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Nebengewerbe-Rechner

Gehalt und Nebengewinn eintragen: Der Rechner zeigt, wie viel Steuer der Nebengewinn zusätzlich kostet, ob Gewerbesteuer anfällt und was netto übrig bleibt.

Wie viel Steuer kostet mein Nebengewinn?

Einkommensteuer-Differenz nach Tarif 2026 mit Soli und Kirchensteuer.

Beispiel: 48.000 € Gehalt, 9.000 € Nebengewinn: 2.900 € Mehrsteuer, 32,2 %

Zahle ich Gewerbesteuer?

Freibetrag 24.500 €, Messzahl 3,5 %, Anrechnung 4,0 auf die Einkommensteuer.

Beispiel: 38.000 € Gewinn, Hebesatz 470 %: 2.220,75 € Gewerbesteuer, nach Anrechnung 330,75 €

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Was bleibt vom Nebengewerbe netto?

Gewinn minus Mehrsteuern, Kleinunternehmergrenze 25.000 €.

Beispiel: 15.000 € Einnahmen, 6.000 € Kosten, 48.000 € Gehalt: 6.100 € netto, 508 € im Monat

So funktioniert der Nebengewerbe-Rechner

Der Nebengewerbe-Rechner beantwortet die Frage, die vor jeder Gewerbeanmeldung neben dem Job steht: Wie viel Steuer kostet der Nebenverdienst? Im ersten Kasten tragen Sie Ihr Jahresbrutto aus der Anstellung und den erwarteten Gewinn aus dem Nebengewerbe ein; der Rechner schätzt das zu versteuernde Einkommen aus dem Gehalt, legt den Gewinn obendrauf und zeigt die Mehrsteuer mit Soli und Kirchensteuer, den Prozentsatz davon und den Grenzsteuersatz, also was jeder weitere Euro kostet. Der zweite Kasten rechnet die Gewerbesteuer mit dem Freibetrag von 24.500 Euro, der Messzahl und dem Hebesatz Ihrer Gemeinde, und zieht die Anrechnung auf die Einkommensteuer ab, nach der in den meisten Gemeinden fast nichts übrig bleibt. Der dritte Kasten fasst zusammen: Einnahmen minus Betriebsausgaben minus Mehrsteuern ergibt das, was vom Nebengewerbe netto bleibt, je Jahr und je Monat.

Merksatz: Der Nebengewinn wird nicht für sich besteuert, sondern kommt oben auf das Gehalt, und deshalb gilt für ihn der Grenzsteuersatz, nicht der Durchschnittssatz. Eselsbrücke: Bei mittlerem Gehalt geht ein Drittel des Nebengewinns an das Finanzamt, bei gutem Gehalt gut 40 Prozent, ein Drittel bis die Hälfte jeder Einnahme gehört also auf ein Steuerkonto.

Drei Beispiele:

  • 48.000 Euro Gehalt, 9.000 Euro Nebengewinn, ledig: Die Einkommensteuer steigt von 6.316 auf 9.216 Euro, 2.900 Euro Mehrsteuer oder 32,2 Prozent des Gewinns, Grenzsteuersatz 33,8 Prozent. Netto bleiben 6.100 Euro, bei 15.000 Euro Einnahmen und 6.000 Euro Kosten also 508 Euro im Monat.
  • 65.000 Euro Gehalt, 20.000 Euro Nebengewinn, zusammenveranlagt, 9 Prozent Kirchensteuer: 6.173,76 Euro Mehrsteuer, 30,9 Prozent. Bei 80.000 Euro Gehalt und 10.000 Euro Gewinn sind es schon 41,1 Prozent, bei 36.000 Euro Gehalt und 3.000 Euro Gewinn 27,9 Prozent.
  • Gewerbesteuer bei 38.000 Euro Gewinn und Hebesatz 470 Prozent: 13.500 Euro über dem Freibetrag, Messbetrag 472,50 Euro, 2.220,75 Euro Gewerbesteuer, davon werden 1.890 Euro auf die Einkommensteuer angerechnet, es bleiben 330,75 Euro Mehrbelastung. Bei 380 Prozent Hebesatz bleibt null.

Formeln: Mehrsteuer = ESt(zu versteuerndes Einkommen + Gewinn) - ESt(zu versteuerndes Einkommen), Gewerbesteuer = (Gewinn - 24.500 Euro, abgerundet auf 100) × 3,5 % × Hebesatz, Anrechnung = 4,0 × Messbetrag, Netto = Einnahmen - Betriebsausgaben - Mehrsteuern. Den vollständigen Tarif rechnet der Einkommensteuer-Rechner, die Gewerbesteuer für Unternehmen aller Rechtsformen der Gewerbesteuer-Rechner.

Wissenswertes zum Thema

Warum der Nebengewinn so hoch besteuert wird

Wer neben der Anstellung ein Gewerbe betreibt, hat am Jahresende zwei Einkunftsarten: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Beide werden addiert, und auf die Summe wird der Einkommensteuertarif angewendet. Das Gehalt hat den Grundfreibetrag und die unteren Tarifzonen bereits aufgebraucht, deshalb landet der Nebengewinn in der Zone, in der das Gehalt aufgehört hat: Bei 48.000 Euro Brutto liegt der Grenzsteuersatz 2026 bei rund 34 Prozent, bei 80.000 Euro bei 42 Prozent. Der Rechner schätzt das zu versteuernde Einkommen aus dem Gehalt vereinfacht mit 20 Prozent Vorsorgeaufwand und den Pauschalen, genauer ist der Wert aus dem letzten Steuerbescheid. Eine Grenze macht den Einstieg leicht: Nebeneinkünfte bis 410 Euro im Jahr bleiben nach dem Härteausgleich steuerfrei, bis 820 Euro werden sie abgemildert. Darüber ist eine Steuererklärung mit Anlage G und der Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) Pflicht, Verluste aus dem Nebengewerbe mindern die Steuer auf das Gehalt, solange das Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht erkennt und keine Liebhaberei unterstellt. Nach dem ersten Bescheid setzt das Finanzamt vierteljährliche Vorauszahlungen fest, deshalb lohnt es sich, von Anfang an ein Drittel bis die Hälfte jeder Einnahme beiseitezulegen.

Gewerbesteuer, Freibetrag und Anrechnung

Die Gewerbesteuer schreckt viele Nebengewerbetreibende, ist in der Praxis aber selten ein Thema. Einzelunternehmer und Personengesellschaften haben einen Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag im Jahr; wer weniger Gewinn macht, zahlt nichts, muss aber trotzdem eine Gewerbesteuererklärung abgeben, sobald das Finanzamt sie anfordert. Über dem Freibetrag wird der auf volle 100 Euro abgerundete Mehrbetrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert und das Ergebnis mit dem Hebesatz der Gemeinde, der zwischen dem gesetzlichen Minimum von 200 Prozent und über 500 Prozent in Großstädten liegt. Dann greift § 35 EStG: Das 4,0-fache des Messbetrags wird auf die Einkommensteuer angerechnet, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent ist die Gewerbesteuer damit vollständig neutralisiert, darüber bleibt die Differenz: Bei 470 Prozent und 38.000 Euro Gewinn 330,75 Euro, bei 380 Prozent null. Für Freiberufler gilt all das nicht, sie zahlen keine Gewerbesteuer und melden kein Gewerbe an: Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Ingenieure, Journalisten, Designer, Dozenten, Übersetzer und ähnliche Katalogberufe nach § 18 EStG. Wer sich unsicher ist, ob seine Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist, fragt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nach oder lässt es das Finanzamt entscheiden; Online-Handel, Handwerk, Vermittlung und Produktion sind immer Gewerbe.

Umsatzsteuer, Sozialversicherung und die Formalitäten

Neben der Einkommensteuer stellen sich drei Fragen. Erstens die Umsatzsteuer: Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG bleibt man davon befreit, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet; man stellt dann Rechnungen ohne Umsatzsteuer und bekommt keine Vorsteuer zurück, was bei Privatkunden ein Preisvorteil ist. Wer darüber liegt oder freiwillig verzichtet, reicht die Umsatzsteuer durch, sie ist kein Ertrag und spielt für den Gewinn keine Rolle, deshalb rechnet der dritte Kasten mit Nettoeinnahmen. Zweitens die Sozialversicherung: Solange die Anstellung die Hauptsache bleibt, also mehr Zeit und mehr Einkommen bringt als das Gewerbe (Faustregel der Krankenkassen: unter 18 bis 20 Stunden je Woche und Gewinn unter dem Gehalt), fallen auf den Nebengewinn keine Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenbeiträge an. Kippt das Verhältnis, stuft die Kasse die Selbstständigkeit als hauptberuflich ein, und es werden Beiträge auf den Gewinn fällig. Drittens die Formalitäten: Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt für 15 bis 60 Euro, der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung innerhalb eines Monats über ELSTER, die Pflichtmitgliedschaft in der IHK, die für Kleingewerbe bis 5.200 Euro Gewinn beitragsfrei ist, und die Information des Arbeitgebers, die der Arbeitsvertrag meist verlangt; verbieten darf er die Nebentätigkeit nur bei Konkurrenz oder Beeinträchtigung der Arbeit.

Ein Stück Geschichte

Die Gewerbefreiheit, also das Recht, ohne Zunftzwang und Konzession ein Gewerbe zu betreiben, kam in Preußen 1810 mit den Stein-Hardenbergschen Reformen und 1869 für den Norddeutschen Bund mit der Gewerbeordnung, die bis heute gilt: Ihr § 14 verpflichtet jeden, der ein stehendes Gewerbe beginnt, zur Anmeldung bei der Gemeinde. Die Gewerbesteuer als Gemeindesteuer stammt aus der Realsteuerreform von 1936, der Freibetrag für natürliche Personen liegt seit der Euro-Umstellung bei 24.500 Euro; die Anrechnung auf die Einkommensteuer gibt es seit 2001, seit 2008 mit dem Faktor 3,8 und seit 2020 mit 4,0. Die Kleinunternehmergrenze lag bei Einführung 1968 bei 12.000 DM, dann lange bei 17.500 Euro, wurde 2020 auf 22.000 Euro und 2025 auf 25.000 Euro angehoben. Nebengewerbe sind in den letzten Jahren stark gewachsen: Rund die Hälfte aller Gewerbeanmeldungen in Deutschland sind Nebenerwerbsgründungen, oft im Online-Handel, bei digitalen Dienstleistungen und über Plattformen, und seit 2023 melden Plattformen wie Etsy, Ebay und Airbnb Umsätze über das Plattformen-Steuertransparenzgesetz direkt ans Finanzamt, womit das Verschweigen von Nebeneinkünften praktisch unmöglich geworden ist.

Praktische Tipps

Legen Sie vom ersten Euro an den Prozentsatz zurück, den der Rechner als Mehrsteuer ausweist, auf ein getrenntes Konto. Sammeln Sie alle Betriebsausgaben, auch kleine: Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale, Fahrten mit 0,30 Euro je Kilometer, Software, Telefonanteil, Fortbildung und Fachliteratur senken den Gewinn eins zu eins. Prüfen Sie jedes Jahr die Kleinunternehmergrenze und kündigen Sie der Krankenkasse Änderungen an, bevor das Gewerbe zur Hauptsache wird. Bei Verlusten in den ersten Jahren dokumentieren Sie Ihre Gewinnerzielungsabsicht mit einem Plan, sonst streicht das Finanzamt die Verluste als Liebhaberei. Rechnen Sie bei Hebesätzen über 400 Prozent die Restbelastung ein, und erkundigen Sie sich, ob Ihre Tätigkeit freiberuflich sein könnte. Ob sich die Kleinunternehmerregelung für Sie rechnet, zeigt der Kleinunternehmer-Rechner, welchen Stundensatz Sie für Ihre Nebentätigkeit brauchen, der Stundensatz-Rechner, und was die Umsatzsteuer mit den Preisen macht, der Umsatzsteuer-Rechner.

Häufige Fragen

Wie viel Steuern zahle ich auf ein Nebengewerbe?

Den Grenzsteuersatz Ihres Gesamteinkommens: bei 48.000 Euro Gehalt und 9.000 Euro Gewinn 2.900 Euro, also 32,2 Prozent, bei 80.000 Euro Gehalt und 10.000 Euro Gewinn 41,1 Prozent, bei 36.000 Euro Gehalt und 3.000 Euro Gewinn 27,9 Prozent. Dazu Soli ab 20.350 Euro Jahressteuer und Kirchensteuer.

Ab wann muss ich Nebeneinkünfte versteuern?

Ab 410 Euro Gewinn im Jahr, darunter greift der Härteausgleich. Gewerbe anmelden und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben müssen Sie aber ab dem ersten Euro, auch bei Verlust. Die Steuererklärung mit Anlage G und EÜR ist Pflicht.

Zahle ich im Nebengewerbe Gewerbesteuer?

Nur bei mehr als 24.500 Euro Gewinn im Jahr. Bei 38.000 Euro und Hebesatz 470 Prozent sind es 2.220,75 Euro, von denen 1.890 Euro auf die Einkommensteuer angerechnet werden, es bleiben 330,75 Euro. Bis 400 Prozent Hebesatz ist die Gewerbesteuer vollständig neutral.

Was ist der Unterschied zwischen Gewerbe und freiem Beruf?

Freie Berufe nach § 18 EStG wie Ärzte, Anwälte, Ingenieure, Journalisten, Designer, Dozenten und Übersetzer melden kein Gewerbe an und zahlen keine Gewerbesteuer. Handel, Handwerk, Produktion, Vermittlung und die meisten Online-Geschäfte sind Gewerbe. Im Zweifel entscheidet das Finanzamt.

Muss ich auf den Nebengewinn Krankenkassenbeiträge zahlen?

Nicht, solange die Anstellung die Hauptsache bleibt, also mehr Zeit (Faustregel unter 18 bis 20 Wochenstunden im Gewerbe) und mehr Einkommen bringt. Wird das Gewerbe hauptberuflich, stuft die Krankenkasse um und verlangt Beiträge auf den Gewinn.

Was bleibt vom Nebengewerbe netto?

Einnahmen minus Betriebsausgaben minus Mehrsteuern. 15.000 Euro Einnahmen, 6.000 Euro Kosten und 48.000 Euro Gehalt ergeben 9.000 Euro Gewinn, 2.900 Euro Mehrsteuer und 6.100 Euro netto, also 508 Euro im Monat. Bei 40.000 Euro Einnahmen und 12.000 Euro Kosten neben 65.000 Euro Gehalt bleiben 19.792 Euro.

Bin ich Kleinunternehmer?

Ja, wenn der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Dann keine Umsatzsteuer auf Rechnungen und kein Vorsteuerabzug. Bei Privatkunden ist das meist ein Vorteil, bei Geschäftskunden mit hohem Einkauf oft nicht.

Muss ich meinem Arbeitgeber das Nebengewerbe melden?

Wenn der Arbeitsvertrag eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht enthält, ja. Verbieten darf der Arbeitgeber die Nebentätigkeit nur, wenn sie ihm Konkurrenz macht, die Arbeitsleistung beeinträchtigt oder die Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden überschreitet. Beamte brauchen immer eine Genehmigung.

Stand: Oktober 2026Geprüft von: Redaktion rechner24.net Quellen: §§ 15, 18, 32a, 35, 46 EStG (Gewerbebetrieb, freie Berufe, Tarif, Gewerbesteueranrechnung, Härteausgleich), §§ 11, 16 GewStG (Freibetrag 24.500 €, Hebesatz), § 19 UStG (Kleinunternehmer, Grenzen seit 2025), § 14 GewO (Gewerbeanmeldung), § 5 SGB V und Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbands zur hauptberuflichen Selbstständigkeit, Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), Statistisches Bundesamt: Gewerbeanzeigen im Nebenerwerb