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Mutterschutzlohn-Rechner

Mutterschutzlohn beim Beschäftigungsverbot aus drei Monatsgehältern, mit U2-Erstattung.

Wie hoch ist mein Mutterschutzlohn bzw. mein Geld in der Schutzfrist?

Nettogehälter der letzten drei Monate eintragen.

Beispiel: Nettogehälter 3.100, 3.250 und 3.100 €, Beschäftigungsverbot 21 Tage: 3.150 € im Monat, 2.205 € für die 21 Tage

So funktioniert der Mutterschutzlohn-Rechner

Der Mutterschutzlohn-Rechner rechnet den Lohn, den eine Schwangere während eines ärztlichen oder betrieblichen Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen bekommt: Sie geben die Bruttogehälter der letzten drei abgerechneten Monate vor der Schwangerschaft und die Anzahl der Tage des Verbots ein, der Rechner bildet den Durchschnittsverdienst, teilt ihn durch 30 auf den Kalendertag und multipliziert mit den Tagen. Dazu zeigt er, dass der Arbeitgeber den Betrag zu 100 Prozent über die Umlage U2 von der Krankenkasse erstattet bekommt, der Mutterschutzlohn also keine Belastung für den Betrieb ist.

Merksatz: Beschäftigungsverbot heißt voller Lohn, nicht Krankengeld, und der Maßstab sind die drei Monate vor der Schwangerschaft, nicht vor dem Verbot. Die Eselsbrücke: Mutterschutzlohn bei Verbot, Mutterschaftsgeld in der Schutzfrist, und beides zahlt am Ende die U2.

Drei Beispiele:

  • 3.100, 3.250 und 3.100 € brutto, 21 Tage Verbot: Durchschnitt 3.150 €, 105 € pro Kalendertag, 2.205 € Mutterschutzlohn, 100 Prozent U2-Erstattung.
  • 2.650, 2.800 und 2.700 €, 30 Tage: Durchschnitt 2.716,67 €, 90,56 € pro Tag, 2.716,67 € für den vollen Monat.
  • Volles Beschäftigungsverbot ab der 12. Woche bis zur Schutzfrist: rund sechs Monate zu je 3.150 €, also der Durchschnittsverdienst Monat für Monat weiter, alles über U2 erstattet.

Formeln: Durchschnitt = (Monat 1 + Monat 2 + Monat 3) / 3, Tageslohn = Durchschnitt / 30, Mutterschutzlohn = Tageslohn × Tage des Verbots. Für die Schutzfrist sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gilt stattdessen das Mutterschaftsgeld mit Arbeitgeberzuschuss, das der Mutterschaftsgeld-Rechner ausrechnet; die Fristen selbst liefert der Mutterschutz-Rechner.

Wissenswertes zum Thema

Beschäftigungsverbot und Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG

Der Mutterschutzlohn ist in § 18 Mutterschutzgesetz geregelt: Wer wegen eines Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise nicht arbeiten darf, bekommt vom Arbeitgeber mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schwangerschaft, und zwar für die gesamte Dauer des Verbots, auch wenn es Monate dauert. Beschäftigungsverbote gibt es in zwei Formen: das betriebliche, das der Arbeitgeber aussprechen muss, wenn er die Gefährdung am Arbeitsplatz nicht durch Umgestaltung oder Versetzung beseitigen kann, etwa bei Nachtarbeit, schwerem Heben, Infektionsgefahr in Kita, Pflege oder Labor, und das ärztliche nach § 16, das die Ärztin ausstellt, wenn Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortsetzung der Arbeit gefährdet ist, etwa bei Risikoschwangerschaft, vorzeitigen Wehen oder starkem Stress. Der Unterschied zur Krankschreibung ist entscheidend: Eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, auch schwangerschaftsbedingt, führt nach sechs Wochen zum Krankengeld mit 70 Prozent des Brutto, das Beschäftigungsverbot zum vollen Mutterschutzlohn ohne zeitliche Grenze; Ärztinnen müssen deshalb sauber unterscheiden, ob die Schwangere krank ist oder ob die Arbeit die Schwangerschaft gefährdet. Teilweise Verbote, etwa nur vier statt acht Stunden oder keine Nachtschichten, führen zum anteiligen Mutterschutzlohn für den ausgefallenen Teil. Auch in der Probezeit, bei befristeten Verträgen und bei Minijobs gilt der Anspruch, und er endet erst mit Beginn der Schutzfrist sechs Wochen vor dem Termin, ab der der Mutterschaftsgeld-Rechner übernimmt.

Wie der Durchschnittsverdienst gerechnet wird

Maßgeblich sind die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schwangerschaft, § 21 MuSchG, nicht vor dem Verbot, weil die Schwangerschaft selbst den Verdienst schon gedrückt haben könnte, und der Beginn der Schwangerschaft wird aus dem errechneten Geburtstermin zurückgerechnet, 280 Tage. In die Berechnung gehen alle laufenden Bezüge ein, Grundgehalt, regelmäßige Zuschläge, Provisionen und Überstundenvergütung, wenn sie regelmäßig anfällt, nicht aber einmalige Zahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, und bei dauerhaften Gehaltserhöhungen, die während des Verbots wirksam werden, ist der neue Lohn maßgeblich; der Rechner nimmt die drei Bruttobeträge und teilt durch drei, 3.100, 3.250 und 3.100 ergeben 3.150 Euro. Der Kalendertag wird mit einem Dreißigstel angesetzt, 105 Euro, und für die Tage des Verbots multipliziert, 21 Tage ergeben 2.205 Euro; Betriebe mit Stundenlohn rechnen stattdessen mit den ausgefallenen Arbeitsstunden mal Durchschnittsstundenlohn, was auf dasselbe hinausläuft. Kurzarbeit, unbezahlter Urlaub oder Krankheit ohne Lohnfortzahlung in den drei Monaten werden herausgerechnet, der Durchschnitt wird dann aus den tatsächlich bezahlten Tagen gebildet, und wer weniger als drei Monate im Betrieb ist, bekommt den Durchschnitt der kürzeren Zeit. Der Mutterschutzlohn ist normales Arbeitsentgelt, steuer- und sozialversicherungspflichtig, und das Netto entspricht dem bisherigen Gehalt; der Brutto-Netto-Rechner zeigt, was davon ankommt.

Die Umlage U2: Warum der Arbeitgeber nichts draufzahlt

Alle Arbeitgeber zahlen, unabhängig von der Betriebsgröße, die Umlage U2 an die Krankenkassen ihrer Beschäftigten, einen Prozentsatz des Bruttolohns, der je nach Kasse zwischen 0,2 und 0,7 Prozent liegt, und bekommen dafür nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz den Mutterschutzlohn und den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zu 100 Prozent erstattet, einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Das ist der Grund, warum ein Beschäftigungsverbot für den Betrieb kein finanzieller Nachteil ist und warum es keinen Grund gibt, eine Schwangere zur Krankschreibung zu drängen; im Gegenteil, bei einer Krankschreibung trägt der Betrieb die Lohnfortzahlung sechs Wochen selbst, und die U1 erstattet nur Betrieben bis 30 Beschäftigten einen Teil. Die Erstattung beantragt der Arbeitgeber elektronisch über das Entgeltabrechnungsprogramm bei der Krankenkasse der Mitarbeiterin, und die Kasse zahlt in der Regel innerhalb weniger Wochen. Für Minijobberinnen läuft die U2 über die Minijob-Zentrale. Das Beschäftigungsverbot muss der Arbeitgeber der Aufsichtsbehörde, in den meisten Ländern dem Gewerbeaufsichtsamt oder dem Amt für Arbeitsschutz, melden, und es gilt zugleich der besondere Kündigungsschutz von der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt. Der Mutterschutzlohn zählt bei der Berechnung des Elterngelds als Einkommen mit, und den Betrag aus zwölf Monaten vor der Geburt rechnet der Elterngeld-Rechner.

Ein Stück Geschichte: Von der Wöchnerinnen-Sperre zum Mutterschutzgesetz

Die Gewerbeordnung von 1878 verbot Arbeiterinnen die Fabrikarbeit für drei Wochen nach der Entbindung, ohne Lohn, und erst die Krankenversicherung von 1883 zahlte Wöchnerinnen ein Krankengeld für diese Zeit; 1891 wurden daraus vier Wochen Pflicht und sechs Wochen mit ärztlichem Attest, 1908 acht Wochen. Das erste Mutterschutzgesetz vom 17. Mai 1942 führte den Mutterschutzlohn ein, den Lohnausgleich bei Beschäftigungsverboten, und die Schutzfrist sechs Wochen vor der Geburt, allerdings mit dem Ziel, Arbeiterinnen für die Kriegswirtschaft verfügbar zu halten. Die Bundesrepublik übernahm die Regelungen in das Mutterschutzgesetz vom 24. Januar 1952, das den Mutterschutzlohn mit dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen definierte, und 1965 wurde die Schutzfrist nach der Geburt auf acht Wochen verlängert. Die Umlage U2 gibt es seit dem Lohnfortzahlungsgesetz von 1969 für Kleinbetriebe und seit dem Aufwendungsausgleichsgesetz von 2006 für alle Arbeitgeber, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2003 entschieden hatte, dass die Kosten des Mutterschutzes nicht allein dem einzelnen Arbeitgeber aufgebürdet werden dürfen, weil das die Einstellungschancen junger Frauen verschlechtere. Die Reform von 2018 brachte den Vorrang der Arbeitsplatzumgestaltung vor dem Verbot, den Schutz für Schülerinnen und Studentinnen und die Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz. Der Rechner rechnet den Lohnausgleich, der seit 1942 besteht und seit 2006 keinen Arbeitgeber mehr belastet.

Praktische Tipps

Lassen Sie die Ärztin genau formulieren, ob es ein Beschäftigungsverbot oder eine Krankschreibung ist, der Unterschied ist nach sechs Wochen 30 Prozent Lohn. Nehmen Sie die Gehälter der drei Monate vor der Schwangerschaft, nicht vor dem Verbot. Prüfen Sie, ob regelmäßige Zuschläge und Provisionen eingerechnet sind. Weisen Sie den Arbeitgeber auf die U2-Erstattung hin, wenn er zögert. Melden Sie Gehaltserhöhungen, die während des Verbots wirksam werden. Bewahren Sie das Attest auf, es gehört zur Meldung an die Aufsichtsbehörde. Und planen Sie die Schutzfrist mit dem Mutterschutz-Rechner, ab dort gilt Mutterschaftsgeld statt Mutterschutzlohn.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Mutterschutzlohn?

Der Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schwangerschaft, brutto. Bei 3.100, 3.250 und 3.100 € sind das 3.150 € im Monat, 105 € pro Kalendertag, für 21 Tage Beschäftigungsverbot 2.205 €. Er ist steuer- und sozialversicherungspflichtig wie normaler Lohn.

Was ist der Unterschied zwischen Beschäftigungsverbot und Krankschreibung?

Beim Beschäftigungsverbot zahlt der Arbeitgeber den vollen Durchschnittslohn für die gesamte Dauer, erstattet über die U2. Bei einer Krankschreibung gibt es sechs Wochen Lohnfortzahlung und danach Krankengeld mit 70 Prozent des Brutto. Die Ärztin muss klar unterscheiden, ob die Arbeit die Schwangerschaft gefährdet oder die Schwangere krank ist.

Welche Monate zählen für den Durchschnitt?

Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schwangerschaft, nach § 21 MuSchG. Der Beginn wird aus dem errechneten Geburtstermin zurückgerechnet. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld bleiben außen vor, regelmäßige Zuschläge und Provisionen zählen mit. Dauerhafte Gehaltserhöhungen während des Verbots gelten ab Wirksamkeit.

Was ist die Umlage U2?

Eine Umlage, die alle Arbeitgeber an die Krankenkassen zahlen, meist 0,2 bis 0,7 Prozent des Bruttolohns. Dafür bekommen sie Mutterschutzlohn und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zu 100 Prozent erstattet, inklusive der Sozialversicherungsanteile. Ein Beschäftigungsverbot kostet den Betrieb deshalb nichts.

Wie lange gibt es Mutterschutzlohn?

Für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots, auch über Monate, bis zum Beginn der Schutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Termin. Ab dort zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld, 13 € pro Tag, und der Arbeitgeber den Zuschuss bis zum bisherigen Netto.

Gibt es Mutterschutzlohn auch bei einem teilweisen Verbot?

Ja, anteilig. Darf die Schwangere nur noch vier statt acht Stunden arbeiten oder keine Nachtschichten mehr, bekommt sie für die ausgefallene Arbeitszeit den Durchschnittslohn als Mutterschutzlohn und für die geleistete den normalen Lohn. Der Arbeitgeber bekommt den Mutterschutzlohnanteil über die U2 erstattet.

Gilt der Anspruch auch in Probezeit und Minijob?

Ja. Der Mutterschutzlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen, auch in der Probezeit, bei befristeten Verträgen, in Teilzeit und im Minijob. Für Minijobberinnen läuft die U2-Erstattung über die Minijob-Zentrale. Auch der Kündigungsschutz gilt ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt.

Muss der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot melden?

Ja, der Aufsichtsbehörde, in den meisten Ländern dem Gewerbeaufsichtsamt oder dem Amt für Arbeitsschutz, zusammen mit der Mitteilung der Schwangerschaft. Das ärztliche Attest gehört dazu. Die Behörde kann die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes prüfen.

Stand: Oktober 2026Geprüft von: Redaktion rechner24.net Quellen: Mutterschutzgesetz (MuSchG) §§ 16, 18, 21, Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) § 1 Abs. 2, BMFSFJ: Leitfaden zum Mutterschutz, BVerfG, Beschluss vom 18.11.2003, 1 BvR 302/96