagswahl seit 2005.
Praktische Tipps
Wählen Sie die Steuerklassenkombination nach Ihrer Liquidität, nicht nach der Steuer: III/V bringt mehr im Monat, verlangt aber Rücklagen für die Nachzahlung und eine Pflichterklärung; IV/IV mit Faktor ist die ehrlichste Verteilung. Wechseln Sie vor Elternzeit, längerer Krankheit oder drohender Arbeitslosigkeit in die günstigere Klasse, weil die Lohnersatzleistung vom Netto abhängt; ein Wechsel ist einmal im Jahr frei möglich, bei Geburt oder Jobverlust auch öfter. Prüfen Sie im Jahr der Trennung, ob die Zusammenveranlagung noch für das ganze Jahr möglich ist, das spart oft mehrere Tausend Euro. Und bedenken Sie bei der Entscheidung über Teilzeit, dass der zusätzliche Euro des Zweitverdieners mit dem Grenzsteuersatz des Paares belastet wird; die Rechnung lohnt trotzdem fast immer, weil Rentenpunkte, Krankengeld und Elterngeld am eigenen Brutto hängen.
Häufige Fragen
Wie viel spart das Ehegattensplitting?
Je nach Verteilung der Einkommen zwischen null und rund 19.000 Euro im Jahr. Bei 60.000 und 20.000 Euro sind es 1.385 Euro, bei 90.000 Euro Alleinverdienst 8.994 Euro plus Soli-Ersparnis, bei gleichen Einkommen nichts.
Lohnt sich die Zusammenveranlagung immer?
Fast immer; sie führt nie zu mehr Steuer als die Einzelveranlagung. Ausnahmen gibt es bei Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt, Verlustvorträgen oder wenn ein Partner Abfindungen mit Fünftelregelung erhält; dann lohnt der Vergleich beider Varianten.
Welche Steuerklassen bringen das meiste Netto?
III/V bringt das höchste gemeinsame Monatsnetto, aber eine Nachzahlung mit der Steuererklärung. IV/IV zahlt zu viel voraus, IV/IV mit Faktor verteilt genau. Die Jahressteuer ist in allen Fällen gleich.
Was ist das Faktorverfahren?
Steuerklasse IV für beide, multipliziert mit einem Faktor unter 1, der den Splittingvorteil schon im Monat berücksichtigt. Der Faktor wird beim Finanzamt beantragt und gilt zwei Jahre. Ab 2030 soll er III/V ersetzen.
Gilt das Splitting auch für unverheiratete Paare?
Nein, nur für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner mit Zusammenveranlagung. Unverheiratete Eltern bekommen Kindergeld und Kinderfreibeträge, der betreuende Elternteil den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Klasse II.
Was passiert im Jahr der Trennung?
Die Zusammenveranlagung ist für das ganze Trennungsjahr noch möglich, wenn das Paar an mindestens einem Tag des Jahres zusammengelebt hat. Ab dem Folgejahr gilt Einzelveranlagung, die Steuerklassen werden zu I oder II.
Warum ist Steuerklasse V ein Nachteil?
In Klasse V gibt es keinen Grundfreibetrag, die Lohnsteuer ist hoch und das Netto niedrig. Elterngeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld werden vom Netto berechnet und fallen entsprechend kleiner aus; die Jahressteuer ändert sich dadurch nicht.
Rechnet der Rechner mit Soli und Kirchensteuer?
Der Splittingvorteil wird ohne Soli, Kirchensteuer und Kinderfreibeträge berechnet; die Soli-Ersparnis zeigt er zusätzlich, wenn Soli anfällt. Beim Monatsvergleich der Steuerklassen bleiben Kirchensteuer und Kinder außen vor.