Abfindungsrechner
Zwei Fragen zur Abfindung: Was ist üblich nach der Faustformel, und wie gut ist das Angebot, das auf dem Tisch liegt?
Wie hoch wäre eine übliche Abfindung?
Faustformel halbes bis ganzes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr, Jahre nach § 1a KSchG aufgerundet.
Beispiel: 4.600 € Gehalt, im Betrieb vom 15.03.2008 bis 31.12.2026, Faktor 0,75: 65.550 € Abfindung
Ist das angebotene Abfindungsangebot gut?
Das Angebot in Monatsgehälter je Jahr umgerechnet.
Beispiel: 40.000 € bei 5.200 € Gehalt und 11 Jahren sind 0,70 Gehälter je Jahr
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So funktioniert der Abfindungsrechner
Die Kündigung liegt auf dem Tisch oder der Aufhebungsvertrag, und irgendwo steht eine Zahl. Ist sie gut? Der Abfindungsrechner gibt Ihnen den Maßstab: Er rechnet die übliche Abfindung nach der Faustformel aus Gehalt und Betriebszugehörigkeit aus und bewertet ein konkretes Angebot, indem er es in Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr übersetzt.
Merksatz: Ein halbes Monatsgehalt je Jahr im Betrieb. Die Eselsbrücke dazu: „Halbes Gehalt, ganzes Jahr, ab sieben Monaten aufgerundet.“ Das ist die Regelabfindung aus § 1a Kündigungsschutzgesetz, und die gleiche Formel benutzen Arbeitsgerichte, wenn sie in der Güteverhandlung einen Vergleich vorschlagen. Je nach Verhandlungsposition werden daraus 0,75 oder ein ganzes Gehalt je Jahr.
Zwei Beispiele für den Abfindung berechnen:
- Faustformel: 4.600 Euro Gehalt, im Betrieb vom 15.03.2008 bis 31.12.2026, das sind 18 Jahre und 9 Monate, aufgerundet 19 Beschäftigungsjahre. Mit Faktor 0,75 ergibt das 65.550 Euro, mit 0,5 wären es 43.700 Euro, mit einem vollen Gehalt 87.400 Euro. Erster Kasten.
- Angebot bewerten: 40.000 Euro bei 5.200 Euro Gehalt und 11 Jahren sind 7,7 Monatsgehälter, also 0,70 Gehälter je Jahr. Das liegt über der Regelabfindung von 28.600 Euro, ein gutes Angebot. Zweiter Kasten.
- Grenzfall: Wer erst sechs Monate und drei Wochen im Betrieb ist, zählt schon ein volles Jahr; wer nach genau sechs Monaten geht, noch keines. Der Rechner rundet nach der Regel des Gesetzes.
Die Formel: Abfindung = Monatsgehalt × Faktor × Beschäftigungsjahre, wobei angefangene Jahre mit mehr als sechs Monaten voll zählen. Als Monatsgehalt gilt das Brutto einschließlich anteiliger Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Die Abfindung ist brutto; Sozialabgaben fallen nicht an, Steuern schon. Wie lange Ihre Kündigungsfrist läuft, zeigt der Kündigungsfrist-Rechner, was danach vom Arbeitsamt kommt, der Arbeitslosengeld-Rechner.
Wissenswertes zum Thema
Es gibt keinen Anspruch auf Abfindung, und trotzdem zahlen fast alle
Der wichtigste Satz zuerst: Ein allgemeines Recht auf Abfindung bei Kündigung gibt es in Deutschland nicht. Wer gekündigt wird, bekommt sein Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist und danach nichts. Dass trotzdem in den meisten Fällen Geld fließt, liegt am Kündigungsschutz: In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten braucht der Arbeitgeber nach sechs Monaten Wartezeit einen Grund, der vor Gericht hält, und das ist oft unsicher. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Dann sitzt man wenige Wochen später vor dem Arbeitsrichter, und der schlägt in der Güteverhandlung fast immer dasselbe vor: Das Arbeitsverhältnis endet, der Arbeitgeber zahlt. Die Abfindung ist also kein Geschenk, sondern der Preis für das Risiko, den Prozess zu verlieren. Je wackliger die Kündigungsgründe, je älter und länger beschäftigt der Arbeitnehmer, desto höher der Preis. Drei Ausnahmen kennen einen echten Anspruch: das Angebot nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung, ein Sozialplan bei Betriebsänderungen und das Auflösungsurteil nach § 9 und § 10 KSchG, bei dem das Gericht bis zu 12 Monatsgehälter festsetzt, ab 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 15, ab 55 und 20 Jahren bis zu 18 Gehälter.
Der Faktor: 0,5, 0,75 oder 1,0
Die Abfindung Faustformel mit dem halben Gehalt ist der Ausgangspunkt, nicht das Ende. In der Praxis der Arbeitsgerichte in Großstädten und bei langen Betriebszugehörigkeiten liegen die Vergleiche eher bei 0,75, und ein volles Gehalt je Jahr ist bei offensichtlich unwirksamen Kündigungen keine Seltenheit, etwa wenn der Betriebsrat nicht angehört wurde oder ein Sonderkündigungsschutz übersehen wurde. Umgekehrt kann die Abfindung gegen null gehen, wenn die Kündigung wasserdicht ist, etwa bei einer vollständigen Betriebsschließung. Beim Aufhebungsvertrag gilt dieselbe Logik, nur ohne Richter: Der Arbeitgeber spart den Prozess und zahlt dafür. Wer mit dem zweiten Kasten feststellt, dass das Angebot unter 0,5 liegt, hat Verhandlungsspielraum; wer über 0,75 liegt, sollte das Angebot nicht leichtfertig ausschlagen.
Steuern: Die Fünftelregelung
Abfindungen sind kein Arbeitsentgelt, deshalb fallen keine Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Steuerpflichtig sind sie aber voll, und weil der ganze Betrag in einem Jahr zufließt, würde die Progression ohne Hilfe zuschlagen. Die Fünftelregelung in § 34 EStG mildert das: Die Abfindung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, die Steuer auf ein Fünftel ermittelt und verfünffacht. Je niedriger das übrige Einkommen im Jahr der Zahlung, desto größer der Vorteil; deshalb lohnt es sich oft, die Auszahlung in den Januar des Folgejahres zu legen, wenn man dann weniger verdient. Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Regelung nicht mehr automatisch beim Lohnsteuerabzug an, Sie müssen sie in der Steuererklärung beantragen; die Steuer wird dann erstattet. Mit welchem Satz Ihr übriges Einkommen besteuert wird, zeigt der Einkommensteuer-Rechner.
Ein Stück Geschichte: Von 1951 bis zum Paragraphen 1a
Das Kündigungsschutzgesetz stammt von 1951, aus der Zeit, als die Bundesrepublik ihre Sozialordnung aufbaute. Es sollte Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen schützen, und zwar durch Weiterbeschäftigung, nicht durch Geld. Die Abfindung war im Gesetz nur als Ausnahme vorgesehen, wenn eine Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. Die Praxis entwickelte sich anders: Kaum ein Gekündigter wollte wirklich zurück in den Betrieb, kaum ein Arbeitgeber ihn zurück, und so wurde die Kündigungsschutzklage zum Weg, über die Abfindung zu verhandeln. Das Halbe-Gehalt-je-Jahr entstand als Richterrecht, lange bevor es im Gesetz stand. Erst 2004, im Zuge der Hartz-Reformen, schrieb der Gesetzgeber die Formel in den neuen § 1a KSchG: Der Arbeitgeber kann bei einer betriebsbedingten Kündigung anbieten, dass der Arbeitnehmer auf die Klage verzichtet und dafür ein halbes Monatsgehalt je Jahr bekommt. Die Hoffnung, damit die Gerichte zu entlasten, erfüllte sich nur teilweise, weil viele Anwälte ihren Mandanten raten, lieber zu klagen und auf mehr zu pokern.
Die Falle beim Arbeitslosengeld
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld, weil er die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Die Agentur verzichtet darauf in der Regel, wenn eine betriebsbedingte Kündigung ohnehin gedroht hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Gehältern je Jahr liegt, also im üblichen Rahmen. Wird die Kündigungsfrist verkürzt, ruht das Arbeitslosengeld außerdem für die Zeit, die bis zur regulären Frist gefehlt hätte, höchstens ein Jahr, und ein Teil der Abfindung wird angerechnet. Auf die Höhe des Arbeitslosengelds selbst hat die Abfindung keinen Einfluss. Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift prüfen, vom Anwalt, der Gewerkschaft oder der Arbeitsagentur. Eine Unterschrift lässt sich nicht widerrufen.
Praktische Tipps
Rechnen Sie zuerst Ihr Monatsgehalt richtig: Grundgehalt plus ein Zwölftel von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Boni, dazu der geldwerte Vorteil eines Firmenwagens. Diese Zahl gehört in den ersten Kasten, nicht das nackte Grundgehalt. Halten Sie die Drei-Wochen-Frist für die Klage im Blick, sie ist der einzige Hebel, den Sie haben. Verhandeln Sie neben der Summe auch über das Zeugnis, die Freistellung mit Resturlaub und offene Überstunden; diese Posten sind oft mehr wert als ein paar hundert Euro mehr Abfindung. Was an Urlaub noch offen ist, zeigt der Resturlaub-Rechner, was Ihre Mehrstunden wert sind, der Überstunden-Rechner.
Häufige Fragen
Wie hoch ist eine übliche Abfindung?
Die Faustformel lautet ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr, bei guter Verhandlungsposition 0,75 oder ein ganzes Gehalt. Bei 3.800 Euro Gehalt und 11 Jahren sind das 20.900 Euro mit dem halben und 41.800 Euro mit einem vollen Gehalt je Jahr.
Wie werden die Beschäftigungsjahre bei der Abfindung gezählt?
Nach § 1a KSchG wird ein angefangenes Jahr mit mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Aus 18 Jahren und 9 Monaten werden 19 Jahre, aus 11 Jahren und 1 Monat bleiben 11. Der Rechner zählt vom Eintritt bis zum letzten Arbeitstag.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Grundsätzlich nein. Ein Anspruch besteht nur beim Angebot nach § 1a KSchG, aus einem Sozialplan oder durch Auflösungsurteil. In der Praxis zahlen Arbeitgeber trotzdem, um das Risiko einer Kündigungsschutzklage abzukaufen; dafür muss die Klage innerhalb von drei Wochen eingereicht werden.
Ist ein Angebot von 0,7 Gehältern je Jahr gut?
Ja. 40.000 Euro bei 5.200 Euro Gehalt und 11 Jahren sind 0,70 Gehälter je Jahr und liegen über der Regelabfindung von 28.600 Euro. Unter 0,4 ist Verhandlungsspielraum, ab einem vollen Gehalt je Jahr ist es ein sehr gutes Angebot.
Muss ich auf die Abfindung Steuern zahlen?
Ja, Lohnsteuer in voller Höhe, aber keine Sozialabgaben. Die Fünftelregelung senkt die Steuer, indem die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird. Seit 2025 wird sie nur noch über die Steuererklärung gewährt, nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Auf die Höhe nicht. Bei einem Aufhebungsvertrag droht aber eine Sperrzeit von zwölf Wochen, und wenn die Kündigungsfrist verkürzt wurde, ruht das Arbeitslosengeld für die fehlende Zeit. Vor der Unterschrift bei der Arbeitsagentur nachfragen.
Welches Gehalt zählt für die Abfindung?
Das Bruttomonatsgehalt einschließlich anteiliger Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni und dem geldwerten Vorteil eines Dienstwagens. Dieser Wert gehört in den Rechner, nicht nur das Grundgehalt.
Gibt es eine Abfindung nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit?
Nach der Faustformel nicht, weil ein Zeitraum erst ab mehr als sechs Monaten als volles Jahr zählt. Ab dem siebten Monat ergibt die Formel ein halbes Monatsgehalt. Vorher besteht außerdem noch kein Kündigungsschutz.