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Reverse-Charge-Rechner

Wer bei Reverse-Charge die Umsatzsteuer schuldet, was auf die Rechnung gehört und was in die Voranmeldung.

Wie behandle ich die Umsatzsteuer bei Reverse-Charge?

Nettobetrag, Leistungsart und Ihre Rolle wählen.

Beispiel: Bauleistung über 12.000 € als Leistender: Rechnung ohne Umsatzsteuer mit Hinweis auf § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, 2.280 € USt meldet der Empfänger an

So funktioniert der Reverse-Charge-Rechner

Der Reverse-Charge-Rechner klärt die Fälle, in denen die Umsatzsteuer nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger schuldet: Dienstleistungen zwischen Unternehmern in der EU, Leistungen von Unternehmern aus dem Drittland, Bauleistungen an Bauunternehmer, Gebäudereinigung an Gebäudereiniger, Schrott, Altmetall und Mobilfunkgeräte ab 5.000 Euro, Strom- und Gaslieferungen an Wiederverkäufer. Sie geben den Nettobetrag ein, wählen den Fall und ob Sie die Rechnung schreiben oder bekommen, und der Rechner zeigt den Rechnungsbetrag, die Steuer, die der Empfänger anmeldet, die Vorsteuer, die er gleichzeitig abzieht, die Zahllast, den Rechnungshinweis und die Zeilen in Voranmeldung und Zusammenfassender Meldung.

Merksatz: Bei Reverse-Charge steht keine Umsatzsteuer auf der Rechnung, der Empfänger meldet sie selbst an und zieht sie meist im selben Atemzug wieder ab, Zahllast null. Die Eselsbrücke: Rechnung netto, Hinweis drauf, beide USt-IDs drauf, und wer keinen Vorsteuerabzug hat, zahlt die Steuer trotzdem, nur eben ans Finanzamt statt an den Lieferanten.

Drei Beispiele:

  • Bauleistung über 12.000 Euro als Leistender an einen Bauunternehmer: Rechnung über 12.000 Euro ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)"; der Empfänger meldet 2.280 Euro an und zieht sie ab, er braucht die Freistellungsbescheinigung oder nachhaltige Bauleistungen.
  • Dienstleistung über 5.000 Euro von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Land als Empfänger: 5.000 Euro netto zahlen, 950 Euro in der Voranmeldung anmelden und als Vorsteuer abziehen, Zahllast 0; ohne Vorsteuerabzug kostet die Leistung 5.950 Euro; der Leistende gibt eine Zusammenfassende Meldung ab.
  • Leistung über 2.000 Euro von einem Unternehmer aus dem Drittland als Empfänger: 380 Euro anmelden und abziehen, keine USt-ID des Leistenden nötig, Kosten ohne Vorsteuerabzug 2.380 Euro.

Formeln: Umsatzsteuer = Netto × 19 % oder 7 % bei ermäßigten Leistungen, Zahllast Empfänger = Umsatzsteuer - Vorsteuer = 0 bei vollem Vorsteuerabzug, Kosten ohne Vorsteuerabzug = Netto × 1,19. Für normale Rechnungen mit Steuer gibt es den Mehrwertsteuer-Rechner, für die Frage, ob Sie überhaupt umsatzsteuerpflichtig sind, den Kleinunternehmer-Rechner.

Wissenswertes zum Thema

Die Fälle des § 13b UStG im Überblick

Der Grundfall ist die Dienstleistung zwischen Unternehmern über die Grenze: Nach § 3a Abs. 2 UStG gilt sie als dort ausgeführt, wo der Empfänger sitzt, und § 13b Abs. 1 macht den Empfänger zum Steuerschuldner, damit der Leistende sich nicht in jedem EU-Land registrieren muss; das betrifft Beratung, Software, Werbung, Übersetzung, IT, Lizenzen, Online-Dienste, nicht aber Grundstücksleistungen, Veranstaltungen und Restaurantumsätze, die am Ort der Leistung besteuert werden. Für Leistungen aus dem Drittland, Schweiz, USA, Großbritannien, gilt dasselbe nach Abs. 2 Nr. 1, hier auch für Werklieferungen, und ohne USt-ID des Leistenden. Die Inlandsfälle sind Branchen, in denen der Fiskus Steuerausfälle fürchtete: Bauleistungen an Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen, nachgewiesen durch die Bescheinigung USt 1 TG des Finanzamts, Nr. 4; Gebäudereinigung an Gebäudereiniger, Nr. 8; Lieferungen von Schrott, Altmetall und Abfällen nach Anlage 3, Nr. 7; Mobilfunkgeräte, Tablets, Spielekonsolen und integrierte Schaltkreise ab 5.000 Euro je Auftrag, Nr. 10; Gas und Strom an Wiederverkäufer, Nr. 5; dazu Grundstücksumsätze mit Option, Emissionszertifikate, Edelmetalle und seit 2021 Telekommunikationsdienstleistungen an Wiederverkäufer. Gemeinsam ist allen: Der Leistende stellt netto in Rechnung, der Empfänger meldet die Steuer in seiner Voranmeldung an, Zeile für § 13b, und zieht sie im selben Formular als Vorsteuer ab, wenn er dazu berechtigt ist; für ihn ist es ein Durchlaufposten, für den Fiskus eine Sicherung gegen Karussellbetrug. Was die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag ausmacht, rechnet der Mehrwertsteuer-Rechner.

Rechnung, Voranmeldung, Zusammenfassende Meldung

Die Rechnung des Leistenden enthält alles, was § 14 UStG verlangt, nur keinen Steuersatz und keinen Steuerbetrag, dafür den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", wahlweise mit dem englischen "Reverse charge" und der Paragraphenangabe, und bei EU-Leistungen die USt-IDs beider Unternehmer; fehlt der Hinweis, bleibt der Empfänger trotzdem Steuerschuldner, die Rechnung ist nur formal mangelhaft. Weist der Leistende fälschlich Umsatzsteuer aus, schuldet er sie nach § 14c zusätzlich, und der Empfänger darf sie nicht als Vorsteuer abziehen, ein teurer Fehler, der nur durch Rechnungsberichtigung zu heilen ist. Der Empfänger bucht den Nettobetrag, meldet in der Umsatzsteuer-Voranmeldung die Steuer in den Zeilen für § 13b, getrennt nach EU-Dienstleistungen, Drittland und Inlandsfällen, und die Vorsteuer daraus in der eigenen Zeile für Vorsteuer aus § 13b, so dass sich beide aufheben; Kleinunternehmer, Ärzte, Vermieter und andere ohne Vorsteuerabzug melden nur die Steuer an und zahlen sie, die Leistung kostet sie also 19 Prozent mehr, was viele beim Software-Abo aus Irland oder der Beratung aus der Schweiz übersehen, und sie brauchen dafür eine USt-ID und müssen die Voranmeldung abgeben. Der Leistende bei EU-Dienstleistungen trägt den Umsatz in der Voranmeldung als "nicht steuerbare sonstige Leistungen nach § 18b" ein, und meldet ihn in der Zusammenfassenden Meldung ans Bundeszentralamt, monatlich oder quartalsweise, mit USt-ID des Kunden, die er vorher über das Bestätigungsverfahren prüft. Bei Bauleistungen gibt es keine ZM, aber der Leistende sollte die Bescheinigung USt 1 TG des Kunden zu den Akten nehmen. Welche Margen nach Steuer bleiben, zeigt der Margenrechner.

Typische Fehler und Zweifelsfälle

Der häufigste Fehler ist der Privatkunde: Reverse-Charge gilt nur zwischen Unternehmern, an Verbraucher im EU-Ausland wird mit deutscher Steuer abgerechnet oder, bei digitalen Leistungen über 10.000 Euro, mit der Steuer des Kundenlandes über den One-Stop-Shop. Der zweite ist der Bauunternehmer, der nicht einer ist: Reverse-Charge bei Bauleistungen gilt nur, wenn der Empfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, Bauträger und private Bauherren bekommen Rechnungen mit Steuer, und seit 2014 gilt die Bescheinigung USt 1 TG als Nachweis, die Finanzämter auf Antrag für drei Jahre ausstellen. Der dritte sind Materiallieferungen: Reine Lieferung von Baustoffen ist keine Bauleistung, Einbau schon, Wartung und Reparatur je nach Umfang, Planung und Gerüstbau nicht. Der vierte ist der Ort: Eine Beratung für ein Grundstück in Spanien ist dort steuerbar, nicht beim Empfänger, und Messen und Seminare werden am Veranstaltungsort besteuert. Der fünfte ist das Drittland, Großbritannien seit 2021, wo neben Reverse-Charge bei Lieferungen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer hinzukommen. Der sechste ist der Zeitpunkt: Die Steuer entsteht beim Empfänger mit Ausstellung der Rechnung, spätestens im Folgemonat der Leistung, bei Dauerleistungen monatlich. Und der siebte ist die Aufbewahrung: Die USt-ID des Kunden mit Bestätigungsprotokoll und die Freistellungsbescheinigung gehören zehn Jahre in die Akte, sonst versagt die Betriebsprüfung die Steuerfreiheit. Was vom Gewinn nach alledem an Einkommensteuer abgeht, zeigt der Einkommensteuer-Rechner.

Ein Stück Geschichte: Vom Karussellbetrug zur Steuerschuldnerschaft

Die Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug, 1968 in Deutschland eingeführt, hat eine Schwachstelle: Wer Steuer kassiert und verschwindet, bevor er sie abführt, während der Kunde die Vorsteuer schon gezogen hat, schädigt den Fiskus doppelt, und im EU-Binnenmarkt ohne Grenzkontrollen seit 1993 wurde daraus der Karussellbetrug mit Handys, Computerchips und CO₂-Zertifikaten, bei dem Waren im Kreis fuhren und jede Runde Steuer abwarf, nach Schätzungen 50 bis 100 Milliarden Euro Schaden im Jahr in der EU. Die Antwort war die Umkehr der Steuerschuld: Deutschland führte sie 2002 für Bauleistungen und Werklieferungen ausländischer Unternehmer ein, 2004 für inländische Bauleistungen, die seitdem die Baubranche begleiten, 2010 für Emissionszertifikate, nachdem der Zertifikatehandel zum Betrugsobjekt geworden war, 2011 für Schrott, Gold und Gebäudereinigung, 2011 auch für Mobilfunkgeräte, 2014 nach einem BFH-Urteil mit der Bescheinigung USt 1 TG als Nachweis, 2014 für Tablets und Spielekonsolen, und die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie erlaubte ab 2010 das Reverse-Charge-Verfahren für alle grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen, was den Rechnungsverkehr im Binnenmarkt vereinfachte. Die Zusammenfassende Meldung, mit der der Fiskus den Weg der Leistung verfolgt, gibt es seit 1993 für Lieferungen, seit 2010 für Dienstleistungen. Ein generelles Reverse-Charge für alle B2B-Umsätze, das Österreich und Deutschland 2006 forderten, lehnte die EU ab; seit 2025 erlaubt die E-Rechnungspflicht den Finanzbehörden, die Kette elektronisch zu prüfen. Der Rechner sortiert die Fälle, die seit 2002 dazugekommen sind.

Praktische Tipps

Prüfen Sie die USt-ID des EU-Kunden vor der ersten Rechnung über das Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamts und heben Sie das Protokoll auf. Schreiben Sie den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft auf jede Reverse-Charge-Rechnung und nie einen Steuerbetrag. Verlangen Sie bei Bauleistungen die Bescheinigung USt 1 TG des Kunden. Melden Sie als Empfänger die Steuer im Monat der Rechnung an und ziehen Sie sie im selben Formular ab. Rechnen Sie als Kleinunternehmer, Arzt oder Vermieter bei ausländischen Dienstleistungen 19 Prozent drauf und beantragen Sie eine USt-ID. Geben Sie die Zusammenfassende Meldung pünktlich ab, Verspätung kostet. Und lassen Sie Zweifelsfälle, Werklieferung oder Dienstleistung, Bauleistung oder Lieferung, vom Steuerberater einordnen. Was der Stundensatz netto sein muss, damit nach allem etwas bleibt, rechnet der Stundensatzrechner.

Häufige Fragen

Was ist Reverse-Charge?

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG: Nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer. Die Rechnung wird netto gestellt, der Empfänger meldet die Steuer in seiner Voranmeldung an und zieht sie bei Vorsteuerabzugsberechtigung sofort wieder ab. Bei 5.000 Euro netto sind das 950 Euro, Zahllast null.

Wann gilt Reverse-Charge?

Bei Dienstleistungen zwischen Unternehmern aus verschiedenen EU-Ländern, bei Leistungen von Unternehmern aus dem Drittland, bei Bauleistungen an Bauunternehmer, Gebäudereinigung an Gebäudereiniger, Schrott und Altmetall, Mobilfunkgeräten und Tablets ab 5.000 Euro je Auftrag sowie Strom und Gas an Wiederverkäufer. Nie gegenüber Privatkunden.

Was muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung stehen?

Alle Pflichtangaben nach § 14 UStG, aber kein Steuersatz und kein Steuerbetrag, dafür der Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" mit Paragraph, etwa § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG bei Bauleistungen, und bei EU-Leistungen die USt-IDs beider Unternehmer. Ein fälschlich ausgewiesener Steuerbetrag wird nach § 14c geschuldet.

Wie trage ich Reverse-Charge in die Umsatzsteuer-Voranmeldung ein?

Als Empfänger die Steuer in den Zeilen für § 13b, getrennt nach EU-Dienstleistung, Drittland und Inlandsfall, und die Vorsteuer daraus in der Zeile für Vorsteuer aus § 13b, so dass sich beide aufheben. Als Leistender bei EU-Dienstleistungen den Umsatz als nicht steuerbare sonstige Leistung nach § 18b und zusätzlich in der Zusammenfassenden Meldung.

Was kostet Reverse-Charge einen Kleinunternehmer?

Die volle Steuer, weil er sie anmelden und zahlen muss, aber nicht als Vorsteuer abziehen darf: Eine Leistung über 5.000 Euro aus der EU kostet ihn 5.950 Euro, eine über 2.000 Euro aus dem Drittland 2.380 Euro. Dasselbe gilt für Ärzte, Vermieter und andere mit steuerfreien Umsätzen. Dafür ist eine USt-ID nötig.

Wann ist eine Bauleistung Reverse-Charge?

Wenn der Empfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, nachgewiesen durch die Bescheinigung USt 1 TG seines Finanzamts. Bauträger, Vermieter und Privatleute bekommen Rechnungen mit Steuer. Als Bauleistung gilt Herstellen, Instandsetzen, Ändern und Beseitigen von Bauwerken mit Einbau, nicht die reine Materiallieferung, Planung oder Gerüstbau.

Brauche ich für Reverse-Charge eine USt-ID?

Bei Leistungen innerhalb der EU ja, beide Seiten; der Leistende prüft die ID des Kunden beim Bundeszentralamt und meldet den Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung. Bei Leistungen aus dem Drittland ist keine ID des Leistenden nötig. Auch Kleinunternehmer brauchen eine USt-ID, sobald sie Leistungen aus dem Ausland beziehen.

Was ist der Unterschied zwischen Reverse-Charge und innergemeinschaftlicher Lieferung?

Reverse-Charge betrifft Dienstleistungen und bestimmte Inlandsfälle, die innergemeinschaftliche Lieferung Warenlieferungen an Unternehmer in andere EU-Länder: Sie ist beim Lieferanten steuerfrei, der Empfänger versteuert den innergemeinschaftlichen Erwerb. Beide laufen netto mit USt-IDs und Zusammenfassender Meldung, stehen aber in verschiedenen Zeilen der Voranmeldung.

Stand: Oktober 2026Geprüft von: Redaktion rechner24.net Quellen: § 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldner, Abs. 1, 2 und 5, § 14a Abs. 5 und § 14c UStG: Rechnungsangaben und unrichtiger Steuerausweis, Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 13b.1 bis 13b.18, Bundeszentralamt für Steuern: Bestätigungsverfahren USt-IdNr. und Zusammenfassende Meldung