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Resturlaub-Rechner

Anteiliger Urlaub bei Ein- und Austritt im Laufe des Jahres und die Auszahlung für nicht genommene Tage beim Ausscheiden.

Wie viel Resturlaub habe ich bei Eintritt oder Austritt im Jahr?

Jahresurlaub und Datum eintragen.

Beispiel: Eintritt 15.01.2024, Austritt 31.05.2026 bei 28 Tagen Jahresurlaub: 12 Tage für 2026

Wie viel Geld gibt es für nicht genommenen Urlaub?

Resttage und Gehalt eintragen.

Beispiel: 11 Tage Resturlaub bei 2.650 € Monatsgehalt und 4-Tage-Woche: 1.681,73 € brutto

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So funktioniert der Resturlaub-Rechner

Wer im Laufe des Jahres anfängt oder aufhört, hat nicht den vollen Jahresurlaub, aber auch nicht so wenig, wie manche Arbeitgeber rechnen. Der Resturlaub-Rechner ermittelt den anteiligen Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, mit Zwölftelung nach vollen Monaten, Aufrundung ab einem halben Tag und der Regel, dass beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte der volle gesetzliche Urlaub zusteht. Der zweite Kasten rechnet aus, was nicht genommener Urlaub beim Ausscheiden in Euro wert ist, die Urlaubsabgeltung.

Merksatz: Ein Zwölftel je vollen Monat, ab der Hälfte aufgerundet. Die Eselsbrücke für die Abgeltung: Drei Monatsgehälter durch die Arbeitstage von 13 Wochen. Wer 3.200 Euro verdient und fünf Tage die Woche arbeitet, bekommt für jeden Urlaubstag 147,69 Euro brutto.

Drei Beispiele für den Resturlaub berechnen:

  • Austritt im Mai: Eintritt 15. Januar 2024, Austritt 31. Mai 2026, 28 Tage Jahresurlaub: Im Jahr 2026 sind es fünf volle Monate, also 28 ÷ 12 × 5 = 11,67, aufgerundet 12 Tage.
  • Kurzes Arbeitsverhältnis: Eintritt 1. April 2026, Austritt 31. August 2026 bei 30 Tagen: fünf volle Monate, 12,5 Tage, aufgerundet 13. Der volle Urlaub gilt hier nicht, weil die Wartezeit von sechs Monaten nicht erfüllt ist.
  • Abgeltung: 11 Tage Resturlaub bei 2.650 Euro Monatsgehalt und Viertagewoche: Ein Tag ist 152,88 Euro wert, zusammen 1.681,73 Euro brutto.

Die Formeln: Anteiliger Urlaub = Jahresurlaub ÷ 12 × volle Beschäftigungsmonate, Bruchteile ab 0,5 Tagen aufgerundet nach § 5 Abs. 2 BUrlG; beim Austritt nach dem 30. Juni und erfüllter Wartezeit der volle Jahresurlaub nach § 5 Abs. 1. Abgeltung = Monatsgehalt × 3 ÷ (13 × Arbeitstage je Woche) × Resturlaubstage, gerechnet nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen. Wie viele Tage überhaupt zustehen, bei Teilzeit, Sechstagewoche oder Wechsel der Tage, rechnet der Urlaubsanspruch-Rechner; welche Kündigungsfrist bis zum Austritt gilt, der Kündigungsfrist-Rechner.

Wissenswertes zum Thema

Die Zwölftelung: Wann sie gilt und wann nicht

Das Bundesurlaubsgesetz kennt den vollen Urlaub und den Teilurlaub. Den vollen Jahresurlaub erwirbt man nach sechs Monaten im Betrieb, der Wartezeit. Wer vor Ablauf der Wartezeit ausscheidet, wer im Eintrittsjahr die Wartezeit nicht erfüllt oder wer in der ersten Jahreshälfte geht, bekommt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Die Falle steckt im Austritt in der zweiten Jahreshälfte: Wer nach dem 30. Juni ausscheidet und länger als sechs Monate im Betrieb war, hat Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub, nicht nur auf die anteiligen Zwölftel, und zwar auch dann, wenn er im Juli geht. Das gilt für den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen bei Fünftagewoche; für die vertraglichen Zusatztage darf der Arbeitsvertrag eine Zwölftelung vorsehen, und viele tun es. Der Rechner zeigt in diesem Fall den vollen Vertragsurlaub und weist auf die Möglichkeit hin. Wer im neuen Job im selben Jahr schon Urlaub hatte, muss das mit einer Bescheinigung des alten Arbeitgebers nachweisen; doppelten Urlaub gibt es nicht.

Volle Monate, Aufrundung, Teilzeit

Gezählt werden nur volle Kalendermonate. Wer am 15. Januar anfängt, hat den Januar nicht voll und bekommt für ihn kein Zwölftel, und wer am 30. November ausscheidet, hat den November nicht voll; der 31. Mai als letzter Tag macht den Mai dagegen voll. Das kann bei ungünstigen Daten zwei Tage kosten und ist ein Grund, Eintritts- und Austrittstermine auf den Monatsersten und Monatsletzten zu legen. Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet, kleinere nicht; 11,67 Tage werden zu 12, 10,33 bleiben 10,33 und werden als Stunden oder halber Tag gewährt. Bei Teilzeit mit weniger Arbeitstagen je Woche wird der Jahresurlaub zuerst auf die Tage umgerechnet, 30 Tage bei fünf Tagen sind 18 bei drei Tagen, und dann gezwölftelt. Wer Urlaub vor dem Austritt nicht nehmen kann, weil der Arbeitgeber ihn nicht gewährt oder weil Krankheit dazwischenkommt, bekommt ihn ausgezahlt. Bei langer Krankheit verfällt der gesetzliche Urlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also am 31. März des übernächsten Jahres.

Die Urlaubsabgeltung: Nur beim Ausscheiden, und immer brutto

Urlaub ist zur Erholung da, nicht zum Auszahlen; deshalb gibt es die Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden kann. Im laufenden Arbeitsverhältnis ist eine Auszahlung des gesetzlichen Urlaubs unzulässig, auch wenn beide Seiten es wollen. Die Höhe folgt dem Urlaubsentgelt: der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Austritt, inklusive Zulagen, Provisionen und Schichtzuschlägen, ohne Überstundenvergütung. Der Rechner nimmt das Monatsgehalt mal drei und teilt durch die Arbeitstage in 13 Wochen. Die Abgeltung ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig und wird als Einmalzahlung oft höher besteuert als das laufende Gehalt. Sie verjährt in drei Jahren, kann aber durch Ausschlussfristen im Vertrag früher verfallen. Nach dem Tod eines Beschäftigten geht sie an die Erben, seit der Europäische Gerichtshof das 2018 entschieden hat. Was von der Abgeltung netto bleibt, lässt sich mit dem Weihnachtsgeld-Rechner als sonstiger Bezug abschätzen.

Ein Stück Geschichte: Vom Gnadenurlaub zum Bundesurlaubsgesetz

Bezahlten Urlaub gab es für Arbeiter bis ins 20. Jahrhundert nicht. Angestellte und Beamte bekamen ab den 1880ern einige Tage „Erholungsurlaub“ als Gnade des Arbeitgebers, Arbeiter erhielten ihre ersten drei bis sechs Tage in den Tarifverträgen nach 1918, und der erste bezahlte Urlaub in großem Stil war der der Brauereiarbeiter 1903 mit drei Tagen. Die Nationalsozialisten nutzten den Urlaub mit „Kraft durch Freude“ für ihre Zwecke, das Urlaubsrecht blieb aber Ländersache. Erst das Bundesurlaubsgesetz von 1963 schuf den bundesweiten Mindesturlaub von damals 15 Werktagen bei Sechstagewoche, 1974 wurden es 18 und seit 1995 sind es 24 Werktage, also vier Wochen; die Zwölftelung, die Wartezeit und die Abgeltung stehen seit 1963 fast unverändert im Gesetz. Die Tarifverträge der 1970er und 1980er brachten die sechs Wochen, die heute üblich sind, und das Urlaubsgeld obendrauf. Seit 2009 mischt der Europäische Gerichtshof mit: Urlaub verfällt bei Krankheit nicht mehr automatisch, wird vererbt, und der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten auffordern, ihn zu nehmen, sonst verfällt er gar nicht. Der Rechner nutzt die Regeln von 1963, die Rechtsprechung von Luxemburg hat sie nur verschärft.

Praktische Tipps

Legen Sie Austrittstermine auf das Monatsende und Eintrittstermine auf den Ersten, sonst verschenken Sie Zwölftel. Wer nach dem 30. Juni ausscheidet, sollte auf den vollen gesetzlichen Urlaub bestehen und im Vertrag nachsehen, ob der Zusatzurlaub gezwölftelt wird. Nehmen Sie den Resturlaub lieber als Freizeit am Ende der Kündigungsfrist, statt ihn auszahlen zu lassen; die Abgeltung ist brutto und wird hoch besteuert, der Urlaubstag ist ein freier Tag mit vollem Gehalt. Lassen Sie sich bei einem Aufhebungsvertrag den Resturlaub ausdrücklich regeln. Und verlangen Sie beim Austritt die Urlaubsbescheinigung für den neuen Arbeitgeber. Was Ihnen an Jahresurlaub bei einer Viertagewoche überhaupt zusteht, zeigt der Urlaubsanspruch-Rechner; wie viele Arbeitstage zwischen zwei Daten liegen, der Arbeitstage-Rechner.

Häufige Fragen

Wie berechne ich meinen Resturlaub bei Austritt?

Jahresurlaub geteilt durch 12 mal volle Beschäftigungsmonate im Jahr, ab einem halben Tag aufgerundet. Bei 28 Tagen und Austritt am 31. Mai sind es 5 Zwölftel, also 11,67 und damit 12 Tage, abzüglich bereits genommener Tage.

Bekomme ich den vollen Urlaub, wenn ich in der zweiten Jahreshälfte kündige?

Ja, den vollen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen bei Fünftagewoche, wenn Sie nach dem 30. Juni ausscheiden und länger als sechs Monate im Betrieb waren. Für den vertraglichen Zusatzurlaub darf der Vertrag eine Zwölftelung vorsehen.

Wie viel Urlaub habe ich bei Eintritt im September?

Für September bis Dezember vier Zwölftel, bei 30 Tagen Jahresurlaub also 10 Tage. Der volle Urlaub entsteht erst nach der Wartezeit von sechs Monaten, also im Folgejahr.

Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?

Monatsgehalt mal 3 geteilt durch die Arbeitstage in 13 Wochen, mal Resturlaubstage. 2.650 Euro bei Viertagewoche ergeben 152,88 Euro je Tag, für 11 Tage 1.681,73 Euro brutto. Zulagen zählen mit, Überstunden nicht.

Kann ich mir Resturlaub auszahlen lassen?

Nur beim Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Im laufenden Arbeitsverhältnis ist die Auszahlung des gesetzlichen Urlaubs nicht erlaubt. Die Abgeltung ist steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Zählt ein angebrochener Monat beim Resturlaub?

Nein, nur volle Kalendermonate vom Ersten bis zum Letzten. Wer am 15. Januar anfängt, bekommt für den Januar kein Zwölftel. Deshalb lohnt es, Ein- und Austritt auf Monatsanfang und Monatsende zu legen.

Wann verfällt Resturlaub?

Regulär am 31. Dezember, bei Übertragung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen am 31. März des Folgejahres. Bei langer Krankheit erst 15 Monate nach Jahresende. Ohne Hinweis des Arbeitgebers auf den drohenden Verfall verfällt gesetzlicher Urlaub gar nicht.

Wird Resturlaub bei Teilzeit anders gerechnet?

Der Jahresurlaub wird zuerst auf die Arbeitstage je Woche umgerechnet, 30 Tage bei fünf Tagen sind 18 bei drei Tagen, und dann gezwölftelt. Die Abgeltung je Tag richtet sich nach den Arbeitstagen je Woche, bei weniger Tagen ist ein Tag mehr wert.

Stand: Oktober 2026Geprüft von: Redaktion rechner24.net Quellen: §§ 4, 5, 7, 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 423/16 (Hinweispflicht, Verfall), EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-569/16 und C-570/16 (Vererbbarkeit der Abgeltung), BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10 (Verfall nach 15 Monaten bei Krankheit)