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Arbeitszeugnis-Rechner

Zeugnissprache übersetzt: Leistung, Verhalten und Schlussformel ergeben die Note von 1 bis 6.

Welche Note hat mein Arbeitszeugnis?

Für jeden Bereich die passende Formulierung wählen.

Beispiel: Leistung „zu unserer vollen Zufriedenheit“, Verhalten „stets einwandfrei / vorbildlich“, Schlussformel nur mit Dank: Note 2,5

So funktioniert der Arbeitszeugnis-Rechner

Der Arbeitszeugnis-Rechner übersetzt die Zeugnissprache in eine Note: Sie wählen die Leistungsbeurteilung aus Ihrem Zeugnis, von "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" bis "hat sich bemüht", die Verhaltensformel mit oder ohne "stets" und mit oder ohne Nennung aller Gruppen, und die Schlussformel mit Bedauern, Dank und Wünschen oder ohne, und der Rechner gewichtet die Leistung doppelt, errechnet die Zeugnisnote mit einer Stelle und sagt, ob das Zeugnis gut ist oder ob Sie eine Berichtigung verlangen sollten, denn unter "befriedigend" muss der Arbeitgeber die schlechte Note begründen.

Merksatz: "Stets" und "vollste" sind die beiden Wörter, an denen die Note hängt, beide zusammen sind die 1, nur "stets" mit "volle" die 2, "volle" ohne "stets" die 3, nur "zur Zufriedenheit" die 4. Die Eselsbrücke für das Verhalten: Vorgesetzte, Kollegen, Kunden, in dieser Reihenfolge und alle drei, sonst fehlt jemand mit Absicht.

Drei Beispiele:

  • Leistung "zu unserer vollen Zufriedenheit", Verhalten "stets einwandfrei" gegenüber allen Gruppen, Schlussformel nur mit Dank: Leistung 3, Verhalten 1, Schluss 3, gewichtet (3 × 2 + 1 + 3) / 4 = 2,5, befriedigend.
  • "Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit", Verhalten vorbildlich, Bedauern und Dank für hervorragende Zusammenarbeit: Note 1,0, sehr gut.
  • "Zu unserer Zufriedenheit", Verhalten "gab zu keiner Beanstandung Anlass", kein Dank, kein Bedauern: Leistung 4, Verhalten 4, Schluss 5, Note 4,3, ausreichend, ein Zeugnis, das Sie anfechten sollten.

Formeln: Note = (2 × Leistung + Verhalten + Schlussformel) / 4, Leistung: "stets" + "vollste" = 1, "stets" + "volle" = 2, "volle" = 3, ohne Zusatz = 4, "im Großen und Ganzen" = 5, "bemüht" = 6. Was eine Abfindung bringt, die oft mit dem Zeugnis im Aufhebungsvertrag verhandelt wird, rechnet der Abfindungsrechner, und wann die Kündigung wirksam wird, der Kündigungsfristen-Rechner.

Wissenswertes zum Thema

Die Zeugnissprache: Warum "zufrieden" nicht zufrieden heißt

Das Arbeitszeugnis muss nach § 109 Gewerbeordnung wahr und zugleich wohlwollend sein, es darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren, und aus diesem Widerspruch entstand der Code, den der Rechner übersetzt: Statt zu schreiben, dass jemand schlecht war, schreibt der Arbeitgeber, er sei "zu unserer Zufriedenheit" tätig gewesen, und jeder Personaler liest die 4. Die Leistungsskala ist seit Jahrzehnten einheitlich: "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" ist die 1, obwohl "vollste" grammatisch Unsinn ist, "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" die 2, "zu unserer vollen Zufriedenheit" die 3, "zu unserer Zufriedenheit" die 4, "im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit" die 5, und "hat sich bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden" die 6, die sagt, dass er es nicht geschafft hat. Die Verhaltensformel folgt derselben Logik: "stets einwandfrei" oder "vorbildlich" gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden ist die 1, "einwandfrei" die 2, "korrekt" die 3, "gab zu keiner Beanstandung Anlass" die 4, und wenn eine Gruppe fehlt, meist die Vorgesetzten, ist das ein Hinweis auf Konflikte mit genau dieser Gruppe; die Reihenfolge "Vorgesetzte, Kollegen, Kunden" ist die korrekte, "Kollegen und Vorgesetzte" ein Warnsignal. Die Schlussformel, Bedauern über das Ausscheiden, Dank für die Zusammenarbeit, Wünsche für die Zukunft, ist nach dem Bundesarbeitsgericht nicht einklagbar, aber ihr Fehlen fällt auf, und "wir wünschen alles Gute" ohne Dank und Bedauern ist die 4, nichts davon die 5. Der Rechner gewichtet die Leistung doppelt, weil sie den Kern des Zeugnisses bildet, und rundet auf eine Stelle. Was der Arbeitnehmer mit der Note anfangen kann, hängt oft an der Abfindung, die der Abfindungsrechner nach der Faustformel schätzt.

Rechte: Anspruch, Berichtigung, Fristen, Beweislast

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, ein einfaches mit Art und Dauer der Tätigkeit oder auf Verlangen ein qualifiziertes mit Leistung und Verhalten, und das Zeugnis muss auf Firmenpapier, ohne Flecken und Knicke, mit Datum des Ausscheidens und von einem ranghöheren Vorgesetzten unterschrieben sein; Geheimcodes wie der Punkt hinter der Unterschrift oder bestimmte Formulierungen, die Krankheit oder Gewerkschaftsmitgliedschaft andeuten, sind verboten. Das Bundesarbeitsgericht entschied 2014, dass "zur vollen Zufriedenheit", die 3, die Grundnote ist, die der Arbeitgeber ohne Begründung vergeben darf; wer eine 2 oder 1 will, muss beweisen, dass seine Leistung besser war, wer eine 4 oder 5 bekommt, hat den Arbeitgeber in der Beweispflicht, deshalb die Empfehlung des Rechners, alles unter 3 anzufechten. Der Anspruch auf Berichtigung verjährt nach drei Jahren, aber tarifliche und arbeitsvertragliche Ausschlussfristen von drei bis sechs Monaten gelten auch für das Zeugnis, und nach einem Jahr kann der Anspruch verwirkt sein; also sofort prüfen und schriftlich Berichtigung verlangen, notfalls beim Arbeitsgericht. Im Aufhebungsvertrag und im Kündigungsschutzprozess wird das Zeugnis mitverhandelt, oft mit der Formel "wohlwollendes Zeugnis mit der Note gut" oder mit einem Entwurf des Arbeitnehmers, den der Arbeitgeber übernimmt, was zulässig ist. Ein Zwischenzeugnis gibt es bei berechtigtem Interesse, Vorgesetztenwechsel, Versetzung, Bewerbung, und es bindet den Arbeitgeber später: Das Endzeugnis darf ohne Begründung nicht schlechter sein. Wann das Arbeitsverhältnis endet und das Zeugnis fällig ist, rechnet der Kündigungsfristen-Rechner.

Lesen wie ein Personaler: Was neben den Formeln zählt

Die Note aus den drei Formeln ist der Kern, aber Personaler lesen das ganze Zeugnis: Die Aufgabenbeschreibung muss vollständig und in der Reihenfolge der Bedeutung stehen, fehlende Kernaufgaben oder Nebensächlichkeiten zuerst sind ein Signal; passive Formulierungen, "wurde eingesetzt", "war betraut mit", statt aktiver, "verantwortete", "leitete", werten ab; Selbstverständlichkeiten wie Pünktlichkeit oder "war stets bemüht, pünktlich zu erscheinen" werten ab, weil sie andeuten, dass es sonst nichts zu loben gab; Betonungen wie "mit Kollegen kam er gut aus" statt mit Vorgesetzten und Kunden sagen das Gegenteil; und Auslassungen sind die lauteste Sprache, kein Satz über Belastbarkeit beim Leiter, kein Satz über Ehrlichkeit beim Kassierer. Die Länge zählt, ein Zeugnis nach zehn Jahren auf einer halben Seite ist eine Abwertung, zwei Seiten bei zwei Jahren Lob. Der Ausscheidensgrund darf nur mit Einverständnis stehen, "auf eigenen Wunsch" ist gut, "im gegenseitigen Einvernehmen" neutral, fehlt er nach einer Eigenkündigung, fragt der Leser nach. Der erste Fehler beim Lesen ist die wörtliche Deutung, "zufrieden" klingt gut; der zweite das Übersehen der fehlenden Gruppe im Verhalten; der dritte die Freude über eine lange Schlussformel bei schlechter Leistungsnote, die Schlussformel heilt nichts; der vierte das Hinnehmen von Tippfehlern und falschem Datum; und der fünfte die Nachbesserung nach der Ausschlussfrist. Was im Zeugnis an Leistung steht, muss zur Gehaltsentwicklung passen, und der Gehaltserhöhungsrechner zeigt, was die nächste Verhandlung mit einem guten Zeugnis bringt.

Ein Stück Geschichte: Vom Gesindezeugnis zur Zeugnissprache

Das Zeugnis ist älter als das Arbeitsrecht: Die Gesindeordnungen des 18. Jahrhunderts verpflichteten Dienstherren, dem Gesinde beim Abschied einen "Abschied" oder "Kundschaft" auszustellen, mit Angaben zu Führung und Treue, und das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 kannte das Zeugnis als Pflicht, verbunden mit dem Verbot, Unwahres zu schreiben, weil ein schlechtes Zeugnis die Existenz kostete; die Gesindebücher, in die jeder Dienstherr eintrug, waren Pass und Zeugnis in einem. Die Gewerbeordnung von 1869 gab Arbeitern und Gesellen den Anspruch auf ein Zeugnis über Art und Dauer, auf Verlangen auch über Führung und Leistung, und das Verbot geheimer Merkmale, mit denen Fabrikanten Arbeiter auf schwarzen Listen kennzeichneten, kam in § 113 GewO, heute § 109, dazu. Das Reichsgericht entwickelte ab 1900 den Grundsatz des Wohlwollens, das Bundesarbeitsgericht 1963 die Formel, dass das Zeugnis "wahr und wohlwollend" sein muss, und aus dem Spagat entstand in den 1960er und 1970er Jahren die Zeugnissprache mit ihren Zufriedenheitsstufen, zuerst in den Personalabteilungen der Großunternehmen, dann in Ratgebern und Urteilen kodifiziert. Das Verbot von Geheimzeichen steht seit Jahrzehnten ausdrücklich im Gesetz, 2014 legte das BAG die 3 als Grundnote fest und wies die Klage einer Zahnarzthelferin ab, die argumentierte, die 2 sei inzwischen Durchschnitt, weil 90 Prozent der Zeugnisse gut oder sehr gut seien. Die Noteninflation ist real, nach Studien tragen über 85 Prozent der Zeugnisse eine 1 oder 2, und deshalb liest der Personaler die 3 heute als Warnung. Der Rechner übersetzt die Sprache, die der Spagat zwischen wahr und wohlwollend erzeugt hat.

Praktische Tipps

Prüfen Sie das Zeugnis am Tag des Erhalts mit dem Rechner und einer Checkliste. Achten Sie auf "stets" und "vollste", auf alle drei Gruppen im Verhalten und auf Bedauern, Dank und Wünsche am Schluss. Verlangen Sie bei einer Note unter 3 schriftlich Berichtigung, der Arbeitgeber muss begründen. Beachten Sie Ausschlussfristen im Tarif- und Arbeitsvertrag. Lassen Sie sich im Aufhebungsvertrag die Note und am besten den Wortlaut zusichern. Fordern Sie bei Wechseln ein Zwischenzeugnis, es bindet. Legen Sie bei Bedarf selbst einen Entwurf vor, das ist zulässig und üblich. Und lesen Sie das Zeugnis aus der Sicht des nächsten Arbeitgebers. Was Sie nach dem Ausscheiden an Resturlaub ausgezahlt bekommen, rechnet der Resturlaubsrechner.

Häufige Fragen

Was bedeutet "zu unserer vollen Zufriedenheit"?

Die Note 3, befriedigend. Erst "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" ist die 2, "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" die 1. "Zu unserer Zufriedenheit" ohne Zusatz ist die 4, "im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit" die 5, "hat sich bemüht" die 6.

Wie rechnet der Rechner die Zeugnisnote?

Leistung doppelt gewichtet plus Verhalten plus Schlussformel, geteilt durch vier: Leistung 3, Verhalten 1, Schlussformel 3 ergeben (6 + 1 + 3) / 4 = 2,5. Die Leistungsformel ist der Kern des Zeugnisses, deshalb das doppelte Gewicht. Gerundet wird auf eine Stelle.

Was verrät die Verhaltensformel?

Ob alle drei Gruppen genannt sind und in welcher Reihenfolge. "Gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden stets einwandfrei" ist die 1. Fehlen die Vorgesetzten, deutet das auf Konflikte mit ihnen hin. "Kollegen und Vorgesetzte" statt umgekehrt ist ein Warnsignal, "gab zu keiner Beanstandung Anlass" die 4.

Welche Note muss der Arbeitgeber mindestens geben?

Keine feste, aber nach dem Bundesarbeitsgericht von 2014 ist "zur vollen Zufriedenheit", die 3, die Grundnote ohne Begründungspflicht. Für eine 4 oder 5 muss der Arbeitgeber die schlechtere Leistung beweisen, für eine 1 oder 2 der Arbeitnehmer die bessere. Alles unter 3 lohnt die Anfechtung.

Ist die Schlussformel Pflicht?

Nein, Bedauern, Dank und Zukunftswünsche sind nach dem BAG nicht einklagbar. Ihr Fehlen fällt Personalern aber auf: Bedauern und Dank für hervorragende Zusammenarbeit entsprechen der 1, nur Dank der 3, nur Wünsche der 4, nichts davon der 5. Im Aufhebungsvertrag lässt sich die Formel vereinbaren.

Wie lange kann ich ein Zeugnis berichtigen lassen?

Grundsätzlich drei Jahre, aber Ausschlussfristen im Tarif- oder Arbeitsvertrag von drei bis sechs Monaten gelten auch für das Zeugnis, und nach etwa einem Jahr kann der Anspruch verwirkt sein. Deshalb sofort prüfen, schriftlich Berichtigung verlangen und notfalls zum Arbeitsgericht.

Darf ich mein Zeugnis selbst schreiben?

Ja, einen Entwurf vorzulegen ist zulässig und üblich, besonders bei Aufhebungsverträgen. Der Arbeitgeber muss ihn nicht übernehmen, darf aber. Verboten sind Geheimcodes und unwahre Angaben; das Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein, § 109 GewO.

Was ist ein Zwischenzeugnis?

Ein Zeugnis während des laufenden Arbeitsverhältnisses, auf das bei berechtigtem Interesse Anspruch besteht, etwa bei Vorgesetztenwechsel, Versetzung oder Bewerbung. Es bindet den Arbeitgeber: Das spätere Endzeugnis darf ohne nachvollziehbare Begründung nicht schlechter ausfallen.

Stand: Oktober 2026Geprüft von: Redaktion rechner24.net Quellen: Gewerbeordnung § 109 Zeugnis, BAG, Urteil vom 18. November 2014, 9 AZR 584/13 (Grundnote befriedigend), BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012, 9 AZR 227/11 (Schlussformel), Weuster/Scheer: Arbeitszeugnisse in Textbausteinen, Richard Boorberg Verlag