Fünftelregelung-Rechner
Eine Abfindung wird ermäßigt besteuert: Ein Fünftel kommt zum Einkommen, die Mehrsteuer wird verfünffacht. Der Rechner zeigt Steuer, Ersparnis und Netto.
Was bleibt von der Abfindung netto?
Abfindung, zu versteuerndes Einkommen im Auszahlungsjahr und Veranlagung.
Beispiel: 40.000 € Abfindung, 45.000 € Einkommen: 13.910 € Steuer statt 16.230,47 €, Ersparnis 2.320,47 €, netto 26.090 €
So funktioniert der Fünftelregelung-Rechner
Der Fünftelregelung-Rechner rechnet aus, was von der Abfindung netto bleibt: Sie tragen die Abfindung und das zu versteuernde Einkommen des Auszahlungsjahres ohne die Abfindung ein, wählen Einzel- oder Zusammenveranlagung, und der Rechner zeigt die Steuer auf die Abfindung bei voller Zurechnung, die Steuer mit Fünftelregelung nach § 34 EStG, die Ersparnis, die Abfindung netto in beiden Varianten, die Gesamtsteuer des Jahres und zum Vergleich, was bei einem Einkommen von null bliebe, also bei Auszahlung in einem Jahr ohne weiteres Gehalt. Das ist der Rechner für die Verhandlung über den Aufhebungsvertrag, für die Frage, ob die Abfindung besser im Dezember oder im Januar fließt, und für den Abgleich mit dem Steuerbescheid, denn seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Regel nicht mehr beim Lohnsteuerabzug an, das Finanzamt erst in der Veranlagung.
Merksatz: Die Abfindung wird so besteuert, als wäre sie auf fünf Jahre verteilt: Ein Fünftel kommt zum Einkommen, die Steuer darauf mal fünf. Die Eselsbrücke: Je weniger Einkommen im Auszahlungsjahr, desto größer der Vorteil, bei null anderem Einkommen bleiben Abfindungen bis gut 60.000 Euro fast steuerfrei.
Drei Beispiele:
- 40.000 € Abfindung, 45.000 € Einkommen, einzeln: ohne Regel 16.230,47 € Steuer auf die Abfindung (40,6 Prozent), mit Fünftelregelung 13.910 € (34,8 Prozent), Ersparnis 2.320,47 €, netto 26.090 €.
- 90.000 € Abfindung, 30.000 € Einkommen, zusammen veranlagt: 21.520 € statt 27.596 € Steuer, Ersparnis 6.076 €, netto 68.480 €.
- 25.000 € Abfindung ohne weiteres Einkommen im Jahr: 0 € Steuer statt 2.850 €, weil ein Fünftel von 25.000 € unter dem Grundfreibetrag bleibt; die Abfindung kommt komplett an.
Formeln: Steuer mit Fünftelregelung = 5 × (Steuer(Einkommen + Abfindung / 5) - Steuer(Einkommen)), ohne = Steuer(Einkommen + Abfindung) - Steuer(Einkommen), jeweils mit Solidaritätszuschlag. Wie hoch eine übliche Abfindung ausfällt, zeigt der Abfindungsrechner, den Tarif dahinter der Einkommensteuer-Rechner.
Wissenswertes zum Thema
Warum Abfindungen ermäßigt besteuert werden
Eine Abfindung ist eine außerordentliche Einkunft: Sie entschädigt für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit für Einkommen mehrerer Jahre, fließt aber in einem Jahr zu, und im progressiven Tarif würde dieser Ballungseffekt zu einer Steuer führen, die bei Verteilung auf mehrere Jahre nie angefallen wäre. § 34 EStG mildert das mit der Fünftelregelung: Das Finanzamt berechnet die Steuer auf das übrige Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung, zieht die Steuer auf das übrige Einkommen ab und verfünffacht die Differenz. Der Effekt ist umso größer, je steiler die Progression an der Stelle ist, an der das Fünftel landet: Bei 45.000 Euro Einkommen und 40.000 Euro Abfindung spart die Regel 2.320 Euro, bei 30.000 Euro und Splitting 6.076 Euro, und wer im Auszahlungsjahr kein anderes Einkommen hat, zahlt auf 25.000 Euro gar nichts, weil 5.000 Euro unter dem Grundfreibetrag liegen. Bei Spitzenverdienern, deren Einkommen schon im Bereich von 42 Prozent liegt, bringt die Regel dagegen fast nichts, das Fünftel wird mit demselben Satz besteuert wie das Ganze. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf echte Abfindungen nicht an, weil sie kein Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit sind; anders bei verkappten Gehaltsnachzahlungen oder Urlaubsabgeltungen, die im Aufhebungsvertrag mit der Abfindung vermischt werden.
Voraussetzungen und das Jahr der Auszahlung
Die Ermäßigung setzt eine Zusammenballung voraus: Die Abfindung muss in einem Kalenderjahr fließen und höher sein als das Einkommen, das bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis Jahresende noch zugeflossen wäre, oder das Jahreseinkommen muss mit Abfindung über dem des Vorjahres liegen. Wird die Abfindung in zwei Jahren ausgezahlt, entfällt die Regel meist ganz, eine kleine Teilzahlung von bis zu 10 Prozent im anderen Jahr ist unschädlich. Entscheidend ist das Zuflussjahr, und das lässt sich gestalten: Wer zum 31. Dezember ausscheidet und die Abfindung im Januar erhält, versteuert sie in einem Jahr, in dem vielleicht nur Arbeitslosengeld fließt, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt, aber nicht dem Tarif; der Rechner zeigt mit dem Feld "Einkommen 0" die Untergrenze. Seit 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug anwenden, das Wachstumschancengesetz hat die Möglichkeit gestrichen, um die Lohnabrechnung zu vereinfachen; die Abfindung wird also zunächst voll besteuert, oft mit Steuerklasse 6 oder als sonstiger Bezug, und der Arbeitnehmer holt sich die Ermäßigung mit der Steuererklärung zurück, das Finanzamt prüft sie von Amts wegen. Zwischen Auszahlung und Erstattung können so 12 bis 18 Monate liegen, in denen mehrere tausend Euro beim Fiskus parken.
Mehr Netto aus der Abfindung: Gestaltungen
Die wirksamste Gestaltung ist das Auszahlungsjahr, die zweite die Senkung des übrigen Einkommens in diesem Jahr: Wer die Abfindung im Januar nach dem Ausscheiden erhält und im selben Jahr nicht arbeitet, eine Weltreise macht oder ein Sabbatical nimmt, spart oft fünfstellig. Dritte Gestaltung ist die Einzahlung in die Altersvorsorge: Ein Teil der Abfindung kann steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung fließen, nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze mal Jahre der Betriebszugehörigkeit, höchstens zehn Jahre, 2026 also bis 40.560 Euro; oder in eine Rürup-Rente, die bis 30.826 Euro als Sonderausgaben abziehbar ist, oder als Ausgleichszahlung in die gesetzliche Rente zum Abbau von Abschlägen. Viertens die Kombination mit Zusammenveranlagung, wenn der Partner wenig verdient. Was nicht funktioniert: die Abfindung auf mehrere Jahre zu verteilen, das kostet die Fünftelregelung; sie als Darlehen zu tarnen; oder Urlaubsabgeltung und Gehalt hineinzurechnen, die bleiben sozialversicherungspflichtig. Bei Abfindungen über 100.000 Euro und Einkommen im Spitzensteuerbereich lohnt die Beratung, dort sind Rürup und Betriebsrente oft mehr wert als die Fünftelregelung selbst.
Ein Stück Geschichte: Vom Freibetrag zur Fünftelregelung
Bis 2005 waren Abfindungen teilweise steuerfrei: Der Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG betrug zuletzt 7.200 Euro, bei älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit bis 11.000 Euro, und bis 1998 wurde der Rest mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert. Das Steuerentlastungsgesetz 1999 ersetzte den halben Steuersatz durch die Fünftelregelung, die bis heute gilt, und das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm strich zum 1. Januar 2006 den Freibetrag, mit Übergangsfrist für vorher vereinbarte Abfindungen bis Ende 2007. Seitdem ist die Abfindung voll steuerpflichtig und nur noch durch die Progressionsmilderung begünstigt. Der Bundesfinanzhof hat die Zusammenballung in vielen Urteilen präzisiert, 2015 die Unschädlichkeit kleiner Teilzahlungen bis 10 Prozent der Hauptleistung. Die Anwendung im Lohnsteuerabzug, eingeführt 1999, endete mit dem Wachstumschancengesetz zum 1. Januar 2025, seither läuft alles über die Veranlagung. Abfindungen sind dabei kein gesetzlicher Anspruch, außer nach § 1a Kündigungsschutzgesetz bei betriebsbedingter Kündigung mit einem halben Monatsgehalt je Jahr, die Faustformel, die der Abfindungsrechner nutzt.
Praktische Tipps
Verhandeln Sie das Auszahlungsdatum mit, der Januar nach dem Ausscheiden ist meist günstiger als der Dezember. Lassen Sie die Abfindung in einem Betrag zahlen. Trennen Sie im Aufhebungsvertrag Abfindung, Resturlaub und Gehalt sauber, die Kündigungsfrist bestimmt, bis wann Gehalt fließt. Prüfen Sie die Einzahlung in Betriebsrente oder Rürup, der Rürup-Rechner zeigt die Ersparnis. Reichen Sie die Steuererklärung früh ein, das Geld aus der voll besteuerten Auszahlung kommt erst mit dem Bescheid zurück. Planen Sie das Arbeitslosengeld ein, das die Steuer auf die Abfindung über den Progressionsvorbehalt leicht erhöht, der Arbeitslosengeld-Rechner nennt die Höhe; eine Sperrzeit droht bei Aufhebungsverträgen, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.
Häufige Fragen
Wie funktioniert die Fünftelregelung?
Ein Fünftel der Abfindung wird zum übrigen Einkommen gerechnet, die Mehrsteuer darauf mit fünf multipliziert: Bei 45.000 € Einkommen und 40.000 € Abfindung kostet das Fünftel von 8.000 € 2.782 € Mehrsteuer, mal fünf sind 13.910 € statt 16.230 € bei voller Zurechnung. Die Abfindung wird so besteuert, als wäre sie auf fünf Jahre verteilt.
Wie viel Steuern zahle ich auf eine Abfindung?
Je nach übrigem Einkommen 0 bis gut 45 Prozent: 40.000 € bei 45.000 € Einkommen kosten mit Fünftelregelung 13.910 € (34,8 Prozent), 90.000 € bei 30.000 € und Splitting 21.520 € (23,9 Prozent), 25.000 € ohne anderes Einkommen gar nichts. Sozialabgaben fallen auf Abfindungen nicht an.
Wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung an?
Seit 2025 nicht mehr, das Wachstumschancengesetz hat die Anwendung im Lohnsteuerabzug gestrichen. Die Abfindung wird zunächst voll versteuert, die Ermäßigung gibt es mit der Steuererklärung zurück, das Finanzamt prüft sie von Amts wegen. Bis zum Bescheid vergehen oft 12 bis 18 Monate.
Ist es besser, die Abfindung im Januar zu bekommen?
Meist ja: Wer zum 31. Dezember ausscheidet und im Januar die Abfindung erhält, versteuert sie in einem Jahr mit wenig anderem Einkommen, oft nur Arbeitslosengeld. Bei 40.000 € Abfindung und null Einkommen bleiben die vollen 40.000 € netto, weil ein Fünftel unter dem Grundfreibetrag liegt, statt 26.090 € bei 45.000 € Gehalt im selben Jahr. Der Rechner zeigt beide Werte.
Was ist die Zusammenballung von Einkünften?
Die Voraussetzung der Ermäßigung: Die Abfindung muss in einem Jahr zufließen und das Einkommen über das hinausheben, was bei Weiterbeschäftigung bis Jahresende geflossen wäre. Auszahlung in zwei Jahren kostet die Regel, eine Nebenzahlung bis 10 Prozent im anderen Jahr ist nach dem Bundesfinanzhof unschädlich.
Fallen Sozialabgaben auf die Abfindung an?
Nein, eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt, Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben außen vor. Anders bei Urlaubsabgeltung, Gehaltsnachzahlung oder Boni, die im Aufhebungsvertrag mit der Abfindung vermischt werden; sie bleiben beitragspflichtig und sollten getrennt ausgewiesen sein.
Kann ich die Abfindung steuerfrei in die Altersvorsorge einzahlen?
Teilweise: In die betriebliche Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze je Jahr der Betriebszugehörigkeit, höchstens zehn Jahre, 2026 bis 40.560 €; in eine Rürup-Rente bis 30.826 € als Sonderausgaben; oder als Ausgleichszahlung in die gesetzliche Rente. Das senkt das Einkommen und damit die Steuer auf den Rest.
Gilt die Fünftelregelung auch für andere Zahlungen?
Ja, für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG: Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit wie Nachzahlungen über mehrere Jahre, Jubiläumszuwendungen und bestimmte Veräußerungsgewinne. Nicht für normale Boni, Tantiemen eines Jahres oder Urlaubsabgeltung. Die Zusammenballung muss jeweils gegeben sein.