Zumutbare-Belastung-Rechner
Einkünfte, Veranlagung, Kinder und Ihre außergewöhnlichen Belastungen eintragen: Der Rechner ermittelt die zumutbare Belastung stufenweise nach der BFH-Methode, zeigt den absetzbaren Betrag und die Steuerersparnis und nennt die Pauschbeträge für Behinderung und Pflege, die ohne Nachweis gelten.
Wie hoch ist meine zumutbare Belastung?
Gesamtbetrag der Einkünfte, Veranlagung, Kinder, Kosten.
Beispiel: 45.000 € Einkünfte, ledig, keine Kinder: 2.546,60 €; von 3.200 € Krankheitskosten wirken 653,40 €
Welche Pauschbeträge stehen mir ohne Nachweis zu?
Grad der Behinderung, Merkzeichen, Pflegegrad der gepflegten Person, Einkommen.
Beispiel: GdB 50: 1.140 € Behinderten-Pauschbetrag, rund 358 € weniger Steuer bei 40.000 €
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So funktioniert der Zumutbare-Belastung-Rechner
Der Zumutbare-Belastung-Rechner klärt, ab wann Krankheitskosten, Zahnersatz, Brille, Kur, Pflegeheim oder Beerdigung die Steuer senken. Nach § 33 EStG werden solche außergewöhnlichen Belastungen nur abgezogen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen, einen Eigenanteil von 1 bis 7 Prozent der Einkünfte, gestaffelt nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Der erste Kasten rechnet die Schwelle stufenweise, wie es der Bundesfinanzhof 2017 vorgeschrieben hat, zieht sie von Ihren Kosten ab und schätzt die Steuerersparnis mit dem Grenzsteuersatz. Der zweite Kasten zeigt die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung (nach Grad), die Fahrtkostenpauschale und den Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige, die ohne Belege und ohne zumutbare Belastung gelten.
Drei Beispiele:
- 45.000 Euro Einkünfte, ledig, keine Kinder, 3.200 Euro Krankheitskosten: Zumutbare Belastung 15.340 × 5 % + 29.660 × 6 % = 2.546,60 Euro (5,66 Prozent); abziehbar 653,40 Euro, bei 32,1 Prozent Grenzsteuersatz rund 210 Euro weniger Steuer. Nach der alten Methode (6 Prozent auf alles) wären es 2.700 Euro Schwelle gewesen.
- 80.000 Euro Einkünfte, verheiratet, zwei Kinder, 6.500 Euro Kosten: Sätze 2, 3 und 4 Prozent: 306,80 + 1.073,70 + 1.154,80 = 2.535,30 Euro (3,17 Prozent); abziehbar 3.964,70 Euro, Ersparnis rund 1.207 Euro bei 30,5 Prozent.
- Pauschbeträge: Grad der Behinderung 50: 1.140 Euro im Jahr, bei 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen rund 358 Euro weniger Steuer. Wer eine Person mit Pflegegrad 3 gemeinsam mit einem Geschwister pflegt, bekommt 550 Euro Pflege-Pauschbetrag (1.100 geteilt durch zwei), bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 Euro.
Formel nach BFH: Zumutbare Belastung = Einkünfte bis 15.340 € × Satz 1 + Einkünfte von 15.340 bis 51.130 € × Satz 2 + Einkünfte über 51.130 € × Satz 3, mit den Sätzen 5/6/7 Prozent für Ledige ohne Kinder, 4/5/6 für Verheiratete ohne Kinder, 2/3/4 bei ein oder zwei Kindern, 1/1/2 ab drei Kindern. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Die Einkommensteuer auf das Ergebnis rechnet der Einkommensteuer-Rechner, die gesamte Erstattung mit Werbungskosten und Sonderausgaben der Steuererstattung-Rechner, den Steuerbonus für Handwerker und Haushaltshilfe der Handwerkerkosten-Rechner, den Pflegegrad und das Pflegegeld der Pflegegrad-Rechner und der Pflegegeld-Rechner und die Kosten im Heim der Pflegeheim-Rechner.
Wissenswertes zum Thema
Was außergewöhnliche Belastungen sind
Das Einkommensteuergesetz kennt neben Werbungskosten und Sonderausgaben eine dritte Abzugsart für Ausgaben, die zwangsläufig, notwendig und größer sind als bei der Mehrheit vergleichbarer Steuerzahler: die außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG. Klassische Fälle sind Krankheitskosten, die Kasse und Versicherung nicht tragen: Zuzahlungen zu Medikamenten und Klinik, Zahnersatz und Implantate, Brille und Hörgerät, Physiotherapie, Psychotherapie, Fahrten zum Arzt mit 30 Cent je Kilometer, eine Kur mit amtsärztlichem Attest, Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Treppenlift. Dazu kommen Pflegekosten im Heim oder zu Hause, soweit das Pflegegeld sie nicht deckt, Beerdigungskosten über den Nachlass hinaus, Unterhalt an bedürftige Angehörige (mit eigenem Höchstbetrag nach § 33a), Schäden durch Hochwasser oder Brand am notwendigen Hausrat und Kosten für die Betreuung behinderter Kinder. Nicht anerkannt werden Vorsorge, Fitnessstudio, Diät, Nahrungsergänzung, alternative Heilmethoden ohne Attest, Scheidungskosten (seit 2013) und die Ausstattung eines Hauses mit Komfort. Die Kosten zählen im Jahr der Zahlung, Erstattungen der Kasse werden abgezogen, und Belege müssen auf Verlangen vorgelegt werden; Verordnungen und Atteste holt man vor der Behandlung ein.
Die zumutbare Belastung und das BFH-Urteil von 2017
Der Staat mutet jedem einen Eigenanteil zu, bevor die Allgemeinheit mitträgt: die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG, eine Tabelle mit drei Einkommensstufen (bis 15.340, bis 51.130, darüber) und drei Familiengruppen: Ledige ohne Kinder 5, 6 und 7 Prozent, Verheiratete ohne Kinder 4, 5 und 6 Prozent, mit einem oder zwei Kindern 2, 3 und 4 Prozent, ab drei Kindern 1, 1 und 2 Prozent. Bis 2017 wandte das Finanzamt den Prozentsatz der erreichten Stufe auf das ganze Einkommen an; wer einen Euro über 51.130 Euro lag, zahlte plötzlich 7 statt 6 Prozent auf alles. Der Bundesfinanzhof entschied am 19. Januar 2017 (VI R 75/14), dass die Sätze nur auf den jeweiligen Anteil des Einkommens anzuwenden sind, wie beim Steuertarif. Das senkt die Schwelle für fast alle: Bei 45.000 Euro von 2.700 auf 2.546,60 Euro, bei 80.000 Euro für Ledige ohne Kinder von 5.600 auf 4.935,30 Euro. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, also Löhne nach Werbungskosten plus andere Einkünfte, nicht das zu versteuernde Einkommen, und bei Zusammenveranlagung beide Partner zusammen. Kinder zählen, wenn Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht, auch nur für einen Teil des Jahres.
Pauschbeträge: Abzug ohne Belege und ohne Eigenanteil
Für einige Gruppen ersetzt das Gesetz den Einzelnachweis durch Pauschbeträge, die seit 2021 verdoppelt wurden und nicht um die zumutbare Belastung gekürzt werden. Der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b) reicht von 384 Euro bei Grad 20 über 1.140 Euro bei Grad 50 bis 2.840 Euro bei Grad 100; für Hilflose (Merkzeichen H), Blinde und Taubblinde gelten 7.400 Euro. Dazu kommt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: 900 Euro bei Grad ab 80 oder Grad ab 70 mit Merkzeichen G, 4.500 Euro bei aG, Bl, TBl oder H. Der Pauschbetrag eines Kindes kann auf die Eltern übertragen werden. Der Pflege-Pauschbetrag gibt es für die unentgeltliche Pflege eines Angehörigen oder Nahestehenden in dessen oder der eigenen Wohnung: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3, 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit; teilen sich mehrere Personen die Pflege, wird geteilt. Unentgeltlich heißt: Der Pflegende darf kein Entgelt bekommen, Pflegegeld, das der Pflegebedürftige weiterreicht, ist unschädlich, wenn es nur Aufwendungen deckt. Wer höhere tatsächliche Kosten hat, kann statt der Pauschale den Einzelnachweis wählen, dann aber mit zumutbarer Belastung.
Ein Stück Geschichte
Die außergewöhnliche Belastung ist ein Kind der Weimarer Republik: Das Einkommensteuergesetz von 1925 erlaubte erstmals, bei "außergewöhnlichen Belastungen" die Steuer nach Billigkeit zu ermäßigen, eine Ermessensentscheidung des Finanzamts. Das EStG 1934 machte daraus einen Rechtsanspruch, und die zumutbare Belastung als fester Eigenanteil kam 1975 mit der großen Steuerreform, zunächst mit Prozentsätzen von 2 bis 8. Die heutigen Stufen von 1 bis 7 Prozent und die Einkommensgrenzen gelten seit 1990 (als D-Mark-Beträge 30.000 und 100.000, ab 2002 in Euro umgerechnet) und wurden seither nicht angepasst, obwohl die Löhne seitdem stark gestiegen sind; die Schwelle 51.130 Euro trifft heute viele Facharbeiter, 1990 war sie ein Spitzenverdienst. Die Pauschbeträge für Behinderte stammten in ihrer Höhe aus dem Jahr 1975 und wurden erst 2021 verdoppelt, der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro galt von 1990 bis 2020. Das BFH-Urteil 2017 war ein Beispiel dafür, wie ein Gericht ein jahrzehntelang geduldetes Rechenverfahren der Verwaltung kippte; die Finanzämter stellten die Programme noch im selben Jahr um und korrigierten offene Fälle.
Praktische Tipps
Bündeln Sie planbare Kosten in einem Jahr: Zahnersatz, Brille und Hörgerät zusammen in einem Kalenderjahr überspringen die Schwelle leichter als verteilt auf zwei. Sammeln Sie alle Belege, auch Apotheken-Zuzahlungen und Fahrten zum Arzt, sie summieren sich. Lassen Sie sich Kuren, Psychotherapie und Hilfsmittel vor Beginn verordnen oder amtsärztlich bescheinigen, nachträgliche Atteste erkennt das Finanzamt nicht an. Prüfen Sie, ob ein Pauschbetrag günstiger ist als der Einzelnachweis, und beantragen Sie den Grad der Behinderung beim Versorgungsamt, wenn eine chronische Erkrankung vorliegt. Und tragen Sie bei getrennter Veranlagung die Kosten dem Partner mit dem höheren Einkommen zu, soweit er sie bezahlt hat.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die zumutbare Belastung?
1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, gestaffelt in drei Einkommensstufen und nach Familienstand und Kindern. Ledige ohne Kinder: 5 Prozent bis 15.340 Euro, 6 Prozent bis 51.130 Euro, 7 Prozent darüber. Bei 45.000 Euro sind das 2.546,60 Euro.
Wie wird die zumutbare Belastung seit 2017 berechnet?
Stufenweise wie beim Steuertarif: Jeder Prozentsatz gilt nur für den Teil des Einkommens in seiner Stufe (BFH-Urteil VI R 75/14). Vorher galt der höchste erreichte Satz für das ganze Einkommen; die Schwelle ist dadurch für fast alle gesunken.
Welche Krankheitskosten kann ich absetzen?
Zuzahlungen, Zahnersatz, Brille, Hörgerät, Physio- und Psychotherapie, Medikamente auf Rezept, Fahrten zum Arzt (30 Cent je km), Kuren mit Attest, Hilfsmittel, Pflegekosten. Abgezogen wird nur der Teil über der zumutbaren Belastung.
Zählen Kinder bei der zumutbaren Belastung?
Ja, deutlich: Mit einem oder zwei Kindern sinken die Sätze auf 2, 3 und 4 Prozent, ab drei Kindern auf 1, 1 und 2 Prozent. Bei 80.000 Euro und zwei Kindern beträgt die Schwelle 2.535,30 Euro statt 4.135,30 Euro ohne Kinder.
Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag?
Je nach Grad der Behinderung 384 Euro (GdB 20), 620 (30), 860 (40), 1.140 (50), 1.440 (60), 1.780 (70), 2.120 (80), 2.460 (90) und 2.840 Euro (100); bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit 7.400 Euro. Ohne Nachweis und ohne zumutbare Belastung.
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?
600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3, 1.800 Euro bei Pflegegrad 4, 5 oder Hilflosigkeit, für die unentgeltliche Pflege eines Angehörigen zu Hause. Mehrere Pflegende teilen den Betrag.
Ist die Beerdigung absetzbar?
Nur, soweit die Kosten den Nachlass übersteigen und der Steuerpflichtige verpflichtet war, sie zu tragen. Angemessen sind Bestattung, Grab, Trauerfeier und Todesanzeige, nicht Trauerkleidung und Bewirtung. Auch hier gilt die zumutbare Belastung.
Welches Einkommen zählt für die zumutbare Belastung?
Der Gesamtbetrag der Einkünfte: alle Einkünfte nach Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben, vor Sonderausgaben und Freibeträgen. Bei Ehepaaren mit Zusammenveranlagung die Summe beider Partner.