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Zuschlag-Rechner

Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlag in Euro, mit dem Anteil, der nach § 3b EStG steuer- und sozialabgabenfrei bleibt.

Wie viel Zuschlag bekomme ich für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit?

Stundenlohn, Art und Stunden eintragen.

Beispiel: 22 € Stundenlohn, 8 Stunden Feiertagsarbeit (125 %): 220 € steuerfreier Zuschlag

So funktioniert der Zuschlag-Rechner

Wer nachts, sonntags oder an Feiertagen arbeitet, bekommt in vielen Betrieben Zuschläge, und das Besondere daran: Ein großer Teil davon ist steuerfrei. Der Zuschlag-Rechner ermittelt aus Stundenlohn, Stunden und Prozentsatz den Zuschlag in Euro, trennt den steuerfreien vom steuerpflichtigen Teil nach den Grenzen des § 3b Einkommensteuergesetz und zeigt den Stundenlohn mit Zuschlag.

Merksatz: Nacht 25, Sonntag 50, Feiertag 125, Weihnachten 150. Die Eselsbrücke: So viel Prozent des Grundlohns bleiben steuerfrei, auf höchstens 50 Euro Stundenlohn. Ein Nachtzuschlag von 25 Prozent auf 18 Euro sind 4,50 Euro je Stunde, und davon geht kein Cent an Steuer oder Sozialversicherung.

Drei Beispiele für den Zuschlag berechnen:

  • Feiertag: 22 Euro Stundenlohn, 8 Stunden am Feiertag mit 125 Prozent: 220 Euro Zuschlag, komplett steuerfrei, zusätzlich zum Grundlohn von 176 Euro. Die Stunde ist damit 49,50 Euro wert.
  • Nachtschicht: 18 Euro Stundenlohn, 40 Nachtstunden im Monat mit 25 Prozent: 180 Euro Zuschlag, alles steuerfrei, 900 Euro brutto gesamt.
  • Über der Grenze: 60 Euro Stundenlohn, 10 Stunden Sonntagsarbeit mit 50 Prozent: 300 Euro Zuschlag, davon nur 250 Euro steuerfrei, weil der Grundlohn für die Steuerfreiheit bei 50 Euro gedeckelt ist.

Die Formel: Zuschlag = Stundenlohn × Zuschlagssatz ÷ 100 × Stunden, steuerfrei nach § 3b EStG bis 25 Prozent für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, 40 Prozent zwischen 0 und 4 Uhr bei Arbeitsbeginn vor Mitternacht, 50 Prozent sonntags, 125 Prozent an Feiertagen und am Silvesterabend ab 14 Uhr, 150 Prozent an Weihnachten vom 24. Dezember 14 Uhr bis 26. Dezember und am 1. Mai, jeweils auf einen Grundlohn bis 50 Euro; sozialversicherungsfrei nur bis 25 Euro Grundlohn. Schichtzulagen sind voll steuerpflichtig. Was Überstunden ohne Zuschlag wert sind, rechnet der Überstunden-Rechner; aus dem Monatsgehalt wird der Stundenlohn mit dem Stundenlohn-Rechner.

Wissenswertes zum Thema

Anspruch: Nur die Nacht ist gesetzlich geschützt

Einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge gibt es in Deutschland nur für Nachtarbeit. § 6 Arbeitszeitgesetz verlangt für Nachtarbeitnehmer, die regelmäßig zwischen 23 und 6 Uhr arbeiten, einen „angemessenen Zuschlag“ oder freie Tage; die Rechtsprechung hält 25 Prozent für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent, bei Bereitschaft weniger. Für Sonntage und Feiertage schreibt das Gesetz nur Ersatzruhetage vor, keinen Zuschlag; was es dort gibt, steht im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag, und die Spanne ist groß: In der Metallindustrie und im öffentlichen Dienst liegen die Sonntagszuschläge bei 25 bis 50 Prozent, Feiertagszuschläge bei 100 bis 150 Prozent, in Gastronomie und Handel oft deutlich darunter oder gar nicht. Zuschläge berechnen sich auf den Grundlohn der Stunde, nicht auf Überstunden- oder Schichtzulagen, und sie addieren sich: Wer in der Nacht zum Sonntag arbeitet, bekommt Nacht- und Sonntagszuschlag, am Heiligen Abend nachts den Weihnachtszuschlag plus Nacht. Steuerfrei bleiben auch die addierten Sätze, solange jeder einzelne in seiner Grenze bleibt.

§ 3b EStG: Wie die Steuerfreiheit funktioniert

Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG ist eines der wenigen Privilegien im deutschen Steuerrecht, das den Lohn selbst betrifft, und sie hat drei Bedingungen. Erstens muss der Zuschlag für tatsächlich geleistete Arbeit in den begünstigten Zeiten gezahlt werden, mit Nachweis der Stunden; eine pauschale Nachtzulage ohne Aufzeichnung ist steuerpflichtig, es sei denn, sie wird am Jahresende mit den tatsächlichen Stunden abgerechnet. Zweitens gelten die Prozentgrenzen: 25 Prozent für die Nacht von 20 bis 6 Uhr, 40 Prozent für die Kernzeit von 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor Mitternacht begann, 50 Prozent am Sonntag, 125 Prozent an gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember ab 14 Uhr, 150 Prozent am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai. Drittens der Deckel: Der Grundlohn, auf den sich die Prozente beziehen, wird für die Steuer bei 50 Euro je Stunde gekappt, für die Sozialversicherung bei 25 Euro. Wer 60 Euro verdient, bekommt den Sonntagszuschlag nur auf 50 Euro steuerfrei, der Rest ist normaler Lohn. Was darüber hinaus gezahlt wird, etwa 30 statt 25 Prozent Nachtzuschlag, ist für die fünf Prozentpunkte steuerpflichtig. Der Rechner trennt beides. Für Krankheit, Urlaub und Feiertage, an denen nicht gearbeitet wird, gibt es die Zuschläge zwar als Durchschnitt weiter, aber steuerpflichtig.

Minijob, Mindestlohn und die Nettoentgeltwirkung

Steuerfreie Zuschläge zählen nicht zum Verdienst beim Minijob: Wer 603 Euro verdient und 100 Euro steuerfreie Nachtzuschläge bekommt, bleibt Minijobber. Beim Mindestlohn ist es umgekehrt: Zuschläge für Nacht, Sonntag und Feiertag dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, der Grundlohn muss ihn allein erreichen; nur der gesetzliche Nachtzuschlag nach § 6 ArbZG ist davon ausgenommen, wenn kein Tarifvertrag mehr vorsieht. Bei Elterngeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld werden steuerfreie Zuschläge nicht mitgerechnet, weil sie nicht beitragspflichtig sind, bei der Rente ebenfalls nicht, soweit sie sozialversicherungsfrei sind. Das ist die Kehrseite: Wer viel Nachtarbeit leistet, hat ein hohes Netto und niedrige Sozialleistungen. Für die Haushaltsrechnung ist der Zuschlag trotzdem das Beste, was der Lohnzettel hergibt; 180 Euro steuerfrei entsprechen bei 30 Prozent Grenzsteuersatz und 20 Prozent Sozialabgaben rund 360 Euro brutto. Was aus 900 Euro Brutto mit und ohne Zuschlag netto wird, lässt sich mit dem Brutto-Netto-Rechner vergleichen.

Ein Stück Geschichte: Der Steuerbonus für die Schicht

Die Steuerfreiheit der Zuschläge stammt aus dem Krieg: 1940 befreite das Reich die Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit von der Lohnsteuer, um die Rüstungsproduktion rund um die Uhr am Laufen zu halten, ohne die Löhne erhöhen zu müssen. Nach 1945 blieb die Regel bestehen, als Anreiz für die ungeliebten Schichten im Wiederaufbau, und wurde 1975 in den § 3b des Einkommensteuergesetzes übernommen; die Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge fiel dabei weg, die für Nacht, Sonntag und Feiertag blieb. Seither wird sie regelmäßig infrage gestellt, zuletzt in den Subventionsberichten des Bundes, die sie mit rund drei Milliarden Euro im Jahr als eine der größten Steuervergünstigungen für Arbeitnehmer führen; abgeschafft wurde sie nie, weil Krankenhäuser, Polizei, Industrie und Gastronomie ohne sie ihre Nachtschichten nicht besetzen könnten. 2004 kam der Deckel von 50 Euro Grundlohn, 2006 die Grenze von 25 Euro für die Sozialversicherung. Die 25, 50, 125 und 150 Prozent stehen seit den 1970ern unverändert im Gesetz, und der Rechner rechnet mit genau diesen Zahlen.

Praktische Tipps

Prüfen Sie auf der Abrechnung, ob die Zuschläge als steuerfrei ausgewiesen sind; die Lohnbuchhaltung braucht dafür Stundennachweise, die Sie führen sollten. Verhandeln Sie Zuschläge statt Grundlohn, wenn Sie ohnehin nachts arbeiten, denn ein Euro Zuschlag ist netto fast das Doppelte wert. Achten Sie bei Pauschalen auf die Jahresabrechnung mit tatsächlichen Stunden, sonst wird alles steuerpflichtig. Rechnen Sie bei der Elterngeld- und Rentenplanung damit, dass steuerfreie Zuschläge nicht zählen. Und wer regelmäßig nachts arbeitet, hat nach § 6 Arbeitszeitgesetz Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchungen und auf einen Tagarbeitsplatz, wenn die Nacht die Gesundheit gefährdet. Was Nachtarbeit über Wochen an Stunden ergibt, hält der Arbeitszeitrechner fest; welche Feiertage in Ihrem Bundesland zählen, listet der Feiertagsrechner.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Nachtzuschlag?

Gesetzlich ist ein angemessener Zuschlag für Nachtarbeit zwischen 23 und 6 Uhr vorgeschrieben, in der Regel 25 Prozent, bei Dauernachtarbeit 30. Steuerfrei sind 25 Prozent für die Zeit von 20 bis 6 Uhr und 40 Prozent zwischen 0 und 4 Uhr bei Arbeitsbeginn vor Mitternacht. 40 Stunden zu 18 Euro mit 25 Prozent ergeben 180 Euro.

Welche Zuschläge sind steuerfrei?

Nach § 3b EStG Nachtzuschläge bis 25 Prozent (40 Prozent von 0 bis 4 Uhr), Sonntagszuschläge bis 50 Prozent, Feiertagszuschläge bis 125 Prozent und Zuschläge bis 150 Prozent am 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember und 1. Mai, jeweils auf einen Grundlohn bis 50 Euro je Stunde.

Wie viel bekomme ich für 8 Stunden Feiertagsarbeit?

Bei 22 Euro Stundenlohn und 125 Prozent Zuschlag 220 Euro Zuschlag plus 176 Euro Grundlohn, zusammen 396 Euro. Der Zuschlag ist komplett steuer- und sozialabgabenfrei, die Stunde ist 49,50 Euro wert.

Habe ich Anspruch auf Sonntagszuschlag?

Nur wenn Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ihn vorsehen. Das Gesetz verlangt für Sonntagsarbeit nur einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen. Üblich sind 25 bis 50 Prozent, in Gastronomie und Handel oft weniger.

Was passiert bei einem Stundenlohn über 50 Euro?

Die Steuerfreiheit gilt nur auf einen Grundlohn bis 50 Euro, für die Sozialversicherung bis 25 Euro. Bei 60 Euro und 50 Prozent Sonntagszuschlag sind von 300 Euro für 10 Stunden nur 250 Euro steuerfrei, 50 Euro werden normal versteuert.

Zählen steuerfreie Zuschläge beim Minijob mit?

Nein. Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG gehören nicht zum Arbeitsentgelt, 603 Euro plus 100 Euro Nachtzuschlag bleiben ein Minijob. Beim Mindestlohn dürfen Zuschläge dagegen nicht angerechnet werden, der Grundlohn muss ihn allein erreichen.

Sind Schichtzulagen steuerfrei?

Nein. Schichtzulagen, Wechselschichtzulagen und Erschwerniszulagen sind voll steuer- und sozialversicherungspflichtig, weil sie nicht für konkrete Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsstunden gezahlt werden. Der Rechner zeigt das bei Auswahl der Schichtzulage.

Werden Zuschläge bei Krankheit und Urlaub weitergezahlt?

Ja, als Durchschnitt der letzten Monate im Rahmen der Entgeltfortzahlung und des Urlaubsentgelts. Dieser Durchschnitt ist aber steuerpflichtig, weil keine tatsächliche Arbeit in den begünstigten Zeiten vorliegt.

Stand: Oktober 2026Geprüft von: Redaktion rechner24.net Quellen: § 3b Einkommensteuergesetz (steuerfreie Zuschläge), § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (Nachtarbeitszuschlag), § 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), BAG, Urteil vom 09.12.2015, 10 AZR 423/14 (angemessener Nachtzuschlag 25 Prozent), § 1 Mindestlohngesetz und BAG zur Anrechnung von Zuschlägen