Prozesskosten-Rechner
Streitwert und Instanzen eintragen: Der Rechner nennt Gerichtskosten, beide Anwälte und das Gesamtrisiko bei Niederlage nach den Tabellen 2025, dazu die Kostenquote bei teilweisem Erfolg.
Was kostet ein Prozess?
Anlage 2 RVG und Anlage 2 GKG nach KostRÄG 2025, Berufung optional.
Beispiel: 10.000 € Streitwert mit Verhandlung: 1.963,50 € je Anwalt, 849 € Gericht, Risiko 4.776 €
Wer zahlt bei Teilerfolg?
Kostenquotelung nach § 92 ZPO.
Beispiel: 6.000 von 10.000 € zugesprochen: Kläger trägt 40 % der Kosten, 1.910,40 €
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So funktioniert der Prozesskosten-Rechner
Der Prozesskosten-Rechner beantwortet die Frage, die vor jeder Klage stehen sollte: Was kostet es, wenn ich verliere? Sie tragen den Streitwert ein, wählen erste oder auch zweite Instanz, mündliche Verhandlung und Vergleich, und der Rechner setzt die Gerichtskosten nach der Tabelle des Gerichtskostengesetzes und die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zusammen: drei Gerichtsgebühren, Verfahrensgebühr 1,3, Terminsgebühr 1,2, in der Berufung 1,6 und vier Gerichtsgebühren, jeweils mit Auslagen und Umsatzsteuer. Das Ergebnis ist das Prozesskostenrisiko, also beide Anwälte plus Gericht, das der Verlierer trägt, und zum Vergleich das Risiko vor dem Arbeitsgericht, wo jede Seite ihren Anwalt selbst zahlt. Der zweite Kasten rechnet die Kostenquote bei teilweisem Erfolg nach § 92 ZPO: Wer 6.000 von 10.000 Euro zugesprochen bekommt, trägt 40 Prozent der Kosten.
Merksatz: Im Zivilprozess zahlt der Verlierer alles, Gericht, eigenen und gegnerischen Anwalt, und bei halbem Erfolg die Hälfte. Eselsbrücke für die Größenordnung: In erster Instanz liegt das Risiko bei kleinen Streitwerten um die 70 Prozent, bei 10.000 Euro bei knapp der Hälfte und bei 100.000 Euro bei 14 Prozent des Streitwerts.
Drei Beispiele:
- 10.000 Euro Streitwert, erste Instanz mit Verhandlung, Urteil: je Anwalt 1.963,50 Euro, Gericht 849 Euro (drei Gebühren zu 283 Euro), Risiko 4.776 Euro. Vor dem Arbeitsgericht wären es 2.812,50 Euro.
- 35.000 Euro Streitwert mit Berufung: Anwalt 3.293,33 Euro in der ersten und 3.685,67 Euro in der zweiten Instanz, Gericht 1.549,50 plus 2.066 Euro, Risiko 17.573,49 Euro, die Hälfte des Streitwerts.
- 2.000 Euro vor dem Amtsgericht: je Anwalt 547,40 Euro, Gericht 309 Euro, Risiko 1.403,80 Euro, also 70 Prozent des Streitwerts. Bei 5.000 Euro mit Vergleich sinkt das Gericht auf eine Gebühr von 170,50 Euro, die Einigungsgebühr kommt dazu: 3.171,09 Euro Gesamtkosten.
Formeln: Anwalt = (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + 1,0 Einigungsgebühr) × Wertgebühr RVG + 20 Euro, × 1,19, Gericht = 3 × Wertgebühr GKG (Vergleich 1, Berufung 4), Risiko = 2 × Anwalt + Gericht. Die Anwaltskosten allein und die außergerichtliche Geschäftsgebühr rechnet der Anwaltskosten-Rechner, die Scheidung mit ihrem eigenen Verfahrenswert der Scheidungskosten-Rechner.
Wissenswertes zum Thema
Streitwert: Die Zahl, an der alles hängt
Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nicht nach Aufwand, sondern nach dem Streitwert, dem Wert dessen, worum gestritten wird. Bei einer Geldforderung ist das der eingeklagte Betrag ohne Zinsen und Kosten. Für andere Fälle gibt es Regeln und Faustwerte: Bei der Kündigungsschutzklage drei Bruttomonatsgehälter, bei Räumungsklagen die Jahresnettomiete, bei Mieterhöhungen der Jahresbetrag der Differenz, beim Unterhalt zwölf Monatsbeträge, bei Nachbarschaftsstreit und Unterlassungsklagen setzt das Gericht einen Wert nach Ermessen, oft 5.000 Euro als Auffangwert. Das Gericht legt den Streitwert zu Beginn vorläufig und am Ende endgültig fest, beide Seiten können Beschwerde einlegen. Aus dem Streitwert ergibt sich über die Gebührentabellen die Wertgebühr: Die Tabelle des Gerichtskostengesetzes (Anlage 2 GKG) steigt von 40 Euro bei 500 Euro Streitwert über 283 Euro bei 10.000 Euro auf 4.138 Euro bei 500.000 Euro, die Tabelle des RVG von 51,50 über 652 auf 3.752 Euro. Beide Tabellen wurden mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz zum 1. Juni 2025 um rund sechs Prozent angehoben; der Rechner nutzt diese Fassung. Über 500.000 Euro steigen die Gebühren je angefangene 50.000 Euro um 210 beziehungsweise 198 Euro. Die Tabellen sind degressiv: Je höher der Streitwert, desto kleiner der Anteil der Kosten.
Instanzen, Vergleich, Kostenquote
In der ersten Instanz entstehen beim Gericht drei Gebühren, die der Kläger mit der Klage vorschießen muss; ohne Vorschuss wird die Klage nicht zugestellt. Beim Anwalt fallen die Verfahrensgebühr von 1,3 und, sobald verhandelt wird, die Terminsgebühr von 1,2 an, bei einem Vergleich zusätzlich die Einigungsgebühr von 1,0. Ein Vergleich ist für beide Seiten oft die günstigste Lösung, weil die Gerichtsgebühren von drei auf eine sinken und das Verfahren sofort endet; die Kosten werden dann meist gegeneinander aufgehoben oder nach Quote verteilt. In der Berufung steigt die Verfahrensgebühr auf 1,6 und das Gericht verlangt vier Gebühren, beim Amtsgericht ist sie ab 600 Euro Beschwer möglich, beim Landgericht als Eingangsgericht ab 5.000 Euro Streitwert. Das Prozesskostenrisiko trägt nach § 91 ZPO, wer verliert; bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten nach § 92 ZPO im Verhältnis verteilt, der zweite Kasten rechnet das. Wer zu 90 Prozent gewinnt, bekommt vom Gericht oft alle Kosten zugesprochen, weil das Unterliegen geringfügig ist. Eine Ausnahme ist das Arbeitsgericht: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt, und Gerichtskosten fallen bei Vergleich gar nicht an; deshalb lohnen dort Rechtsschutzversicherung und Gewerkschaftsmitgliedschaft besonders. Nicht in den Tabellen enthalten sind Zeugenentschädigungen und vor allem Sachverständige, deren Gutachten in Bausachen oder Arzthaftung schnell mehrere tausend Euro kosten und vom Verlierer ebenfalls getragen werden.
Rechtsschutz, Prozesskostenhilfe, Prozessfinanzierung
Wer das Risiko nicht tragen kann, hat drei Wege. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt Gerichts-, eigene und bei Niederlage gegnerische Anwaltskosten sowie Gutachten, meist mit Selbstbeteiligung von 150 bis 300 Euro und Wartezeit von drei Monaten; ausgeschlossen sind oft Baustreitigkeiten, Familienrecht und Streit um Kapitalanlagen. Die Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO zahlt der Staat, wenn das Einkommen nach Abzug von Freibeträgen (jährlich angepasst, rund 600 Euro für den Antragsteller und weitere Beträge je Unterhaltsberechtigtem) und Wohnkosten nicht reicht und die Klage Aussicht auf Erfolg hat; je nach Einkommen in Raten über höchstens 48 Monate zurückzuzahlen, und die gegnerischen Kosten bei Niederlage deckt sie nicht. Für außergerichtliche Hilfe gibt es die Beratungshilfe für 15 Euro Eigenanteil. Prozessfinanzierer übernehmen bei größeren Streitwerten ab etwa 50.000 Euro das volle Risiko gegen 20 bis 40 Prozent des Erlöses. Und seit 2008 dürfen Anwälte in Ausnahmefällen ein Erfolgshonorar vereinbaren, seit 2021 auch bei Forderungen bis 2.000 Euro; der Verlierer zahlt dem Gegner aber immer nur die gesetzlichen Gebühren, nie ein vereinbartes Honorar. Vor jedem Prozess lohnt deshalb die Rechnung mit dem Rechner: Eine Klage um 2.000 Euro mit 70 Prozent Risiko ist wirtschaftlich nur sinnvoll, wenn die Erfolgsaussichten hoch sind.
Ein Stück Geschichte
Dass der Verlierer die Kosten trägt, ist eine deutsche Tradition seit der Zivilprozessordnung von 1877 und unterscheidet das deutsche vom amerikanischen Recht, wo jede Seite ihren Anwalt selbst bezahlt. Die ersten reichseinheitlichen Gebührentabellen entstanden ebenfalls 1878 mit dem Gerichtskostengesetz und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte; beide stuften schon damals nach Streitwert. Die Gebührenordnung wurde 1957 durch die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abgelöst, die mit ihren Bruchteilsgebühren wie "10/10" und "7,5/10" berüchtigt war, und 2004 durch das heutige Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit Gebührensätzen wie 1,3 und 1,2. Das Gerichtskostengesetz wurde 2004 und 2013 neu gefasst, zuletzt mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025, das die Tabellen erstmals seit 2021 wieder anhob. Die Prozesskostenhilfe ersetzte 1981 das alte "Armenrecht". Bei großen Wirtschaftsprozessen liegen die Streitwerte heute im dreistelligen Millionenbereich, die Gebühren sind dort wegen der degressiven Tabellen vergleichsweise klein; am anderen Ende der Skala klagen Verbraucher heute vor Amtsgerichten um Flugentschädigungen von 250 Euro, bei denen die Kosten das Doppelte des Streitwerts erreichen können.
Praktische Tipps
Rechnen Sie vor jeder Klage das Risiko mit dem Rechner und stellen Sie es den Erfolgsaussichten gegenüber, die Ihr Anwalt ehrlich einschätzen sollte. Schicken Sie vor der Klage eine anwaltliche Mahnung, deren Kosten der Gegner im Verzug ersetzt. Prüfen Sie den Mahnbescheid für unbestrittene Geldforderungen, er kostet nur eine halbe Gerichtsgebühr. Nutzen Sie den Gütetermin und die Vergleichsbereitschaft des Gerichts, die Einigungsgebühr ist fast immer billiger als ein Urteil mit drei Gerichtsgebühren. Klären Sie mit der Rechtsschutzversicherung vorab die Deckungszusage schriftlich. Bei Forderungen bis 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, bis 600 Euro darf das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen vereinfachen. Was eine Flugentschädigung oder Bahnverspätung einbringt, bevor man klagt, rechnet der Entschädigungs-Rechner, was bei Verzug an Zinsen dazukommt, der Verzugszinsen-Rechner, und was eine Kündigung wert ist, der Abfindungs-Rechner.
Häufige Fragen
Was kostet ein Prozess bei 10.000 Euro Streitwert?
In erster Instanz mit Verhandlung: 1.963,50 Euro je Anwalt (Verfahrensgebühr 1,3 plus Terminsgebühr 1,2 auf 652 Euro Wertgebühr, Auslagen, Umsatzsteuer) und 849 Euro Gerichtskosten (drei Gebühren zu 283 Euro). Das Risiko bei Niederlage beträgt 4.776 Euro, rund 48 Prozent des Streitwerts.
Wer zahlt die Prozesskosten?
Im Zivilprozess der Verlierer: Gerichtskosten, eigenen und gegnerischen Anwalt (§ 91 ZPO). Bei teilweisem Erfolg werden die Kosten nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen verteilt. Vor dem Arbeitsgericht trägt in erster Instanz jede Seite ihren Anwalt selbst.
Wie hoch sind die Gerichtskosten?
Drei Gebühren nach Anlage 2 GKG in erster Instanz: 40 Euro Wertgebühr bei 500 Euro Streitwert (120 Euro), 283 Euro bei 10.000 Euro (849 Euro), 638 Euro bei 50.000 Euro (1.914 Euro), 1.198 Euro bei 100.000 Euro (3.594 Euro). Bei einem Vergleich bleibt nur eine Gebühr, in der Berufung sind es vier.
Was kostet eine Berufung?
Der Anwalt bekommt eine Verfahrensgebühr von 1,6 statt 1,3 plus Terminsgebühr 1,2, das Gericht vier statt drei Gebühren. Bei 35.000 Euro Streitwert kostet die zweite Instanz 3.685,67 Euro je Anwalt und 2.066 Euro Gericht; das Gesamtrisiko über beide Instanzen liegt bei 17.573,49 Euro.
Wie wird die Kostenquote bei Teilerfolg berechnet?
Nach dem Verhältnis des Zugesprochenen zum Eingeklagten. Werden 6.000 von 10.000 Euro zugesprochen, trägt der Kläger 40 Prozent der Gesamtkosten (1.910,40 Euro von 4.776 Euro) und der Beklagte 60 Prozent. Unter dem Strich bekommt der Kläger 4.089,60 Euro.
Was ist der Streitwert bei einer Kündigungsschutzklage?
In der Regel drei Bruttomonatsgehälter, bei 3.500 Euro brutto also 10.500 Euro. Weil vor dem Arbeitsgericht jede Seite ihren Anwalt selbst zahlt, liegt das eigene Risiko bei rund 2.000 bis 2.100 Euro Anwaltskosten; Gerichtskosten entfallen beim Vergleich ganz.
Bekomme ich Prozesskostenhilfe?
Wenn Ihr Einkommen nach Abzug der Freibeträge, Miete und Versicherungen nicht reicht und die Klage Erfolgsaussicht hat. Je nach verbleibendem Einkommen zahlen Sie die Kosten in bis zu 48 Monatsraten zurück. Die Kosten des Gegners bei Niederlage deckt die Prozesskostenhilfe nicht.
Gelten die Tabellen 2025 noch 2026?
Ja. Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 hat die Gebührentabellen von GKG und RVG zum 1. Juni 2025 angehoben, eine weitere Änderung ist für 2026 nicht beschlossen. Der Rechner nutzt diese Fassung; für Verfahren, die vor dem 1. Juni 2025 begonnen haben, gelten die alten Tabellen.